Diesen Einweisungsausspruch bekämpft der Betroffene mit einer (in Zweifel zu seinen Gunsten als rechtzeitig angemeldet zu beurteilenden - vgl hiezu die Äußerung des Vorsitzenden auf dem Vorlagebericht SDiesen Einweisungsausspruch bekämpft der Betroffene mit einer (in Zweifel zu seinen Gunsten als rechtzeitig angemeldet zu beurteilenden - vergleiche hiezu die Äußerung des Vorsitzenden auf dem Vorlagebericht S
301) Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO stützt, sowie mit Berufung.301) Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt, sowie mit Berufung.
Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widersprüchlichkeit zwischen der erstgerichtlichen Feststellungspassage, "wobei er [A*****] bezweckte, diesen [Wilhelm G*****] in Furcht und Unruhe zu versetzen" (US 4 oben), und der in den Entscheidungsgründen (teilweise) wiedergegebenen Aussage des Zeugen Dr.F*****, seiner Meinung nach "hätte der Betroffene nicht daran gedacht, daß seine Äußerungen weitergegeben würden" (US 5 mitte), kann schon deshalb nicht vorliegen, weil es sich dabei weder um sich gegenseitig ausschließende Tatsachenfeststellungen noch um den Denkgesetzen widersprechende Schlußfolgerungen tatsächlicher Art handelt, die auf der Basis der Gutachten der Sachverständigen Dr.Sch***** und Prim.Dr.Si*****, einer Aussage des Betroffenen vor dem Untersuchungsrichter und seiner letztlich auch die subjektive Tatkomponente einräumenden Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 26. Juni 1996 gezogen wurden (US 4 f) (vgl Foregger/Kodek StPO6 S 397).Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Widersprüchlichkeit zwischen der erstgerichtlichen Feststellungspassage, "wobei er [A*****] bezweckte, diesen [Wilhelm G*****] in Furcht und Unruhe zu versetzen" (US 4 oben), und der in den Entscheidungsgründen (teilweise) wiedergegebenen Aussage des Zeugen Dr.F*****, seiner Meinung nach "hätte der Betroffene nicht daran gedacht, daß seine Äußerungen weitergegeben würden" (US 5 mitte), kann schon deshalb nicht vorliegen, weil es sich dabei weder um sich gegenseitig ausschließende Tatsachenfeststellungen noch um den Denkgesetzen widersprechende Schlußfolgerungen tatsächlicher Art handelt, die auf der Basis der Gutachten der Sachverständigen Dr.Sch***** und Prim.Dr.Si*****, einer Aussage des Betroffenen vor dem Untersuchungsrichter und seiner letztlich auch die subjektive Tatkomponente einräumenden Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 26. Juni 1996 gezogen wurden (US 4 f) vergleiche Foregger/Kodek StPO6 S 397).
Das daran anknüpfende, weitestgehend von spekulativen Überlegungen getragene Beschwerdevorbringen läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß der Nichtigkeitswerber einzelne, isoliert hervorgehobene (allerdings jeweils unvollständig und daher teilweise sinnverkehrt) zitierte Teile der an sich unfechtbaren schöffengerichtlichen Erwägungen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 2, 26) sowie einen Satz aus der Verantwortung des Betroffenen in der Hauptverhandlung (274 oben) und einige Stellen aus der Aussage des Zeugen Dr.F***** zu seinen Gunsten umzudeuten trachtet und - selbst beweiswürdigend - zum Ergebnis gelangt, er habe keine Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) gehabt, Wilhelm G***** in Furcht und Unruhe zu versetzen und daraus ableitet:Das daran anknüpfende, weitestgehend von spekulativen Überlegungen getragene Beschwerdevorbringen läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß der Nichtigkeitswerber einzelne, isoliert hervorgehobene (allerdings jeweils unvollständig und daher teilweise sinnverkehrt) zitierte Teile der an sich unfechtbaren schöffengerichtlichen Erwägungen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2, 26) sowie einen Satz aus der Verantwortung des Betroffenen in der Hauptverhandlung (274 oben) und einige Stellen aus der Aussage des Zeugen Dr.F***** zu seinen Gunsten umzudeuten trachtet und - selbst beweiswürdigend - zum Ergebnis gelangt, er habe keine Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) gehabt, Wilhelm G***** in Furcht und Unruhe zu versetzen und daraus ableitet:
"Mit dem Wegfall der Absicht, daß das von mir Erzählte an den Bürgermeister der Stadt St.Pölten weitergeleitet wird, fällt aber der Tatbestand des § 107 StGB hin"."Mit dem Wegfall der Absicht, daß das von mir Erzählte an den Bürgermeister der Stadt St.Pölten weitergeleitet wird, fällt aber der Tatbestand des Paragraph 107, StGB hin".
Solcherart wird aber bloß unzulässiger Weise und demnach unbeachtlich nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter bekämpft, die in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Beweisergebnisse nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht nur die für die Erfüllung des in Rede stehenden Vergehenstatbestandes erforderlichen subjektiven und objektiven Sachverhaltselemente festgestellt, sondern diese auch mängelfrei begründet haben.Solcherart wird aber bloß unzulässiger Weise und demnach unbeachtlich nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter bekämpft, die in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Beweisergebnisse nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nicht nur die für die Erfüllung des in Rede stehenden Vergehenstatbestandes erforderlichen subjektiven und objektiven Sachverhaltselemente festgestellt, sondern diese auch mängelfrei begründet haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt (inkonsequenter Weise) gerade jene Urteilsfeststellung (US 6 unten bis 7 oben, in der unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, daß nach Ansicht des Erstgerichts "nur" die angeordnete Anstaltsunterbringung beim Betroffenen die spezifische Tatbegehungsgefahr zu beseitigen vermag), welche in der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu Unrecht kritisiert wird, weil sie nach Meinung des Beschwerdeführers weder den Entscheidungsgründen noch dem Inhalt des Strafaktes entspreche. Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Rechtsrüge hinwieder vertritt die Ansicht, daß "unter den gegebenen Voraussetzungen eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig-abnorme Rechtsbrecher mangels festgestellter Tatbestandsvoraussetzungen nicht hätte erfolgten dürfen, mithin das Erstgericht seine 'Strafbefugnis' überschritten hat".Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißt (inkonsequenter Weise) gerade jene Urteilsfeststellung (US 6 unten bis 7 oben, in der unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, daß nach Ansicht des Erstgerichts "nur" die angeordnete Anstaltsunterbringung beim Betroffenen die spezifische Tatbegehungsgefahr zu beseitigen vermag), welche in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu Unrecht kritisiert wird, weil sie nach Meinung des Beschwerdeführers weder den Entscheidungsgründen noch dem Inhalt des Strafaktes entspreche. Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Rechtsrüge hinwieder vertritt die Ansicht, daß "unter den gegebenen Voraussetzungen eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig-abnorme Rechtsbrecher mangels festgestellter Tatbestandsvoraussetzungen nicht hätte erfolgten dürfen, mithin das Erstgericht seine 'Strafbefugnis' überschritten hat".
Indes wendet sich der Rechtsmittelwerber mit allen diesen Ausführungen bloß gegen die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne des § 21 Abs 1 Ende StGB. Die Gefährlichkeitsprognose ist aber als richterliche Ermessensentscheidung ausschließlich mit einer (hier ohnehin erhobenen) Berufung (auf Seite 5 der Rechtsmittelschrift versehentlich als "Schuldberufung" bezeichnet) bekämpfbar, auch wenn - wie gegenständlich - das Vorliegen prozessualer und materieller Nichtigkeitsgründe behauptet wird (vgl zu all dem 15 Os 54/95 und Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 17 jeweils mwN).Indes wendet sich der Rechtsmittelwerber mit allen diesen Ausführungen bloß gegen die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ende StGB. Die Gefährlichkeitsprognose ist aber als richterliche Ermessensentscheidung ausschließlich mit einer (hier ohnehin erhobenen) Berufung (auf Seite 5 der Rechtsmittelschrift versehentlich als "Schuldberufung" bezeichnet) bekämpfbar, auch wenn - wie gegenständlich - das Vorliegen prozessualer und materieller Nichtigkeitsgründe behauptet wird vergleiche zu all dem 15 Os 54/95 und Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 17 jeweils mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zukommt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zukommt (Paragraph 285, i StPO).