Die Tatsachenrüge (Z 5a) verkennt mit der Behauptung, der auf den Angaben des (Belastungs)Zeugen A***** gestützte Schuldspruch sei bedenklich, weil der Zeuge den Tathergang selbst nicht gesehen und kein Geräusch von brechendem Glas gehört habe, des Weiteren sei auch das gestohlene Radio nicht beim Angeklagten aufgefunden worden, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, weil der genannte Nichtigkeitsgrund die Bekämpfung der tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gestattet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a 4 und die dort zitierte Judikatur). Im Übrigen haben die Erkenntnisrichter ausführlich (und den Denkgesetzen entsprechend) dargelegt, warum sie die Angaben des Belastungszeugen A***** als glaubwürdig erachtet und diese - im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwider - als tragfähige Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 5 f). Damit sind aber die Einwände, ebenso wie die Spekulationen in der Beschwerdeschrift, ob für unbekannte Täter mehr als ausreichend Zeit für den Diebstahl gewesen wäre, und der aufgrund eigener Beweiserwägungen angestellte Schluss, dass es innerhalb von zwei Minuten unmöglich sei, die Scheibe eines Fahrzeuges einzuschlagen, ein Autoradio auszubauen und sich wieder ins (eigene) Auto zu setzen, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verkennt mit der Behauptung, der auf den Angaben des (Belastungs)Zeugen A***** gestützte Schuldspruch sei bedenklich, weil der Zeuge den Tathergang selbst nicht gesehen und kein Geräusch von brechendem Glas gehört habe, des Weiteren sei auch das gestohlene Radio nicht beim Angeklagten aufgefunden worden, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, weil der genannte Nichtigkeitsgrund die Bekämpfung der tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gestattet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, 4 und die dort zitierte Judikatur). Im Übrigen haben die Erkenntnisrichter ausführlich (und den Denkgesetzen entsprechend) dargelegt, warum sie die Angaben des Belastungszeugen A***** als glaubwürdig erachtet und diese - im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwider - als tragfähige Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 5 f). Damit sind aber die Einwände, ebenso wie die Spekulationen in der Beschwerdeschrift, ob für unbekannte Täter mehr als ausreichend Zeit für den Diebstahl gewesen wäre, und der aufgrund eigener Beweiserwägungen angestellte Schluss, dass es innerhalb von zwei Minuten unmöglich sei, die Scheibe eines Fahrzeuges einzuschlagen, ein Autoradio auszubauen und sich wieder ins (eigene) Auto zu setzen, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und 10) moniert, das Erstgericht beschränke sich zur subjektiven Tatzeit lediglich auf die Wiederholung des Gesetzestextes und treffe keinerlei Feststellungen oder Erläuterungen zum Bereicherungsvorsatz. Damit erweist sie sich nicht als ausreichend substantiiert, lässt sie doch hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 4 + 5) noch zu treffen gewesen wäre (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5c und § 281 Z 10 E 9a).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) moniert, das Erstgericht beschränke sich zur subjektiven Tatzeit lediglich auf die Wiederholung des Gesetzestextes und treffe keinerlei Feststellungen oder Erläuterungen zum Bereicherungsvorsatz. Damit erweist sie sich nicht als ausreichend substantiiert, lässt sie doch hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 4 + 5) noch zu treffen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c und Paragraph 281, Ziffer 10, E 9a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1) StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,) StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285 i, StPO).