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Entscheidung 15 Os 155/17h×

Entscheidung 15 Os 155/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os155/17h

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Zack, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Salaheddine A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 2017, GZ 143 Hv 52/17s-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Salaheddine A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. März und 5. April 2017 in W***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zwei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 90 % des Wirkstoffs Cocain, einem verdeckten Ermittler um 120.000 Euro zum Kauf angeboten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die reklamierte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegt nicht vor, weil das Schöffengericht unzweifelhaft erkennbar konstatiert hat, dass der Angeklagte und Yacine C***** am 5. April 2017 mit dem verdeckten Ermittler „vereinbarten (…), dass sie am 6. April 2017 auf einmal zwei Kilogramm Kokain um 120.000 Euro diesem verkaufen würden“ (US 5), und diese Feststellung auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die Angaben der Zeugen Josef S*****, Herbert W*****, C***** sowie des verdeckten Ermittlers gestützt hat (US 7 ff; RIS-Justiz RS0089983; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419).

Weshalb weitere Feststellungen notwendig gewesen wären, „in welcher Weise“ sich der Angeklagte in die Verkaufsverhandlungen eingebracht und „in welcher Form“ er das konkrete Angebot abgegeben hat, macht die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht klar vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0125860).

Indem es dem Beschwerdeführer unter Verweis auf einzelne Aussagen des Zeugen C***** sowie des verdeckten Ermittlers „gut nachvollziehbar“ erscheint, dass er in den Verhandlungen am 5. April 2017 „überhaupt keine Rolle“ gespielt habe, spricht er kein Begründungsdefizit im Sinn der Ziffer 5, an, sondern richtet sich in unzulässiger Form gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316, RS0117264).

Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) wiederum liegt nur bei erheblich unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen (mit anderen Worten bei einem falschen Zitat aus den Akten) vor (RIS-Justiz RS0099547), während aus

Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter insoweit als Anfechtungsbasis ausscheiden (RIS-Justiz RS0099431 [T15, T16], RS0099524).

Diese Begründungsmängel werden nicht aufgezeigt, indem unter Hinweis auf Angaben des Angeklagten, des Zeugen C***** sowie des verdeckten Ermittlers behauptet wird, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6) würden sich „mit dem Beweisergebnis bzw der Aktenlage“ nicht decken, weil am 29. März 2017 nicht konkret über Menge, Qualität und Preis des Suchtgifts gesprochen worden sei. Übersehen wird im Übrigen, dass diese Umstände nach den (aus Ziffer 5, erfolglos bekämpften) Urteilsannahmen beim Treffen am 5. April 2017 vereinbart wurden (US 5), und sich der Vorsatz des Angeklagten (auch) darauf erstreckt hat (US 6).

Das Wissen um die Vorschriftswidrigkeit des Anbietens von Suchtgift hat das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Logik und Empirie (RIS-Justiz RS0116732) auf das äußere Tatgeschehen gestützt (US 9). Indem die Beschwerde vermeint, es könne nicht angenommen werden, dass der Angeklagte als Laie hätte wissen müssen, dass schon das Anbieten von Suchtgift verboten und strafbar ist, entfernt sie sich von den Anfechtungskriterien der Ziffer 5,

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ermöglicht es nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten (RIS-Justiz RS0119424), weshalb der Einwand, „die Voraussetzungen des Anbietens von Suchtgift“ seien „durch das Beweisergebnis in keinster Weise gedeckt“, ins Leere geht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E120483

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00155.17H.0117.000

Im RIS seit

31.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20180117_OGH0002_0150OS00155_17H0000_000