Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die reklamierte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt nicht vor, weil das Schöffengericht unzweifelhaft erkennbar konstatiert hat, dass der Angeklagte und Yacine C***** am 5. April 2017 mit dem verdeckten Ermittler „vereinbarten (…), dass sie am 6. April 2017 auf einmal zwei Kilogramm Kokain um 120.000 Euro diesem verkaufen würden“ (US 5), und diese Feststellung auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die Angaben der Zeugen Josef S*****, Herbert W*****, C***** sowie des verdeckten Ermittlers gestützt hat (US 7 ff; RIS-Justiz RS0089983; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419).Die reklamierte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegt nicht vor, weil das Schöffengericht unzweifelhaft erkennbar konstatiert hat, dass der Angeklagte und Yacine C***** am 5. April 2017 mit dem verdeckten Ermittler „vereinbarten (…), dass sie am 6. April 2017 auf einmal zwei Kilogramm Kokain um 120.000 Euro diesem verkaufen würden“ (US 5), und diese Feststellung auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die Angaben der Zeugen Josef S*****, Herbert W*****, C***** sowie des verdeckten Ermittlers gestützt hat (US 7 ff; RIS-Justiz RS0089983; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419).
Weshalb weitere Feststellungen notwendig gewesen wären, „in welcher Weise“ sich der Angeklagte in die Verkaufsverhandlungen eingebracht und „in welcher Form“ er das konkrete Angebot abgegeben hat, macht die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a) nicht klar (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0125860).Weshalb weitere Feststellungen notwendig gewesen wären, „in welcher Weise“ sich der Angeklagte in die Verkaufsverhandlungen eingebracht und „in welcher Form“ er das konkrete Angebot abgegeben hat, macht die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht klar vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0125860).
Indem es dem Beschwerdeführer unter Verweis auf einzelne Aussagen des Zeugen C***** sowie des verdeckten Ermittlers „gut nachvollziehbar“ erscheint, dass er in den Verhandlungen am 5. April 2017 „überhaupt keine Rolle“ gespielt habe, spricht er kein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 an, sondern richtet sich in unzulässiger Form gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.Indem es dem Beschwerdeführer unter Verweis auf einzelne Aussagen des Zeugen C***** sowie des verdeckten Ermittlers „gut nachvollziehbar“ erscheint, dass er in den Verhandlungen am 5. April 2017 „überhaupt keine Rolle“ gespielt habe, spricht er kein Begründungsdefizit im Sinn der Ziffer 5, an, sondern richtet sich in unzulässiger Form gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316, RS0117264).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316, RS0117264).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) wiederum liegt nur bei erheblich unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen (mit anderen Worten bei einem falschen Zitat aus den Akten) vor (RIS-Justiz RS0099547), während aus Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) wiederum liegt nur bei erheblich unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen (mit anderen Worten bei einem falschen Zitat aus den Akten) vor (RIS-Justiz RS0099547), während aus
Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter insoweit als Anfechtungsbasis ausscheiden (RIS-Justiz RS0099431 [T15, T16], RS0099524).
Diese Begründungsmängel werden nicht aufgezeigt, indem unter Hinweis auf Angaben des Angeklagten, des Zeugen C***** sowie des verdeckten Ermittlers behauptet wird, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6) würden sich „mit dem Beweisergebnis bzw der Aktenlage“ nicht decken, weil am 29. März 2017 nicht konkret über Menge, Qualität und Preis des Suchtgifts gesprochen worden sei. Übersehen wird im Übrigen, dass diese Umstände nach den (aus Z 5 erfolglos bekämpften) Urteilsannahmen beim Treffen am 5. April 2017 vereinbart wurden (US 5), und sich der Vorsatz des Angeklagten (auch) darauf erstreckt hat (US 6).Diese Begründungsmängel werden nicht aufgezeigt, indem unter Hinweis auf Angaben des Angeklagten, des Zeugen C***** sowie des verdeckten Ermittlers behauptet wird, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6) würden sich „mit dem Beweisergebnis bzw der Aktenlage“ nicht decken, weil am 29. März 2017 nicht konkret über Menge, Qualität und Preis des Suchtgifts gesprochen worden sei. Übersehen wird im Übrigen, dass diese Umstände nach den (aus Ziffer 5, erfolglos bekämpften) Urteilsannahmen beim Treffen am 5. April 2017 vereinbart wurden (US 5), und sich der Vorsatz des Angeklagten (auch) darauf erstreckt hat (US 6).
Das Wissen um die Vorschriftswidrigkeit des Anbietens von Suchtgift hat das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Logik und Empirie (RIS-Justiz RS0116732) auf das äußere Tatgeschehen gestützt (US 9). Indem die Beschwerde vermeint, es könne nicht angenommen werden, dass der Angeklagte als Laie hätte wissen müssen, dass schon das Anbieten von Suchtgift verboten und strafbar ist, entfernt sie sich von den Anfechtungskriterien der Z 5.Das Wissen um die Vorschriftswidrigkeit des Anbietens von Suchtgift hat das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Logik und Empirie (RIS-Justiz RS0116732) auf das äußere Tatgeschehen gestützt (US 9). Indem die Beschwerde vermeint, es könne nicht angenommen werden, dass der Angeklagte als Laie hätte wissen müssen, dass schon das Anbieten von Suchtgift verboten und strafbar ist, entfernt sie sich von den Anfechtungskriterien der Ziffer 5,
Die Tatsachenrüge (Z 5a) ermöglicht es nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten (RIS-Justiz RS0119424), weshalb der Einwand, „die Voraussetzungen des Anbietens von Suchtgift“ seien „durch das Beweisergebnis in keinster Weise gedeckt“, ins Leere geht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ermöglicht es nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten (RIS-Justiz RS0119424), weshalb der Einwand, „die Voraussetzungen des Anbietens von Suchtgift“ seien „durch das Beweisergebnis in keinster Weise gedeckt“, ins Leere geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.