Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. August 2023 in W* sowie an anderen Orten des Bundesgebiets und des ungarischen Staatsgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen als Mittäter (§ 12 StGB), welche die Schleppung von Fremden organisierten und durchführten, die rechtswidrige Einreise von zehn Fremden, und zwar syrischen Staatsangehörigen, die keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für die Europäische Union aufwiesen, ins Bundesgebiet und deren Durchreise nach Deutschland, also einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Nachbarstaat Österreichs, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein hiefür geleistetes Entgelt, welches die zehn geschleppten Personen für ihre beabsichtigten illegalen Ein- und Durchreisen vom türkischen Staatsgebiet bis nach Deutschland in Höhe mehrerer tausend Euro an Personen der Schlepperorganisation zu entrichten hatten, unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er die zehn Fremden, welche von der Türkei über unterschiedliche Schlepperrouten nach Serbien und weiter zum serbisch-ungarischen Grenzgebiet befördert worden waren, mit einem Klein-LKW von Ungarn nach Österreich mit dem Ziel Deutschland transportierte, wobei die Fahrt durch eine Polizeikontrolle auf der A1 Westautobahn gestoppt wurde. [2] Danach hat er am 3. August 2023 in W* sowie an anderen Orten des Bundesgebiets und des ungarischen Staatsgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen als Mittäter (Paragraph 12, StGB), welche die Schleppung von Fremden organisierten und durchführten, die rechtswidrige Einreise von zehn Fremden, und zwar syrischen Staatsangehörigen, die keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für die Europäische Union aufwiesen, ins Bundesgebiet und deren Durchreise nach Deutschland, also einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Nachbarstaat Österreichs, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein hiefür geleistetes Entgelt, welches die zehn geschleppten Personen für ihre beabsichtigten illegalen Ein- und Durchreisen vom türkischen Staatsgebiet bis nach Deutschland in Höhe mehrerer tausend Euro an Personen der Schlepperorganisation zu entrichten hatten, unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er die zehn Fremden, welche von der Türkei über unterschiedliche Schlepperrouten nach Serbien und weiter zum serbisch-ungarischen Grenzgebiet befördert worden waren, mit einem Klein-LKW von Ungarn nach Österreich mit dem Ziel Deutschland transportierte, wobei die Fahrt durch eine Polizeikontrolle auf der A1 Westautobahn gestoppt wurde.