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Entscheidung 15 Os 155/23t×

Entscheidung 15 Os 155/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Schlepperei/FPG

Geschäftszahl

15Os155/23t

Entscheidungsdatum

11.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 8. November 2023, GZ 17 Hv 123/23i-41.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. August 2023 in W* sowie an anderen Orten des Bundesgebiets und des ungarischen Staatsgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen als Mittäter (Paragraph 12, StGB), welche die Schleppung von Fremden organisierten und durchführten, die rechtswidrige Einreise von zehn Fremden, und zwar syrischen Staatsangehörigen, die keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für die Europäische Union aufwiesen, ins Bundesgebiet und deren Durchreise nach Deutschland, also einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Nachbarstaat Österreichs, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein hiefür geleistetes Entgelt, welches die zehn geschleppten Personen für ihre beabsichtigten illegalen Ein- und Durchreisen vom türkischen Staatsgebiet bis nach Deutschland in Höhe mehrerer tausend Euro an Personen der Schlepperorganisation zu entrichten hatten, unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er die zehn Fremden, welche von der Türkei über unterschiedliche Schlepperrouten nach Serbien und weiter zum serbisch-ungarischen Grenzgebiet befördert worden waren, mit einem Klein-LKW von Ungarn nach Österreich mit dem Ziel Deutschland transportierte, wobei die Fahrt durch eine Polizeikontrolle auf der A1 Westautobahn gestoppt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Der einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119089) behauptenden Mängelrüge ist zu entgegnen, dass es für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidend ist, ob der Angeklagte für seine Tatausführung einen Lohn erhalten hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Im Übrigen orientiert sich der Nichtigkeitswerber nicht an den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Denn die Aussage, wonach von den Mitgliedern der Schlepperorganisation das von den Geschleppten geleistete Entgelt auf die einzelnen an der tatsächlichen Durchführung der Schleppung beteiligten Akteure aufgeteilt wurde (US 4), beschreibt das übliche Vorgehen innerhalb der Organisation. Dass der Angeklagte für seine Tatausführung keinen Lohn erhalten hat (US 10), steht hingegen nicht in Widerspruch zur Urteilsbegründung, wonach der Angeklagte wusste, dass das von den Fremden geleistete Entgelt auf die einzelnen an der Durchführung der Schleppung beteiligten Personen, also auch ihn, aufgeteilt werden sollte (US 5).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00155.23T.0311.000

Im RIS seit

22.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240311_OGH0002_0150OS00155_23T0000_000