Zu Recht bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Gunsten des Angeklagten ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde dieses Urteil aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO, denn nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte durch Überklettern einer ca 2 m hohen Mauer zunächst bloß in den Garten und von dort aus erst durch eine unverschlossene Tür in das Verkaufslokal der Irene S*** gelangt, wo er das Bargeld samt der Geldtasche wegnahm.Zu Recht bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Gunsten des Angeklagten ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde dieses Urteil aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, denn nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte durch Überklettern einer ca 2 m hohen Mauer zunächst bloß in den Garten und von dort aus erst durch eine unverschlossene Tür in das Verkaufslokal der Irene S*** gelangt, wo er das Bargeld samt der Geldtasche wegnahm.
Schon in den Entscheidungsgründen (US 5) wird bemerkt, daß darnach die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB irrtümlich angenommen worden sei.Schon in den Entscheidungsgründen (US 5) wird bemerkt, daß darnach die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB irrtümlich angenommen worden sei.
In der Tat liegt ein nach dieser Gesetzesstelle qualifizierter Diebstahl nur dann vor, wenn er (von anderen, hier nicht in Betracht kommenden Tatumständen abgesehen) durch unmittelbares Einsteigen in ein Gebäude begangen wird, nicht aber auch dann, wenn der Täter eine Umfassungsmauer (oder Umzäunung), die nicht in das Gebäude integriert ist, übersteigt, im übrigen aber zum Betreten des eigentlichen Gebäudes die dafür vorgesehene (unverschlossene) Öffnung benützt (vgl EvBl 1979/148).In der Tat liegt ein nach dieser Gesetzesstelle qualifizierter Diebstahl nur dann vor, wenn er (von anderen, hier nicht in Betracht kommenden Tatumständen abgesehen) durch unmittelbares Einsteigen in ein Gebäude begangen wird, nicht aber auch dann, wenn der Täter eine Umfassungsmauer (oder Umzäunung), die nicht in das Gebäude integriert ist, übersteigt, im übrigen aber zum Betreten des eigentlichen Gebäudes die dafür vorgesehene (unverschlossene) Öffnung benützt vergleiche EvBl 1979/148).
Der Schuldspruch war daher entsprechend zu korrigieren und demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben.
Bei der nunmehr nach § 128 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG vorzunehmenden Strafneubemessung war erschwerend die sich im Überklettern einer Umfassungsmauer manifestierende gesteigerte kriminelle Energie sowie die zweifache Diebstahlsqualifikation, hingegen die gerichtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und das der Unmündigkeit nahe Alter mildernd. Eine - bedingt nachzusehende (§ 290 Abs. 2 StPO) - Freiheitsstrafe von drei Monaten entspricht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des jugendlichen Angeklagten.Bei der nunmehr nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG vorzunehmenden Strafneubemessung war erschwerend die sich im Überklettern einer Umfassungsmauer manifestierende gesteigerte kriminelle Energie sowie die zweifache Diebstahlsqualifikation, hingegen die gerichtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und das der Unmündigkeit nahe Alter mildernd. Eine - bedingt nachzusehende (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) - Freiheitsstrafe von drei Monaten entspricht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des jugendlichen Angeklagten.
Die Anrechnung der Vorhaft zu diesem Verfahren (§ 38 Abs. 1 Z 1 StGB) wurde aus dem Ersturteil übernommen. Zudem war auch die - noch nicht durch einen Strafvollzug tatsächlich aufgebrauchte (ÖJZ-LSK 1977/6) - Vorhaft aus dem gemäß § 57 StPO ausgeschiedenen Verfahren zu AZ 11 c Vr 685/87 des Kreisgerichtes Korneuburg (siehe S 1 e und 113 sowie die vom Obersten Gerichtshof beigeschaffte Ausfertigung des Urteils vom 29.Oktober 1987) gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 StGB anzurechnen. Bei der Strafbemessung konnte allerdings auf jene nachträgliche Verurteilung nicht gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen werden, weil diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.Die Anrechnung der Vorhaft zu diesem Verfahren (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) wurde aus dem Ersturteil übernommen. Zudem war auch die - noch nicht durch einen Strafvollzug tatsächlich aufgebrauchte (ÖJZ-LSK 1977/6) - Vorhaft aus dem gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschiedenen Verfahren zu AZ 11 c römisch fünf r 685/87 des Kreisgerichtes Korneuburg (siehe S 1 e und 113 sowie die vom Obersten Gerichtshof beigeschaffte Ausfertigung des Urteils vom 29.Oktober 1987) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB anzurechnen. Bei der Strafbemessung konnte allerdings auf jene nachträgliche Verurteilung nicht gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen werden, weil diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.