Der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen betreffend den Betrug zum Nachteil des U*****-Versandes (A.II. des Schuldspruchs) keineswegs unzureichend, sondern vielmehr aus einer Vielfalt von ausführlich und kritisch hinterfragten Beweisergebnissen, welche die Beschwerde allerdings teilweise unberücksichtigt lässt, denkmöglich und auch der "allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend" begründet (US 16 bis 18).Der Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen betreffend den Betrug zum Nachteil des U*****-Versandes (A.II. des Schuldspruchs) keineswegs unzureichend, sondern vielmehr aus einer Vielfalt von ausführlich und kritisch hinterfragten Beweisergebnissen, welche die Beschwerde allerdings teilweise unberücksichtigt lässt, denkmöglich und auch der "allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend" begründet (US 16 bis 18).
Die weitgehend bloß auf Spekulation und eigener Beweiswürdigung fußende Argumentation des Rechtsmittelwerbers verkennt grundlegend das Wesen dieser beiden formellen Nichtigkeitsgründe, die nicht - wie es die Beschwerde prozessordnungswidrig tut - auf die Behauptung gestützt werden dürfen, aus den vorliegenden Umständen hätten auch andere Schlüsse gezogen werden können und jene des Urteils seien nicht zwingend. Ein offenbarer Mangel zureichender Begründung wäre indes nur dann gegeben, wenn die für den Ausspruch entscheidender Tatsachen gewählte Begründung nach den Denkgesetzen unzulässig wäre oder allen Erfahrungen des Lebens widerspräche. Hat das Gericht aber - wie vorliegend - zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und schlüssig, demnach denkfehlerfrei dargelegt, warum es aus den vorhandenen Prämissen die dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerungen gezogen hat, liegt ein Akt der freien Beweiswürdigung vor, der im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 142, 144 ff; § 281 Z 5a E 1, 3 ff, 16 f mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Zudem enthält das Vorbringen in der Beweisrüge keinen konkreten aktenmäßigen Bezug für die unsubstantiierte Behauptung erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit des bekämpften Schuldspruchs.Die weitgehend bloß auf Spekulation und eigener Beweiswürdigung fußende Argumentation des Rechtsmittelwerbers verkennt grundlegend das Wesen dieser beiden formellen Nichtigkeitsgründe, die nicht - wie es die Beschwerde prozessordnungswidrig tut - auf die Behauptung gestützt werden dürfen, aus den vorliegenden Umständen hätten auch andere Schlüsse gezogen werden können und jene des Urteils seien nicht zwingend. Ein offenbarer Mangel zureichender Begründung wäre indes nur dann gegeben, wenn die für den Ausspruch entscheidender Tatsachen gewählte Begründung nach den Denkgesetzen unzulässig wäre oder allen Erfahrungen des Lebens widerspräche. Hat das Gericht aber - wie vorliegend - zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und schlüssig, demnach denkfehlerfrei dargelegt, warum es aus den vorhandenen Prämissen die dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerungen gezogen hat, liegt ein Akt der freien Beweiswürdigung vor, der im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 142, 144 ff; Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1, 3 ff, 16 f mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Zudem enthält das Vorbringen in der Beweisrüge keinen konkreten aktenmäßigen Bezug für die unsubstantiierte Behauptung erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit des bekämpften Schuldspruchs.
Die gegen den Betrugsvorwurf zu Lasten der B***** Versicherungs AG (A.I. des Urteilsspruchs) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert ausreichende Feststellungen zum Betrugsvorsatz an sich sowie zur Frage, wann, wo und ob vor oder nach der Behandlung im Unfallkrankenhaus der Angeklagte den betrügerischen Vorsatz gefaßt hat.Die gegen den Betrugsvorwurf zu Lasten der B***** Versicherungs AG (A.I. des Urteilsspruchs) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert ausreichende Feststellungen zum Betrugsvorsatz an sich sowie zur Frage, wann, wo und ob vor oder nach der Behandlung im Unfallkrankenhaus der Angeklagte den betrügerischen Vorsatz gefaßt hat.
Die Beschwerde orientiert sich jedoch zum einen prozessordnungswidrig nicht am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt (US 9 bis 11, 12, 18) iVm dem Urteilsspruch (US 3), woraus sich mit hinreichender Deutlichkeit nicht nur die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sondern auch zu Ort und Zeit des gefassten Betrugsvorsatzes ergeben. Zum anderen unterlässt sie jegliche sachbezogene Darlegung, aus welchen Gründen eine noch exaktere zeitliche und örtliche Determinierung für die Verwirklichung des inkriminierten Tatbestandes vonnöten wäre.Die Beschwerde orientiert sich jedoch zum einen prozessordnungswidrig nicht am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt (US 9 bis 11, 12, 18) in Verbindung mit dem Urteilsspruch (US 3), woraus sich mit hinreichender Deutlichkeit nicht nur die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sondern auch zu Ort und Zeit des gefassten Betrugsvorsatzes ergeben. Zum anderen unterlässt sie jegliche sachbezogene Darlegung, aus welchen Gründen eine noch exaktere zeitliche und örtliche Determinierung für die Verwirklichung des inkriminierten Tatbestandes vonnöten wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die zu den Schuldsprüchen B., C. und D. überhaupt keine Ausführungen enthält, war daher - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde, die zu den Schuldsprüchen B., C. und D. überhaupt keine Ausführungen enthält, war daher - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).