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Entscheidung 15 Os 155/99×

Entscheidung 15 Os 155/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os155/99

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Srdan M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 1999, GZ 4a römisch fünf r 9862/98-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch Verfolgungsvorbehalte gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO enthaltenden) Urteil wurde Srdan M***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (A.) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B.), der als Bestimmungstäter begangenen Urkundenfälschung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, StGB (C.) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (D.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - (zu A.) in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen "unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel" zu Handlungen verleitet, die diese in einem 25.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

römisch eins. zwischen 1989 und Ende 1994 in wiederholten Angriffen, durch ein Schadensbüro und Rechtsanwälte als schuldlose Werkzeuge handelnd, Mitarbeiter der B***** Versicherungs AG dadurch, dass er vortäuschte, er sei am 14. Jänner 1989 bei einem Verkehrsunfall in Ungarn als Beifahrer in dem von Slobodan J***** gelenkten Fahrzeug verletzt worden, sodass ihm neben Schmerzengeld der Ersatz der Behandlungskosten wegen stationärer Aufenthalte im AUK Meidling zunächst vom 18. Jänner bis 3. Februar 1989 und neuerlich vom 15. Dezember 1993 bis 4. Jänner 1994 zustünden, wobei er zum Nachweis der Kosten für den letztgenannten Spitalsaufenthalt Kopien von gefälschten Unterlagen des AUK Meidling verwendete, zur Auszahlung von insgesamt 478.180 S,

römisch zwei. im April, August und September 1993 Mitarbeiter des U*****-Versandes durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit "unter Verwendung falscher Urkunden", nämlich von Bestellscheinen und Übernahmebestätigungen, die er mit den Namen Peter H***** und Walter H***** unterfertigte, zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 36.343 S.

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen betreffend den Betrug zum Nachteil des U*****-Versandes (A.II. des Schuldspruchs) keineswegs unzureichend, sondern vielmehr aus einer Vielfalt von ausführlich und kritisch hinterfragten Beweisergebnissen, welche die Beschwerde allerdings teilweise unberücksichtigt lässt, denkmöglich und auch der "allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend" begründet (US 16 bis 18).

Die weitgehend bloß auf Spekulation und eigener Beweiswürdigung fußende Argumentation des Rechtsmittelwerbers verkennt grundlegend das Wesen dieser beiden formellen Nichtigkeitsgründe, die nicht - wie es die Beschwerde prozessordnungswidrig tut - auf die Behauptung gestützt werden dürfen, aus den vorliegenden Umständen hätten auch andere Schlüsse gezogen werden können und jene des Urteils seien nicht zwingend. Ein offenbarer Mangel zureichender Begründung wäre indes nur dann gegeben, wenn die für den Ausspruch entscheidender Tatsachen gewählte Begründung nach den Denkgesetzen unzulässig wäre oder allen Erfahrungen des Lebens widerspräche. Hat das Gericht aber - wie vorliegend - zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und schlüssig, demnach denkfehlerfrei dargelegt, warum es aus den vorhandenen Prämissen die dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerungen gezogen hat, liegt ein Akt der freien Beweiswürdigung vor, der im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 142, 144 ff; Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1, 3 ff, 16 f mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Zudem enthält das Vorbringen in der Beweisrüge keinen konkreten aktenmäßigen Bezug für die unsubstantiierte Behauptung erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit des bekämpften Schuldspruchs.

Die gegen den Betrugsvorwurf zu Lasten der B***** Versicherungs AG (A.I. des Urteilsspruchs) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert ausreichende Feststellungen zum Betrugsvorsatz an sich sowie zur Frage, wann, wo und ob vor oder nach der Behandlung im Unfallkrankenhaus der Angeklagte den betrügerischen Vorsatz gefaßt hat.

Die Beschwerde orientiert sich jedoch zum einen prozessordnungswidrig nicht am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt (US 9 bis 11, 12, 18) in Verbindung mit dem Urteilsspruch (US 3), woraus sich mit hinreichender Deutlichkeit nicht nur die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sondern auch zu Ort und Zeit des gefassten Betrugsvorsatzes ergeben. Zum anderen unterlässt sie jegliche sachbezogene Darlegung, aus welchen Gründen eine noch exaktere zeitliche und örtliche Determinierung für die Verwirklichung des inkriminierten Tatbestandes vonnöten wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, die zu den Schuldsprüchen B., C. und D. überhaupt keine Ausführungen enthält, war daher - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E56160 15D01559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00155.99.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0150OS00155_9900000_000