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Entscheidung 15 Os 156/00×

Entscheidung 15 Os 156/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os156/00

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria Kristine B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian F***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. September 2000, GZ 20c Vr 8520/99-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben; es werden der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage römisch zwei, der darauf beruhende Schuldspruch des Christian F***** sowie demgemäß auch der ihn treffende Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Mitangeklagten Maria Kristine B***** enthält, wurde Christian F***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Oktober 1999 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten jugendlichen Dragan Z***** die Maria Kristine B***** durch Überredung, älteren Frauen im Vorbeilaufen Handtaschen gewaltsam zu entreißen, zur Ausführung des in deren Schuldspruch näher bezeichneten Verbrechens des schweren Raubes bestimmt.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage römisch zwei nach dem Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter bejaht; demgemäß entfiel die Beantwortung der Eventualfrage nach versuchter Bestimmung zum Verbrechen des schweren Raubes.

Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf Ziffer 6, 8, 9 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) zeigt zutreffend auf, dass nach dem Beweisverfahren zumindestens eine Eventualfrage nach Bestimmung zum Vergehen des Diebstahls indiziert gewesen wäre. Die Mitangeklagte B***** hat zur Anstiftung durch Dragan Z***** und den Angeklagten F***** immer angegeben, sie sei dazu überredet worden, älteren Frauen im Vorbeilaufen die Handtasche zu entreißen (S 89 in Verbindung mit S 343 f jeweils römisch eins). Diese Aussage wurde auch der Formulierung der Hauptfrage römisch zwei zugrunde gelegt. Das Entreißen einer Handtasche stellt aber nur dann das Verbrechen des Raubes dar, wenn durch die angewendete Gewalt ein Sachbehauptungswille des Opfers ausgeschaltet oder überwunden wird (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 21; vergleiche auch S 26 der Rechtsbelehrung). Auf Grund der vagen und nicht näher hinterfragten Angaben der Mitangeklagten war daher nicht nur eine Frage nach der Bestimmung zum Verbrechen des Raubes, sondern auch die reklamierte Eventualfrage nach Bestimmung zum Vergehen des Diebstahls indiziert.

Auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist berechtigt.

Die vom Vorsitzenden schriftlich erteilte Rechtsbelehrung blieb nämlich in wesentlichen Punkten unvollständig. Obwohl den Laienrichtern eine Frage nach versuchter Bestimmung zum Verbrechen des schweren Raubes gestellt worden ist (Eventualfrage fortlaufende Zahl 8), finden sich darin zur Versuchsproblematik keine Instruktionen. Es ist ihr auch nicht zu entnehmen, dass der Bestimmungstäter für die Erfolgsqualifikation nur bei diesbezüglich (eigenem, zumindest) fahrlässigem Handeln haftet vergleiche Burgstaller in WK Rz 24, Leukauf/Steininger aaO RN 35 jeweils zu Paragraph 7, StGB). Keine Belehrung erfolgte auch über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten insbesondere über die in diesem Zusammenhang essentielle Rechtsfigur des exzessus mandati. Letztere wäre auch deswegen erforderlich gewesen, weil nach der bereits zitierten Belastung durch die Mitangeklagte von einer gravierenden Gewaltanwendung, welche aber die massiven Verletzungen des Opfers bewirkt haben, keine Rede war.

Eine Rechtsbelehrung, die wesentliche Teile der in Betracht kommenden Rechtsfragen nicht erörtert, ist nicht bloß unvollständig, sondern bereits unrichtig; denn sie ist geeignet, die Geschworenen auf den Weg einer unrichtigen Gesetzesauslegung führen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 51).

Aus der fehlerhaften Fragestellung und der unrichtigen Rechtsbelehrung ergibt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraphen 285 e, 344, StPO), womit sich ein Eingehen auf weitere Beschwerdeargumente erübrigt.

Im erneuerten Verfahren wird der Schwurgerichtshof bei identer Beweislage zumindest auch eine Eventualfrage nach dem Vergehen der Bestimmung zum Diebstahl gemäß Paragraphen 12, zweiter Fall, 127 StGB zu stellen haben. In der Rechtsbelehrung werden vom Vorsitzenden alle weiteren zur Instruktionsrüge angeführten Rechtsfragen und -begriffe in einer für Laien verständlichen Weise zu erläutern sein.

Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E60235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00156..1123.000

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0150OS00156_0000000_000