Die Fragestellungsrüge (Z 6) zeigt zutreffend auf, dass nach dem Beweisverfahren zumindestens eine Eventualfrage nach Bestimmung zum Vergehen des Diebstahls indiziert gewesen wäre. Die Mitangeklagte B***** hat zur Anstiftung durch Dragan Z***** und den Angeklagten F***** immer angegeben, sie sei dazu überredet worden, älteren Frauen im Vorbeilaufen die Handtasche zu entreißen (S 89 iVm S 343 f jeweils I). Diese Aussage wurde auch der Formulierung der Hauptfrage II zugrunde gelegt. Das Entreißen einer Handtasche stellt aber nur dann das Verbrechen des Raubes dar, wenn durch die angewendete Gewalt ein Sachbehauptungswille des Opfers ausgeschaltet oder überwunden wird (Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 21; vgl auch S 26 der Rechtsbelehrung). Auf Grund der vagen und nicht näher hinterfragten Angaben der Mitangeklagten war daher nicht nur eine Frage nach der Bestimmung zum Verbrechen des Raubes, sondern auch die reklamierte Eventualfrage nach Bestimmung zum Vergehen des Diebstahls indiziert.Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) zeigt zutreffend auf, dass nach dem Beweisverfahren zumindestens eine Eventualfrage nach Bestimmung zum Vergehen des Diebstahls indiziert gewesen wäre. Die Mitangeklagte B***** hat zur Anstiftung durch Dragan Z***** und den Angeklagten F***** immer angegeben, sie sei dazu überredet worden, älteren Frauen im Vorbeilaufen die Handtasche zu entreißen (S 89 in Verbindung mit S 343 f jeweils römisch eins). Diese Aussage wurde auch der Formulierung der Hauptfrage römisch zwei zugrunde gelegt. Das Entreißen einer Handtasche stellt aber nur dann das Verbrechen des Raubes dar, wenn durch die angewendete Gewalt ein Sachbehauptungswille des Opfers ausgeschaltet oder überwunden wird (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 21; vergleiche auch S 26 der Rechtsbelehrung). Auf Grund der vagen und nicht näher hinterfragten Angaben der Mitangeklagten war daher nicht nur eine Frage nach der Bestimmung zum Verbrechen des Raubes, sondern auch die reklamierte Eventualfrage nach Bestimmung zum Vergehen des Diebstahls indiziert.
Auch die Instruktionsrüge (Z 8) ist berechtigt.Auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist berechtigt.
Die vom Vorsitzenden schriftlich erteilte Rechtsbelehrung blieb nämlich in wesentlichen Punkten unvollständig. Obwohl den Laienrichtern eine Frage nach versuchter Bestimmung zum Verbrechen des schweren Raubes gestellt worden ist (Eventualfrage fortlaufende Zahl 8), finden sich darin zur Versuchsproblematik keine Instruktionen. Es ist ihr auch nicht zu entnehmen, dass der Bestimmungstäter für die Erfolgsqualifikation nur bei diesbezüglich (eigenem, zumindest) fahrlässigem Handeln haftet (vgl Burgstaller in WK Rz 24, Leukauf/Steininger aaO RN 35 jeweils zu § 7 StGB). Keine Belehrung erfolgte auch über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten insbesondere über die in diesem Zusammenhang essentielle Rechtsfigur des exzessus mandati. Letztere wäre auch deswegen erforderlich gewesen, weil nach der bereits zitierten Belastung durch die Mitangeklagte von einer gravierenden Gewaltanwendung, welche aber die massiven Verletzungen des Opfers bewirkt haben, keine Rede war.Die vom Vorsitzenden schriftlich erteilte Rechtsbelehrung blieb nämlich in wesentlichen Punkten unvollständig. Obwohl den Laienrichtern eine Frage nach versuchter Bestimmung zum Verbrechen des schweren Raubes gestellt worden ist (Eventualfrage fortlaufende Zahl 8), finden sich darin zur Versuchsproblematik keine Instruktionen. Es ist ihr auch nicht zu entnehmen, dass der Bestimmungstäter für die Erfolgsqualifikation nur bei diesbezüglich (eigenem, zumindest) fahrlässigem Handeln haftet vergleiche Burgstaller in WK Rz 24, Leukauf/Steininger aaO RN 35 jeweils zu Paragraph 7, StGB). Keine Belehrung erfolgte auch über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten insbesondere über die in diesem Zusammenhang essentielle Rechtsfigur des exzessus mandati. Letztere wäre auch deswegen erforderlich gewesen, weil nach der bereits zitierten Belastung durch die Mitangeklagte von einer gravierenden Gewaltanwendung, welche aber die massiven Verletzungen des Opfers bewirkt haben, keine Rede war.
Eine Rechtsbelehrung, die wesentliche Teile der in Betracht kommenden Rechtsfragen nicht erörtert, ist nicht bloß unvollständig, sondern bereits unrichtig; denn sie ist geeignet, die Geschworenen auf den Weg einer unrichtigen Gesetzesauslegung führen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 51).Eine Rechtsbelehrung, die wesentliche Teile der in Betracht kommenden Rechtsfragen nicht erörtert, ist nicht bloß unvollständig, sondern bereits unrichtig; denn sie ist geeignet, die Geschworenen auf den Weg einer unrichtigen Gesetzesauslegung führen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 51).
Aus der fehlerhaften Fragestellung und der unrichtigen Rechtsbelehrung ergibt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§§ 285e, 344 StPO), womit sich ein Eingehen auf weitere Beschwerdeargumente erübrigt.Aus der fehlerhaften Fragestellung und der unrichtigen Rechtsbelehrung ergibt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraphen 285 e, 344, StPO), womit sich ein Eingehen auf weitere Beschwerdeargumente erübrigt.
Im erneuerten Verfahren wird der Schwurgerichtshof bei identer Beweislage zumindest auch eine Eventualfrage nach dem Vergehen der Bestimmung zum Diebstahl gemäß §§ 12 zweiter Fall, 127 StGB zu stellen haben. In der Rechtsbelehrung werden vom Vorsitzenden alle weiteren zur Instruktionsrüge angeführten Rechtsfragen und -begriffe in einer für Laien verständlichen Weise zu erläutern sein.Im erneuerten Verfahren wird der Schwurgerichtshof bei identer Beweislage zumindest auch eine Eventualfrage nach dem Vergehen der Bestimmung zum Diebstahl gemäß Paragraphen 12, zweiter Fall, 127 StGB zu stellen haben. In der Rechtsbelehrung werden vom Vorsitzenden alle weiteren zur Instruktionsrüge angeführten Rechtsfragen und -begriffe in einer für Laien verständlichen Weise zu erläutern sein.
Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.