Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Graz-Umgebung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Mai 2002, GZ 9 Hv 1098/01v-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Vertreters des Finanzamtes Graz-Umgebung Hr Dr. Maximilian Rombold und der Verteidigerin Dr. Romana Zeh-Gindl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Graz-Umgebung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Mai 2002, GZ 9 Hv 1098/01v-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Vertreters des Finanzamtes Graz-Umgebung Hr Dr. Maximilian Rombold und der Verteidigerin Dr. Romana Zeh-Gindl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das hinsichtlich seines (Teil-)Freispruchs gemäß § 259 Z 3 StPO unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch, demnach auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das hinsichtlich seines (Teil-)Freispruchs gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch, demnach auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Gerhard F***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Graz und Gössendorf als steuerlich Verantwortlicher der Firma G***** GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in der Zeit von 1997 bis 1999 Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von 429.986,45 S (= 31.248,33 Euro) sowie eine Kapitalertragssteuerverkürzung für das Jahr 1996 in der Höhe von 17.123,45 S (= 1.244,40 Euro), sohin insgesamt Abgabenverkürzungen in der Gesamthöhe von 447.109,70 S (= 32.492,73 Euro) durch die unterbliebene Erklärung von Erlösen bzw durch die Vornahme verdeckter Gewinnausschüttungen bewirkt,
wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.
Text
Gründe:
Gerhard F***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Graz und Gössendorf als steuerlich Verantwortlicher der Firma G***** GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in der Zeit von 1997 bis 1999 Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von 429.986,45 S (= 31.248,33 Euro) sowie eine Kapitalertragssteuerverkürzung für das Jahr 1996 in der Höhe von 17.123,45 S (= 1.244,40 Euro), sohin insgesamt Abgabenverkürzungen in der Gesamthöhe von 447.109,70 S (= 32.492,73 Euro) durch die unterbliebene Erklärung von Erlösen bzw durch die Vornahme verdeckter Gewinnausschüttungen bewirkt hatte. Vom Anklagevorwurf weiterer Abgabenverkürzungen von insgesamt 8,025.750,20 S (= 583.266,72 Euro) wurde er hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Gerhard F***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt, weil er in Graz und Gössendorf als steuerlich Verantwortlicher der Firma G***** GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in der Zeit von 1997 bis 1999 Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von 429.986,45 S (= 31.248,33 Euro) sowie eine Kapitalertragssteuerverkürzung für das Jahr 1996 in der Höhe von 17.123,45 S (= 1.244,40 Euro), sohin insgesamt Abgabenverkürzungen in der Gesamthöhe von 447.109,70 S (= 32.492,73 Euro) durch die unterbliebene Erklärung von Erlösen bzw durch die Vornahme verdeckter Gewinnausschüttungen bewirkt hatte. Vom Anklagevorwurf weiterer Abgabenverkürzungen von insgesamt 8,025.750,20 S (= 583.266,72 Euro) wurde er hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft Graz als auch das Finanzamt Graz-Umgebung bekämpfen den Schuldspruch mit jeweils (ausschließlich) auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie reklamieren, das Erstgericht hätte zufolge Unterschreitung des in § 53 Abs 1 lit b FinStrG normierten strafbestimmenden Wertbetrages (von 75.000 Euro) einen Freispruch gemäß § 214 FinStrG fällen müssen.Sowohl die Staatsanwaltschaft Graz als auch das Finanzamt Graz-Umgebung bekämpfen den Schuldspruch mit jeweils (ausschließlich) auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie reklamieren, das Erstgericht hätte zufolge Unterschreitung des in Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG normierten strafbestimmenden Wertbetrages (von 75.000 Euro) einen Freispruch gemäß Paragraph 214, FinStrG fällen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rügen sind berechtigt.
Gemäß § 53 Abs 1 lit b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen (nur) dann zuständig, wenn dieses Vergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen (nur) dann zuständig, wenn dieses Vergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sodass das Gericht seine sachliche Zuständigkeit verneinen muss, hat es - wenn es die Möglichkeit einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit gemäß § 53 Abs 5 oder 6 bzw 7 FinStrG nicht ausschließt - den Angeklagten gemäß § 214 FinStrG freizusprechen (Dorazil/Harbich FinStrG § 214 Anm 2 und 6 sowie E 19). Durch das Unterbleiben eines solchen Freispruchs ist das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behaftet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 lit a E 22). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und wie im Spruch vorzugehen.Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sodass das Gericht seine sachliche Zuständigkeit verneinen muss, hat es - wenn es die Möglichkeit einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 5, oder 6 bzw 7 FinStrG nicht ausschließt - den Angeklagten gemäß Paragraph 214, FinStrG freizusprechen (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 214, Anmerkung 2 und 6 sowie E 19). Durch das Unterbleiben eines solchen Freispruchs ist das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, E 22). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und wie im Spruch vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00156.02.0213.000
Dokumentnummer
JJT_20030213_OGH0002_0150OS00156_0200000_000