Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Tatbegehung laut Aussage des Zeugen Andreas W***** dann, wenn man am Fuß "gehandicapt" ist, „nur schwer" - demnach aber doch - möglich gewesen sei (S 211). Daher bedurfte aber diese den Urteilsfeststellungen auch nach dem Vorbringen der Mängelrüge nicht entgegenstehende Zeugenaussage im Zusammenhang mit dem ins Treffen geführten "schlechten" Gesundheitszustand des Angeklagten keiner Erörterung. Gleiches gilt für den Umstand, dass auf dem sichergestellten Messer keine Spuren gefunden wurden.
Ob der Angeklagte am Tatort "logisch" vorging und warum "nicht auch das gut sichtbar an der Lehne befindliche Blut ebenfalls herausgeschnitten" wurde (vgl aber S 209), konnte als unerhebliches Motiv für das Verhalten nach der Tat auf sich beruhen. Auf Grund einer DNA-Analyse (ON 39) gingen die Tatrichter davon aus, dass die auf der Rückseite eines Korbsessels unmittelbar hinter der eingeschlagenen Scheibe gefundenen Blutspuren vom Angeklagten stammen (US 5 f).Ob der Angeklagte am Tatort "logisch" vorging und warum "nicht auch das gut sichtbar an der Lehne befindliche Blut ebenfalls herausgeschnitten" wurde vergleiche aber S 209), konnte als unerhebliches Motiv für das Verhalten nach der Tat auf sich beruhen. Auf Grund einer DNA-Analyse (ON 39) gingen die Tatrichter davon aus, dass die auf der Rückseite eines Korbsessels unmittelbar hinter der eingeschlagenen Scheibe gefundenen Blutspuren vom Angeklagten stammen (US 5 f).
Die damit verbundenen Erwägungen, wonach sich der Angeklagte beim Einschlagen der Glasscheibe verletzte und sodann Blut, das auf den Korbsessel getropft war, durch Ausschneiden des Stoffes aus der Sitzfläche entfernte, um Spuren zu beseitigen, stellen der Beschwerde zuwider keine bloß offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) dar. Ein solcher Mangel wäre dann gegeben, wenn die Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Davon kann aber bei der diesbezüglichen Argumentation (US 7) keine Rede sein.Die damit verbundenen Erwägungen, wonach sich der Angeklagte beim Einschlagen der Glasscheibe verletzte und sodann Blut, das auf den Korbsessel getropft war, durch Ausschneiden des Stoffes aus der Sitzfläche entfernte, um Spuren zu beseitigen, stellen der Beschwerde zuwider keine bloß offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) dar. Ein solcher Mangel wäre dann gegeben, wenn die Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Davon kann aber bei der diesbezüglichen Argumentation (US 7) keine Rede sein.
Mit der Verantwortung des Angeklagten zur Frage, wie es zur vorgefundenen Blutspur kam, haben sich die Tatrichter eingehend befasst (US 6 f). Eine offenbar unzureichende Begründung ist auch insoweit nicht gegeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.