Der Beschwerdeführer begründet die Tatsachenrüge - nach Wiedergabe von Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes (US 8 f) - damit, daß er aufgrund des (vom Schöffengericht in die Beweiswürdigung miteinbezogenen) Verhaltens des Zeugen A***** in der Hauptverhandlung den Standpunkt einnehme, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte Fragen an den Zeugen bei dessen polizeilicher Vernehmung zu stellen; in der Hauptverhandlung sei zur Verifizierung dieser Angaben "überhaupt nichts herausgekommen", das Erstgericht hätte daher unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes keine Verurteilung aussprechen dürfen.
Damit werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen. Eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen - in welchem Verfahrensstadium immer sie abgelegt wurden - nach Art einer Schuldberufung, wie sie der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz unternimmt, ist aber im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässig (EvBl. 1988/108, 109, 116; RZ 1990/94 uvam).Damit werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen. Eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen - in welchem Verfahrensstadium immer sie abgelegt wurden - nach Art einer Schuldberufung, wie sie der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz unternimmt, ist aber im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässig (EvBl. 1988/108, 109, 116; RZ 1990/94 uvam).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).