Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Eine Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Die Tatrichter haben die bekämpften Feststellungen jedoch aus den Interpolberichten (ON 76), aus den Angaben des (den Einbruchsversuch teilweise beobachtenden) Zeugen Martin K***** (53/I, 450/I ff), aus dem Verhalten der Angeklagten vor und nach der Tat, sowie der Auffindung von Schlüsselrohlinge und Mobiltelefonen in dem von ihnen zur Einreise benutzten PKW VW Vento
(71) erschlossen, sodaß sich in der Aktenlage für sämtliche bekämpften Annahmen Deckung findet. Der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit wird nicht zur Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO § 281 Z 5 E 185, 190, 191).(71) erschlossen, sodaß sich in der Aktenlage für sämtliche bekämpften Annahmen Deckung findet. Der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit wird nicht zur Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 190, 191).
Soweit unter dem Aspekt der Mängelrüge weiters behauptet wird, die eingangs aus dem Urteil zitierten Feststellungen ließen sich weder aus den Aussagen der angeführten Zeugen (gemeint Martin K***** und der ermittelten Polizeibeamten) noch aus den Interpolberichten entnehmen, ja nicht einmal erschließen; es bestehe nicht die geringste Übereinstimmung mit den - inhaltlich gleichlautenden - (leugnenden) Verantwortungen des Angeklagten, sodaß die Feststellungen im "krassen Widerspruch" zu den Aussagen der einvernommenen Zeugen stünden, wird damit ebenfalls kein formaler Begründungsmangel im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes dargelegt, sondern lediglich die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen bekämpft. Die Beschwerden verkennen dabei, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO aaO Z 5 E 148, 149). Die vom Schöffengericht aus den Angaben des Zeugen K*****, den Wahrnehmungen der intervenierenden Polizeibeamten, den Ergebnissen der Interpolberichte, den weiteren Tatmodalitäten und dem Verhalten der Angeklagten anläßlich von Anrufen nach der Verhaftung gezogenen Schlüsse auf die Täterschaft der Angeklagten sind denklogisch, sodaß der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt (US 10, 13).Soweit unter dem Aspekt der Mängelrüge weiters behauptet wird, die eingangs aus dem Urteil zitierten Feststellungen ließen sich weder aus den Aussagen der angeführten Zeugen (gemeint Martin K***** und der ermittelten Polizeibeamten) noch aus den Interpolberichten entnehmen, ja nicht einmal erschließen; es bestehe nicht die geringste Übereinstimmung mit den - inhaltlich gleichlautenden - (leugnenden) Verantwortungen des Angeklagten, sodaß die Feststellungen im "krassen Widerspruch" zu den Aussagen der einvernommenen Zeugen stünden, wird damit ebenfalls kein formaler Begründungsmangel im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes dargelegt, sondern lediglich die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen bekämpft. Die Beschwerden verkennen dabei, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO aaO Ziffer 5, E 148, 149). Die vom Schöffengericht aus den Angaben des Zeugen K*****, den Wahrnehmungen der intervenierenden Polizeibeamten, den Ergebnissen der Interpolberichte, den weiteren Tatmodalitäten und dem Verhalten der Angeklagten anläßlich von Anrufen nach der Verhaftung gezogenen Schlüsse auf die Täterschaft der Angeklagten sind denklogisch, sodaß der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt (US 10, 13).
Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie von den Beschwerdeführern behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen formellen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO E 145, § 258 E 21, 22, 24).Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie von den Beschwerdeführern behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen formellen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO E 145, Paragraph 258, E 21, 22, 24).
Die Rechtsrüge des Angeklagten Petr M***** (Z 9 lit b) orientiert sich mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte lediglich festgestellt, "daß die Angeklagten sich entfernt hätten als sie den Streifenwagen bemerkten (US 9), weitere Feststellungen, ob ein Strafaufhebungsgrund in diesem Verhalten zu erblicken sei, fehlten und liege daher ein Feststellungsmangel vor", nicht am gesamten Urteilssachverhalt: Urteilswesentlich ist nämlich die den Gründen hinreichend klar zu entnehmende Überzeugung der Tatrichter, daß die Angeklagten die Ausführung der Tat nicht aus freiem Entschluß, sondern zufolge der von ihnen wahrgenommenen Zufahrt des (vom die Tathandlung beobachtenden Zeugen Martin K***** herbeigerufenen) Streifenwagens aufgaben, wobei sie beim Entfernen vom Tatort sich des Einbruchswerkzeuges und der Handschuhe entledigten (US 9).Die Rechtsrüge des Angeklagten Petr M***** (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte lediglich festgestellt, "daß die Angeklagten sich entfernt hätten als sie den Streifenwagen bemerkten (US 9), weitere Feststellungen, ob ein Strafaufhebungsgrund in diesem Verhalten zu erblicken sei, fehlten und liege daher ein Feststellungsmangel vor", nicht am gesamten Urteilssachverhalt: Urteilswesentlich ist nämlich die den Gründen hinreichend klar zu entnehmende Überzeugung der Tatrichter, daß die Angeklagten die Ausführung der Tat nicht aus freiem Entschluß, sondern zufolge der von ihnen wahrgenommenen Zufahrt des (vom die Tathandlung beobachtenden Zeugen Martin K***** herbeigerufenen) Streifenwagens aufgaben, wobei sie beim Entfernen vom Tatort sich des Einbruchswerkzeuges und der Handschuhe entledigten (US 9).
Solcherart läßt aber die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erfor- derliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen, vielmehr sucht die Rechtsrüge in Wahrheit unter dem Prätext, "sekundäre" Feststellungsmängel zu relevieren, anstelle der Konstatierungen im angefochtenen Urteil, andere, dem Angeklagten genehmere zu setzen.
Soweit der Beschwerdeführer M***** im Rahmen seiner Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB daraus ableitet, daß das Erstgericht als erschwerend den hohen Wert des zu stehlen beabsichtigten Kraftfahrzeuges herangezogen hat, obgleich dieser Wert bereits die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB begründe, liegt auch der sachlich damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung liegt der Erschwerungsumstand des hohen Schadens bei einem Vermögensdelikt bei Annäherung an die nächste Wertgrenze vor (Mayerhofer StGB4 § 32 E 24), von welchem Umstand nach den Annahmen des Erstgerichtes (daß der Verkehrswert des Kraftfahrzeuges zur Tatzeit den Betrag von 500.000 S nicht mehr überstiegen hat, sondern nahe dieser Betragsgrenze gelegen war - US 13), auszugehen ist.Soweit der Beschwerdeführer M***** im Rahmen seiner Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB daraus ableitet, daß das Erstgericht als erschwerend den hohen Wert des zu stehlen beabsichtigten Kraftfahrzeuges herangezogen hat, obgleich dieser Wert bereits die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB begründe, liegt auch der sachlich damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung liegt der Erschwerungsumstand des hohen Schadens bei einem Vermögensdelikt bei Annäherung an die nächste Wertgrenze vor (Mayerhofer StGB4 Paragraph 32, E 24), von welchem Umstand nach den Annahmen des Erstgerichtes (daß der Verkehrswert des Kraftfahrzeuges zur Tatzeit den Betrag von 500.000 S nicht mehr überstiegen hat, sondern nahe dieser Betragsgrenze gelegen war - US 13), auszugehen ist.
Das Vorbringen in den Berufungen beider Beschwerdeführer, auf Grund der getroffenen Feststellungen, wonach sie lediglich "Aufpasserdienste" geleistet hätten, seien sie als Beitragstäter bzw Gehilfen zur versuchten Tat zu verurteilen gewesen, erweist sich - soweit inhaltlich als Rechtsrüge aufzufassen - als ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil es sich nicht am - von einer Mittäterschaft ausgehenden - Gesamturteilssachverhalt (US 7 und 8) orientiert. Außerdem wären sie im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nach § 12 StGB nicht beschwert.Das Vorbringen in den Berufungen beider Beschwerdeführer, auf Grund der getroffenen Feststellungen, wonach sie lediglich "Aufpasserdienste" geleistet hätten, seien sie als Beitragstäter bzw Gehilfen zur versuchten Tat zu verurteilen gewesen, erweist sich - soweit inhaltlich als Rechtsrüge aufzufassen - als ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil es sich nicht am - von einer Mittäterschaft ausgehenden - Gesamturteilssachverhalt (US 7 und 8) orientiert. Außerdem wären sie im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nach Paragraph 12, StGB nicht beschwert.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).