Die Rechtsrüge entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung. Sie läßt nämlich prozeßordnungswidrig den hiefür notwendigen Vergleich des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen, indem sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert, sondern das ausdrücklich und unbedenklich festgestellte Wissen des Beschwerde- führers, durch sein Vorgehen einen mit vorsätzlicher Schädigung verbundenen Befugnismißbrauch des Frantisek K***** zu unterstützen (US 11 f), in Frage stellt und bloß auf der Basis der vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Angeklagten P***** argumentiert, wonach er gutgläubig gehandelt habe.
Solcherart wird aber weder der geltend gemachte materiellrechtliche noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 StPO prozeßordnungsgemäß dargetan, sondern ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) sachgerechte tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, weshalb das weitwendige Beschwerdevorbringen unbeachtlich ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 24, 30, 86 f; § 281 Z 9a E 7, 9, 18 f).Solcherart wird aber weder der geltend gemachte materiellrechtliche noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, StPO prozeßordnungsgemäß dargetan, sondern ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) sachgerechte tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, weshalb das weitwendige Beschwerdevorbringen unbeachtlich ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 24, 30, 86 f; Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 7, 9, 18 f).
Demnach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285i StPO).Demnach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Der in einer Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers, die Nichtigkeitsbeschwerde eigne sich ua deshalb nicht für eine Beschlußfassung gemäß § 285d StPO, "da sich diese auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO stützt", genügt es zu erwidern, daß nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zu einer öffentlichen Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag führen (Mayerhofer aaO § 285a E 61; 15 Os 97/98 uam).Der in einer Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers, die Nichtigkeitsbeschwerde eigne sich ua deshalb nicht für eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 285 d, StPO, "da sich diese auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO stützt", genügt es zu erwidern, daß nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zu einer öffentlichen Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag führen (Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, E 61; 15 Os 97/98 uam).