Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht nicht nur den Tatablauf zureichend festgestellt (US 7), sondern auch zu den - fallbezogen - keinen entscheidenden (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Umstand berührenden Spuren (US 8, 15 f) und zur möglichen Verwertung der Beute (US 10) Stellung genommen. Die Frage, "wo das Tatwerkzeug [hier: ein etwa vier Zentimeter breites Brecheisen] verblieben ist", konnte als ebenso irrelevant sowie mangels hervorgekommener Beweisergebnisse unbeantwortet bleiben. Welche "eindeutig widersprechende und für den Verfahrensausgang extrem relevante Beweisergebnisse" übergangen worden seien sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die Beweiskraft der vier vom Angeklagten zu seiner (vermeintlichen) Entlastung aufgebotenen Zeugen wird im Urteil ausführlich erörtert und mit denkmöglicher Begründung dargelegt, warum die Erkenntnisrichter zwar dem dreizehnjährigen (Bruder) Klemens G***** glaubten, hingegen den Zeugen Brigitte G***** (Mutter des Angeklagten), Kurt P***** (deren Lebensgefährten) und Sonja K***** (Exfreundin des Beschwerdeführers) den Glauben versagten (US 10 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht nicht nur den Tatablauf zureichend festgestellt (US 7), sondern auch zu den - fallbezogen - keinen entscheidenden (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Umstand berührenden Spuren (US 8, 15 f) und zur möglichen Verwertung der Beute (US 10) Stellung genommen. Die Frage, "wo das Tatwerkzeug [hier: ein etwa vier Zentimeter breites Brecheisen] verblieben ist", konnte als ebenso irrelevant sowie mangels hervorgekommener Beweisergebnisse unbeantwortet bleiben. Welche "eindeutig widersprechende und für den Verfahrensausgang extrem relevante Beweisergebnisse" übergangen worden seien sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die Beweiskraft der vier vom Angeklagten zu seiner (vermeintlichen) Entlastung aufgebotenen Zeugen wird im Urteil ausführlich erörtert und mit denkmöglicher Begründung dargelegt, warum die Erkenntnisrichter zwar dem dreizehnjährigen (Bruder) Klemens G***** glaubten, hingegen den Zeugen Brigitte G***** (Mutter des Angeklagten), Kurt P***** (deren Lebensgefährten) und Sonja K***** (Exfreundin des Beschwerdeführers) den Glauben versagten (US 10 ff).
Daher geht der weitere Vorwurf, mit der Verwendung des Wortes "offensichtlich" werde der Ausspruch über (im Rechtsmittel überdies nicht konkretisierte) entscheidende Tatsachen offenbar unzureichend begründet bzw bloß ein Scheingrund angeführt, ins Leere. Gibt doch der gerügte Ausdruck - im gebotenen Gesamtzusammenhang gelesen - nur die zudem gewonnene Überzeugung des Schöffengerichtes wieder, die Zeugen hätten sich "offensichtlich" (im Sinne von für jedermann erkennbar) abgesprochen (US 10 zweiter Absatz).
Mit dem Einwand, aus den zwei ersten Fragen des Vorsitzenden an den Angeklagten (warum er sich nicht schuldig bekenne und seit wann er die Familie K***** bestehle - S 185) ergebe sich nicht nur eine "Voreingenommenheit" des Vorsitzenden, sondern es sei auch klar ersichtlich, "dass die Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls weitreichend vom Grundsatz in dubio pro reo" abweiche, wird überhaupt keiner der in § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe dargetan. Solcherart wird vielmehr ausdrücklich bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Im Übrigen waren diese Fragen insoweit begründet, als der Beschwerdeführer im Vorverfahren eingestanden hat, vor Jahren der Familie K***** einzelne der anklagengegenständlichen Sachen gestohlen zu haben (S 49 f).Mit dem Einwand, aus den zwei ersten Fragen des Vorsitzenden an den Angeklagten (warum er sich nicht schuldig bekenne und seit wann er die Familie K***** bestehle - S 185) ergebe sich nicht nur eine "Voreingenommenheit" des Vorsitzenden, sondern es sei auch klar ersichtlich, "dass die Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls weitreichend vom Grundsatz in dubio pro reo" abweiche, wird überhaupt keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe dargetan. Solcherart wird vielmehr ausdrücklich bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Im Übrigen waren diese Fragen insoweit begründet, als der Beschwerdeführer im Vorverfahren eingestanden hat, vor Jahren der Familie K***** einzelne der anklagengegenständlichen Sachen gestohlen zu haben (S 49 f).
Mit bloßer Wiederholung des bereits unter Z 5 erfolglos eingewendeten Vorbringens vermag der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Z 5a) weder schwerwiegende, unter außer Achtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweistatsachen hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der tatricherlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Fragen aufkommen lassen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1 ff). Damit begibt er sich neuerlich nur auf das ihm nach den Verfahrensgesetzen verwehrte Gebiet der Beweiswürdigungskritik.Mit bloßer Wiederholung des bereits unter Ziffer 5, erfolglos eingewendeten Vorbringens vermag der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weder schwerwiegende, unter außer Achtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweistatsachen hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der tatricherlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Fragen aufkommen lassen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1 ff). Damit begibt er sich neuerlich nur auf das ihm nach den Verfahrensgesetzen verwehrte Gebiet der Beweiswürdigungskritik.
Die nominell auf Z 9 lit a (der Sache nach auch auf Z 10) gestützte Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten Urteilssachverhalt ausgeht. Mit der Behauptung, das Erstgericht treffe zur subjektiven Tatseite sowie zu dem die Überschreitung der Wertgrenze von 500.000 S umfassenden Vorsatz keinerlei Feststellungen und beschränke sich bloß auf den lapidaren Hinweis, dass sich der Angeklagte "billigend mit einer wertvolleren Beute um so lieber abfindet", übergeht sie prozessordnungswidrig alleDie nominell auf Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach auch auf Ziffer 10,) gestützte Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten Urteilssachverhalt ausgeht. Mit der Behauptung, das Erstgericht treffe zur subjektiven Tatseite sowie zu dem die Überschreitung der Wertgrenze von 500.000 S umfassenden Vorsatz keinerlei Feststellungen und beschränke sich bloß auf den lapidaren Hinweis, dass sich der Angeklagte "billigend mit einer wertvolleren Beute um so lieber abfindet", übergeht sie prozessordnungswidrig alle
mit dem Urteilsspruch (vgl US 2: "..... Sachen im Gesamtwert von ca. 788.500 S mit dem Vorsatz weggenommen, ..... ") korrespondierenden,mit dem Urteilsspruch vergleiche US 2: "..... Sachen im Gesamtwert von ca. 788.500 S mit dem Vorsatz weggenommen, ..... ") korrespondierenden,
ausreichenden und ausdrücklich auch auf den spezifischen Diebstahlvorsatz bezogenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte nicht nur verschiedene Münzen aus dem Tresor, sondern zudem eine Kassette mit Schmuck und Goldbarren gestohlen hat, "um an möglichst wertvolle" Sachen zu gelangen (US 7 f iVm mit 16 f).ausreichenden und ausdrücklich auch auf den spezifischen Diebstahlvorsatz bezogenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte nicht nur verschiedene Münzen aus dem Tresor, sondern zudem eine Kassette mit Schmuck und Goldbarren gestohlen hat, "um an möglichst wertvolle" Sachen zu gelangen (US 7 f in Verbindung mit mit 16 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm mit § 285a Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).