Die Rüge behauptet zunächst eine missverständliche Belehrung zum bedingten Vorsatz. Die kritisierte Formulierung, dass der mit bedingtem Vorsatz handelnde Täter "die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernst nimmt", gibt aber im Kontext mit den weiteren Ausführungen ("das heißt als naheliegend ansieht") den Sinn des Gesetzes (§ 5 Abs 1 zweiter Satzteil StGB: "ernstlich für möglich hält") ohne eine die Geschworenen irreführende, für den Beschwerdeführer nachteilige Abweichung wieder. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerde die weiteren, die Legaldefinition wiedergebenden und somit ausreichenden (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 31a), spezifisch auf den Tatbestand nach § 75 StGB bezogenen Ausführungen zum dolus eventualis.Die Rüge behauptet zunächst eine missverständliche Belehrung zum bedingten Vorsatz. Die kritisierte Formulierung, dass der mit bedingtem Vorsatz handelnde Täter "die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernst nimmt", gibt aber im Kontext mit den weiteren Ausführungen ("das heißt als naheliegend ansieht") den Sinn des Gesetzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satzteil StGB: "ernstlich für möglich hält") ohne eine die Geschworenen irreführende, für den Beschwerdeführer nachteilige Abweichung wieder. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerde die weiteren, die Legaldefinition wiedergebenden und somit ausreichenden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 31a), spezifisch auf den Tatbestand nach Paragraph 75, StGB bezogenen Ausführungen zum dolus eventualis.
Der Beschwerde ist zuzugestehen, dass die Rechtsbelehrung entgegen § 321 Abs 2 StPO das Verhältnis der Zusatzfragen zur Haupt- und den Eventualfragen nicht erläutert. Nichtigkeit nach Z 8 liegt jedoch nicht vor, weil sich der fehlende Umstand bereits in den Fragen an die Geschworenen findet und sich auch aus der Niederschrift ergibt, dass diese die Rechtsbelehrung nicht missverstanden haben (vgl Mayerhofer aaO E 67, 68).Der Beschwerde ist zuzugestehen, dass die Rechtsbelehrung entgegen Paragraph 321, Absatz 2, StPO das Verhältnis der Zusatzfragen zur Haupt- und den Eventualfragen nicht erläutert. Nichtigkeit nach Ziffer 8, liegt jedoch nicht vor, weil sich der fehlende Umstand bereits in den Fragen an die Geschworenen findet und sich auch aus der Niederschrift ergibt, dass diese die Rechtsbelehrung nicht missverstanden haben vergleiche Mayerhofer aaO E 67, 68).
Schließlich erfolgte auch die Belehrung zur Notwehr nicht irreführend unvollständig (Mayerhofer aaO E 66), weil schon durch den Hinweis der Instruktion, das eingesetzte Mittel müsse "zur Abwehr (zu ergänzen: des Angriffs) tauglich" sein, sichergestellt war, dass die Laienrichter bei ihren Überlegungen nicht zu unrichtigen rechtlichen Schlussfolgerungen gelangen würden, zumal das Verfahren kein Substrat für einen Angriff des Opfers erbrachte, dessen Art, Wucht und Intensität zur Abwehr elf Messerstiche gegen den Rücken und die Brust mit Todesfolgen erfordert habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die brutale Vorgangsweise gegenüber dem bereits zusammenbrechenden Opfer, als mildernd jedoch den zuvor ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die brutale Vorgangsweise gegenüber dem bereits zusammenbrechenden Opfer, als mildernd jedoch den zuvor ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.
Mit seiner Berufung beantragt dieser eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Dem Vorbringen zuwider liegt in der vom Angeklagten gewählten Verantwortung weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB (vgl Mayerhofer StGB5 § 34 E 49a). Da die tatauslösenden Umstände der Norm gleichgelagerter Auseinandersetzungen entsprachen, kann der "Provokation" durch den Getöteten bei gegebener Sachlage kein strafmildernder Stellenwert zuerkannt werden (Mayerhofer aaO § 32 E 18d). Schließlich liegt der - die Einstellung des Täters (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) und nicht die Auswirkungen der Tat qualifizierende - Erschwerungsgrund der brutalen Vorgangsweise ungeachtet der Frage vor, ob das Opfer vor seinem Tod Qualen erlitten hat. Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion tat- und tätergerecht, sodass eine Reduktion nicht erfolgen kann.Mit seiner Berufung beantragt dieser eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Dem Vorbringen zuwider liegt in der vom Angeklagten gewählten Verantwortung weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 34, E 49a). Da die tatauslösenden Umstände der Norm gleichgelagerter Auseinandersetzungen entsprachen, kann der "Provokation" durch den Getöteten bei gegebener Sachlage kein strafmildernder Stellenwert zuerkannt werden (Mayerhofer aaO Paragraph 32, E 18d). Schließlich liegt der - die Einstellung des Täters (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB) und nicht die Auswirkungen der Tat qualifizierende - Erschwerungsgrund der brutalen Vorgangsweise ungeachtet der Frage vor, ob das Opfer vor seinem Tod Qualen erlitten hat. Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion tat- und tätergerecht, sodass eine Reduktion nicht erfolgen kann.