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Entscheidung 15 Os 157/03×

Entscheidung 15 Os 157/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os157/03

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hilde D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sowie 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 13. Mai 2003, GZ 12 Hv 4/03f-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch einer Mitangeklagten enthält, wurde Hilde D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sowie 15 StGB (A/I) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, (A/II) schuldig erkannt.

Danach hat sie (soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung)

römisch eins) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder

einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, welche die nachgenannten Personen in einem 40.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar zu 1) am 22. Jänner und am 11. Februar 2003 in Steyr Angestellte der Hypo-Landesbank durch Täuschung über ihre Berechtigung zur Abhebung vom vinkulierten Sparbuch mit der Nummer 3000558845 zur Auszahlung von Sparguthaben in der Höhe von 29.700 Euro und 20.000 Euro, nachdem sie das Sparbuch von der berechtigten Grete K***** an sich gebracht und diese zur Bekanntgabe des Losungswortes verleitet hatte, wobei zu deren Nachteil ein Schaden von (richtig:) 49.700 Euro entstand, zu 3) am 12. Juli 2002 in Kremsmünster anlässlich der Todfallsaufnahme in der Verlassenschaft Grete K*****, AZ 1 A 83/02b des Bezirksgerichtes Kremsmünster, den Gerichtskommissär Notar Dr. Hans A***** durch die Behauptung, Grete K***** habe ihr das Hyposparbuch 3000558845 im Februar 2000 geschenkt, zur Überlassung des auf dem Sparbuch verbliebenen Betrages von 1.611,42 Euro, wobei es infolge Betretung beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Punkte des Schuldspruches richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Sie ist nicht im Recht.

Die eine Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen und unzureichende Gründe behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) geht in ihrer Argumentation davon aus, dass die später verstorbene Grete K***** das vinkulierte Sparbuch an die Angeklagte übergeben hat. Demgegenüber hat das Erstgericht jedoch festgestellt, dass Hilde D***** mehrfach die Wohnungen der Grete K***** in Linz und Wels aufgesucht, dort neben anderen Gegenständen auch diverse Sparbücher, darunter das fragliche der Hypo-Landesbank, an sich genommen hat. Da diese Feststellung in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpft wird, scheitert die weitere Argumentation zur Schenkung des Sparbuches bereits an der fehlenden Übergabe von der Geschädigten an die Beschwerdeführerin.

Damit geht aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ins Leere, weil im Hinblick auf die selbständige Aneignung des Sparbuches durch die Angeklagte der Geisteszustand der Grete K***** weder im Herbst 2001 noch im Herbst 2002 eine entscheidende Tatsache darstellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Bleibt anzumerken, dass Hilde D***** zu Punkt A römisch zwei 2 wegen Verfassung eines falschen Testamentes und die Mitangeklagte Gerda K***** zu B 1 und 3 wegen Beteiligung an solchen Fälschungen nur des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB, nicht aber der Qualifikation nach Paragraph 224, StGB schuldig erkannt wurden. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber zum Vorteil beider Angeklagter aus und hat daher auf sich zu beruhen.

Anmerkung

E71659 15Os157.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00157.03.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20031204_OGH0002_0150OS00157_0300000_000