Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht wendet sich die Beschwerde des Fritz P*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Beschwerdegerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht wendet sich die Beschwerde des Fritz P*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Beschwerdegerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Zutreffend beantragt die Generalprokuratur hingegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens unter Geltendmachung aus den Akten abzuleitender erheblicher Bedenken gegen die Annahmen des Oberlandesgerichts zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Ob die gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt gerichtete Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden war, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Beschwerdegericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO in Betracht (Fabrizy, StPO10 § 362 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16, § 362 Rz 4; RIS-Justiz RS0117416). Das - nach der Aktenlage zutreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2008 gerichtete Beschwerde vom 21. Juli 2008 (zugleich mit einer Stellungnahme betreffend ein beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 9 Bs 272/08f anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Fortführung gemäß § 195 Abs 1 StPO, an dieses Gericht adressiert und bei der dortigen Einlaufstelle am 22. Juli 2008 eingegangen) - bereits auch - am 21. Juli 2008 zur Post gegeben, ist geeignet, erhebliche Bedenken im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung gegen die Richtigkeit der in der Zurückweisungsentscheidung des Oberlandesgerichts Graz enthaltenen Beurteilungsgrundlage einer verspäteten Beschwerdeeinbringung hervorzurufen.Ob die gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt gerichtete Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden war, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Beschwerdegericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO in Betracht (Fabrizy, StPO10 Paragraph 362, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 16, Paragraph 362, Rz 4; RIS-Justiz RS0117416). Das - nach der Aktenlage zutreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2008 gerichtete Beschwerde vom 21. Juli 2008 (zugleich mit einer Stellungnahme betreffend ein beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 9 Bs 272/08f anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO, an dieses Gericht adressiert und bei der dortigen Einlaufstelle am 22. Juli 2008 eingegangen) - bereits auch - am 21. Juli 2008 zur Post gegeben, ist geeignet, erhebliche Bedenken im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung gegen die Richtigkeit der in der Zurückweisungsentscheidung des Oberlandesgerichts Graz enthaltenen Beurteilungsgrundlage einer verspäteten Beschwerdeeinbringung hervorzurufen.
Es war daher im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu verfügen, der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h (ON 13), aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Fritz P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2008 zu verweisen.