Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
R*****:
Zu Recht bekämpft der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung seines in der Haupt- verhandlung vom 6.Juni 1997 gestellten Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugin Daniela K*****. Diese wurde zum Nachweis dafür geführt, daß die Forderungen, welche den Anklagefakten 2. und 3. (= Schuldspruchfakten 1. und 2.) zugrundeliegen, aus Bestellungen resultierten, denen Aufträge einer polnischen Bank gegenüberstanden, sodaß der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung davon ausgehen konnte, daß die Lieferverbindlichkeiten gezahlt werden können (317).Zu Recht bekämpft der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung seines in der Haupt- verhandlung vom 6.Juni 1997 gestellten Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugin Daniela K*****. Diese wurde zum Nachweis dafür geführt, daß die Forderungen, welche den Anklagefakten 2. und 3. (= Schuldspruchfakten 1. und 2.) zugrundeliegen, aus Bestellungen resultierten, denen Aufträge einer polnischen Bank gegenüberstanden, sodaß der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung davon ausgehen konnte, daß die Lieferverbindlichkeiten gezahlt werden können (317).
Entgegen der verfehlten Begründung der abschlägigen Entscheidung gemäß § 238 Abs 1 StPO (323) war nämlich weder der unter Beweis gestellte Sachverhalt "unstrittig" noch "nicht erkennbar", welche Ergebnisse sich der Beschwerdeführer aus der Vernehmung der beantragten Zeugin erwartete. Vielmehr lag es auf der Hand, daß deren Befragung auf den Nachweis abzielte, er habe sowohl die Lampen (Urteilsfaktum 1.) als auch die Steinprodukte (Urteilsfaktum 2.) in Erfüllung eines Auftrages zur Aus- stattung von Geschäftsräumlichkeiten einer polnischen Bank bestellt, die aber nach Erbringung der Leistung dann nicht bezahlt habe (251 bis 257). Sollte sich daher diese Verantwortung tatsächlich als richtig erweisen, läge eine für den Angeklagten günstigere Lösung der Schuldfrage durchaus im Bereich der Möglichkeit, weshalb dem Beweisantrag auch die erforderliche Relevanz zukommt.Entgegen der verfehlten Begründung der abschlägigen Entscheidung gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO (323) war nämlich weder der unter Beweis gestellte Sachverhalt "unstrittig" noch "nicht erkennbar", welche Ergebnisse sich der Beschwerdeführer aus der Vernehmung der beantragten Zeugin erwartete. Vielmehr lag es auf der Hand, daß deren Befragung auf den Nachweis abzielte, er habe sowohl die Lampen (Urteilsfaktum 1.) als auch die Steinprodukte (Urteilsfaktum 2.) in Erfüllung eines Auftrages zur Aus- stattung von Geschäftsräumlichkeiten einer polnischen Bank bestellt, die aber nach Erbringung der Leistung dann nicht bezahlt habe (251 bis 257). Sollte sich daher diese Verantwortung tatsächlich als richtig erweisen, läge eine für den Angeklagten günstigere Lösung der Schuldfrage durchaus im Bereich der Möglichkeit, weshalb dem Beweisantrag auch die erforderliche Relevanz zukommt.
Im Ergebnis zutreffend zeigt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge (Z 5) zu den Schuldsprüchen 2. und 3. auf, daß er nach den Urteilsfeststellungen in diesen Fällen zwar "namens der B***** HandelsGmbH" handelte, dabei aber über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte. Damit lassen jedoch die insoweit fehlerhaft gebliebenen Urteilskonstatierungen (US 10 f) den tatbestandsessentiellen ursächlichen Zusammenhang der jeweiligen Täuschung mit den im einzelnen erschlichenen vermögensschädigenden Handlungen der Getäuschten nicht erkennen.Im Ergebnis zutreffend zeigt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zu den Schuldsprüchen 2. und 3. auf, daß er nach den Urteilsfeststellungen in diesen Fällen zwar "namens der B***** HandelsGmbH" handelte, dabei aber über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte. Damit lassen jedoch die insoweit fehlerhaft gebliebenen Urteilskonstatierungen (US 10 f) den tatbestandsessentiellen ursächlichen Zusammenhang der jeweiligen Täuschung mit den im einzelnen erschlichenen vermögensschädigenden Handlungen der Getäuschten nicht erkennen.
Es liegt daher diesbezüglich tatsächlich ein formeller Begründungsmangel vor.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Mängelrüge (Z 5) der Anklagebehörde zeigt zum FreispruchsfaktumsDie Mängelrüge (Ziffer 5,) der Anklagebehörde zeigt zum Freispruchsfaktums
2. zurecht einen dem Erstgericht unterlaufenden wesentlichen Widerspruch zwischen den Urteilsannahmen auf, wonach der zuständige Sachbearbeiter des Kreditinstitutes einerseits schon längere Zeit über die triste finanzielle Situation des Angeklagten und der von diesem geführten Firmen sowie über die damit verbundenen Risiken in Kenntnis war (US 8), andererseits aber eine weitere Kreditgewährung an den Angeklagten von der Richtigkeit dessen - auf Verlangen der Bank von seinem Steuerberater bestätigten - Behauptung abhängig machte, über ein Steuerguthaben von etwa 7 Mio S zu verfügen (US 7).
Denn die konstatierte Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der C***** Bank***** von der finanziellen Lage des Angeklagten und seiner Firmen vermag allenfalls eine Täuschung des Sachbearbeiters (nicht den Täuschungsvorsatz des Angeklagten) bei "Einräumung einer Kontoüberziehung in drei Fällen" (laut Urteilsspruch) auf dem Geschäftskonto 0957-49107/00 im Betrag von 65.345,12 S (US 7) in Frage zu stellen, nicht aber den Täuschungsvorsatz und eine gegebenenfalls gelungene und für die Gewährung eines Bankkredits "im Werte von S 510.000" (laut Urteilsspruch) am 30.Jänner 1992 auf dem neu eröffneten Privatkonto 0957-30115/00 (US 7) ursächliche Täuschung des Sachbearbeiters. Der Angeklagte hatte nämlich nach den Urteilskonstatierungen, um den Kredit zu erlangen, ein (bloß formell zutreffendes) Steuerguthaben von etwa 7 Mio S behauptet; dieses war aber materiell infolge Verschweigens des Umstandes, daß er neben dem zu erwartenden Guthaben "auch Steuerschulden größeren Ausmaßes" hatte (US 8), in Wahrheit bloß vorgetäuscht. Kommt doch bei Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person nicht nur einzelnen Vermögensbestandteilen, sondern dem Gesamtvermögen (= die Summe der Aktiven vermindert um die Summe der Passiven) entscheidende Bedeutung zu.
Die zentrale Urteilsfeststellung, wonach "nicht festgestellt werden kann", daß der Angeklagte "in drei Fällen der Kontoüberziehung und der Gewährung eines Bankkredites mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat" (US 8), entbehrt sohin - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - einer widerspruchsfreien und zureichenden Begründung.
Das Urteil ist daher in den Schuldspruchsfakten 1. bis 3. und im Freispruchsfaktum 2. mit formellen Nichtigkeiten behaftet, die - weil sie vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können - eine neue Hauptverhandlung erforderlich machen. Das Urteil war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen, womit es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens des Angeklagten nicht mehr bedurfte.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.