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Entscheidung 15 Os 157/99×

Entscheidung 15 Os 157/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os157/99 (15Os158/99)

Entscheidungsdatum

02.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. September 1999, GZ 35 römisch fünf r 454/99-67, sowie über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Helmut K***** (zu 1.) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG sowie der Vergehen (zu 2.) des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, ferner (richtig: zu 3. und 5.) nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und (zu 4.) des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg

1. (hier zusammengefasst wiedergegeben) von Jänner bis April 1998 und von September 1998 bis Februar 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich mindestens 135 Gramm Heroin, durch überwiegend entgeltliche Weitergabe, teilweise auch durch unentgeltliche Überlassung von im Urteilsspruch angeführten Mengen an achtzehn namentlich genannte Personen sowie von nicht mehr feststellbaren Mengen an mehrere unbekannt gebliebene Abnehmer (vorwiegend Jugoslawen) in Verkehr gesetzt;

2. Anfang Februar 1999 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Handy der Marke Nokia samt Hülle im Wert von zusammen 2.280 S, dem Günther S***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;

3. und 5. von September 1998 bis Februar 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 400 Gramm Cannabisharz sowie weiteres Cannabisharz unbekannten Ausmaßes und Kokain erworben, besessen und durch Verkauf geringer Mengen anderen überlassen, und zwar 1 Gramm Kokain dem Thomas B***** und 0,5 Gramm Kokain dem am 24. November 1981 geborenen Christian St*****, somit einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war;

4. Anfang 1999 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Kajetan Sch***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung von 400 Gramm Cannabisharz im Wert von mindestens 15.000 S, sohin zu einer Handlung verleitet, die diesen an seinem Vermögen um mindestens 15.000 S schädigte.

Dagegen richtet sich eine vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Punkt Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt zunächst das Wesen der "Aktenwidrigkeit". Diese läge nur dann vor, wenn - fallbezogen - im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Zeugenaussage (oder eines anderen Beweismittels) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden wäre, aber nicht, wenn die Tatrichter - wie im vorliegenden Fall - in freier Beweiswürdigung nur die sicherheitsbehördlichen Angaben der Zeugen Jadranka J*****, Sandra Q***** und Daniel P***** über die ihnen vom Beschwerdeführer verkauften bzw überlassenen Heroinmengen für glaubwürdig erachteten, hingegen ihren davon abweichenden Depositionen vor Gericht den Glauben versagten (US 6 f).

"Unzureichend" hinwieder ist eine Urteilsbegründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein logischer Schluss auf die festgestellte Tatsache nicht ziehen lässt.

Auch dies ist entgegen der Beschwerdeauffassung nicht der Fall. Denn abgesehen davon, dass das Erstgericht sachbezogene Konstatierungen zum spezifischen Vorsatz des Angeklagten bei Verübung der Urteilstaten trifft und sich nicht mit dem bloßen Gebrauch der verba legalia begnügt vergleiche US 5 f), hat es nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) in einer kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Beweisergebnisse einschließlich der teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks eindeutig, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und denkmöglich, demnach insgesamt formell fehlerfrei begründet, aus welchen Erwägungen es als erwiesen angenommen hat, Helmut K***** habe mit "Gesamtvorsatz" nacheinander eine große Menge Heroin in Verkehr gesetzt (US 6 f), in Bezug auf das minderjährige Alter des Christian S***** dolo eventuali gehandelt (US 8), den Günther S***** bestohlen (US 7 f) und Katejan Sch***** betrogen (US 8 f).

Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil nicht an, vielmehr zielt das gesamte Vorbringen bloß auf eine unzulässige Kritik an den tatrichterlichen Beweiswerterwägungen.

Mit den unberechtigten Vorwürfen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das Erstgericht sei zu Faktum 1. ausschließlich von den Darstellungen der vernommenen Zeugen vor der Sicherheitsbehörde ausgegangen, soweit sie in der Hauptverhandlung davon abwichen, und habe diesen generell weniger geglaubt, weshalb "ein fiktiver Missstand der Beweiswürdigung vorliege", es setze sich (weiters) über die in der Hauptverhandlung deponierten Aussagen der Zeugen P*****, B***** und Q***** hinweg und "überschreite damit eindeutig die Bandbreite an Plausibilität seiner Beweiswürdigung", werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Angesichts der - wie dargelegt - formal mängelfreien Urteilsbegründung des Schöffengerichtes wird auf diese Weise abermals nur nach Art einer in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die schöffengerichtliche Lösung der Schuldfrage bezweifelt und der Versuch unternommen, der teilweise leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Die nominell auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge führt einerseits fehlgeschlagene Argumente der Mängelrüge ins Treffen und vermisst zum anderen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei sie prozessordnungswidrig Darlegungen darüber unterlässt, welche zusätzlichen Konstatierungen für die Annahme des Vorsatzes im Einzelnen noch zu treffen gewesen wären. Indem sie sich auch nicht am gesamten konstatierten Tatsachensubstrat orientiert, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

"Der mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundene Additionseffekt" (zu 1.) lässt sich zwanglos aus den Urteilsannahmen, der Angeklagte habe "auch mit dem Vorsatz gehandelt, eine große Menge in Verkehr zu setzen" (US 5) in Verbindung mit dem festgestellten "Gesamtvorsatz" (US 7) ableiten. Dass er das inkriminierte "Handy dem Günther S***** tatsächlich gestohlen hat" (2.), ist den Urteilsgründen ebenso zweifelsfrei zu entnehmen (US 5 und 7 f) wie die Tatsache, daß er "das jugendliche Alter" des Christian St***** (zu 3.) ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden hat (US 5 und 8). Sein "Schädigungsvorsatz" (zu 4.) ist auf US 6 oben nachzulesen.

Die Beschwerde zeigt somit keinen Feststellungs- und/oder Rechtsfehler prozessordnungsgemäß auf, sondern trachtet in Wahrheit abermals, die tatricherliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass über die zudem erhobene Berufung, in der ex lege (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) auch eine Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung enthalten ist, das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 498, StPO).

Anmerkung

E56331 15D01579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00157.99.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19991202_OGH0002_0150OS00157_9900000_000