Die Mängelrüge (Z 5) verkennt zunächst das Wesen der "Aktenwidrigkeit". Diese läge nur dann vor, wenn - fallbezogen - im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Zeugenaussage (oder eines anderen Beweismittels) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden wäre, aber nicht, wenn die Tatrichter - wie im vorliegenden Fall - in freier Beweiswürdigung nur die sicherheitsbehördlichen Angaben der Zeugen Jadranka J*****, Sandra Q***** und Daniel P***** über die ihnen vom Beschwerdeführer verkauften bzw überlassenen Heroinmengen für glaubwürdig erachteten, hingegen ihren davon abweichenden Depositionen vor Gericht den Glauben versagten (US 6 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt zunächst das Wesen der "Aktenwidrigkeit". Diese läge nur dann vor, wenn - fallbezogen - im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Zeugenaussage (oder eines anderen Beweismittels) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden wäre, aber nicht, wenn die Tatrichter - wie im vorliegenden Fall - in freier Beweiswürdigung nur die sicherheitsbehördlichen Angaben der Zeugen Jadranka J*****, Sandra Q***** und Daniel P***** über die ihnen vom Beschwerdeführer verkauften bzw überlassenen Heroinmengen für glaubwürdig erachteten, hingegen ihren davon abweichenden Depositionen vor Gericht den Glauben versagten (US 6 f).
"Unzureichend" hinwieder ist eine Urteilsbegründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein logischer Schluss auf die festgestellte Tatsache nicht ziehen lässt.
Auch dies ist entgegen der Beschwerdeauffassung nicht der Fall. Denn abgesehen davon, dass das Erstgericht sachbezogene Konstatierungen zum spezifischen Vorsatz des Angeklagten bei Verübung der Urteilstaten trifft und sich nicht mit dem bloßen Gebrauch der verba legalia begnügt (vgl US 5 f), hat es nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) in einer kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Beweisergebnisse einschließlich der teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks eindeutig, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und denkmöglich, demnach insgesamt formell fehlerfrei begründet, aus welchen Erwägungen es als erwiesen angenommen hat, Helmut K***** habe mit "Gesamtvorsatz" nacheinander eine große Menge Heroin in Verkehr gesetzt (US 6 f), in Bezug auf das minderjährige Alter des Christian S***** dolo eventuali gehandelt (US 8), den Günther S***** bestohlen (US 7 f) und Katejan Sch***** betrogen (US 8 f).Auch dies ist entgegen der Beschwerdeauffassung nicht der Fall. Denn abgesehen davon, dass das Erstgericht sachbezogene Konstatierungen zum spezifischen Vorsatz des Angeklagten bei Verübung der Urteilstaten trifft und sich nicht mit dem bloßen Gebrauch der verba legalia begnügt vergleiche US 5 f), hat es nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) in einer kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Beweisergebnisse einschließlich der teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks eindeutig, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und denkmöglich, demnach insgesamt formell fehlerfrei begründet, aus welchen Erwägungen es als erwiesen angenommen hat, Helmut K***** habe mit "Gesamtvorsatz" nacheinander eine große Menge Heroin in Verkehr gesetzt (US 6 f), in Bezug auf das minderjährige Alter des Christian S***** dolo eventuali gehandelt (US 8), den Günther S***** bestohlen (US 7 f) und Katejan Sch***** betrogen (US 8 f).
Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil nicht an, vielmehr zielt das gesamte Vorbringen bloß auf eine unzulässige Kritik an den tatrichterlichen Beweiswerterwägungen.
Mit den unberechtigten Vorwürfen der Tatsachenrüge (Z 5a), das Erstgericht sei zu Faktum 1. ausschließlich von den Darstellungen der vernommenen Zeugen vor der Sicherheitsbehörde ausgegangen, soweit sie in der Hauptverhandlung davon abwichen, und habe diesen generell weniger geglaubt, weshalb "ein fiktiver Missstand der Beweiswürdigung vorliege", es setze sich (weiters) über die in der Hauptverhandlung deponierten Aussagen der Zeugen P*****, B***** und Q***** hinweg und "überschreite damit eindeutig die Bandbreite an Plausibilität seiner Beweiswürdigung", werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Angesichts der - wie dargelegt - formal mängelfreien Urteilsbegründung des Schöffengerichtes wird auf diese Weise abermals nur nach Art einer in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die schöffengerichtliche Lösung der Schuldfrage bezweifelt und der Versuch unternommen, der teilweise leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Mit den unberechtigten Vorwürfen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das Erstgericht sei zu Faktum 1. ausschließlich von den Darstellungen der vernommenen Zeugen vor der Sicherheitsbehörde ausgegangen, soweit sie in der Hauptverhandlung davon abwichen, und habe diesen generell weniger geglaubt, weshalb "ein fiktiver Missstand der Beweiswürdigung vorliege", es setze sich (weiters) über die in der Hauptverhandlung deponierten Aussagen der Zeugen P*****, B***** und Q***** hinweg und "überschreite damit eindeutig die Bandbreite an Plausibilität seiner Beweiswürdigung", werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Angesichts der - wie dargelegt - formal mängelfreien Urteilsbegründung des Schöffengerichtes wird auf diese Weise abermals nur nach Art einer in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die schöffengerichtliche Lösung der Schuldfrage bezweifelt und der Versuch unternommen, der teilweise leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die nominell auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge führt einerseits fehlgeschlagene Argumente der Mängelrüge ins Treffen und vermisst zum anderen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei sie prozessordnungswidrig Darlegungen darüber unterlässt, welche zusätzlichen Konstatierungen für die Annahme des Vorsatzes im Einzelnen noch zu treffen gewesen wären. Indem sie sich auch nicht am gesamten konstatierten Tatsachensubstrat orientiert, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die nominell auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge führt einerseits fehlgeschlagene Argumente der Mängelrüge ins Treffen und vermisst zum anderen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei sie prozessordnungswidrig Darlegungen darüber unterlässt, welche zusätzlichen Konstatierungen für die Annahme des Vorsatzes im Einzelnen noch zu treffen gewesen wären. Indem sie sich auch nicht am gesamten konstatierten Tatsachensubstrat orientiert, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
"Der mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundene Additionseffekt" (zu 1.) lässt sich zwanglos aus den Urteilsannahmen, der Angeklagte habe "auch mit dem Vorsatz gehandelt, eine große Menge in Verkehr zu setzen" (US 5) iVm dem festgestellten "Gesamtvorsatz" (US 7) ableiten. Dass er das inkriminierte "Handy dem Günther S***** tatsächlich gestohlen hat" (2.), ist den Urteilsgründen ebenso zweifelsfrei zu entnehmen (US 5 und 7 f) wie die Tatsache, daß er "das jugendliche Alter" des Christian St***** (zu 3.) ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden hat (US 5 und 8). Sein "Schädigungsvorsatz" (zu 4.) ist auf US 6 oben nachzulesen."Der mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundene Additionseffekt" (zu 1.) lässt sich zwanglos aus den Urteilsannahmen, der Angeklagte habe "auch mit dem Vorsatz gehandelt, eine große Menge in Verkehr zu setzen" (US 5) in Verbindung mit dem festgestellten "Gesamtvorsatz" (US 7) ableiten. Dass er das inkriminierte "Handy dem Günther S***** tatsächlich gestohlen hat" (2.), ist den Urteilsgründen ebenso zweifelsfrei zu entnehmen (US 5 und 7 f) wie die Tatsache, daß er "das jugendliche Alter" des Christian St***** (zu 3.) ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden hat (US 5 und 8). Sein "Schädigungsvorsatz" (zu 4.) ist auf US 6 oben nachzulesen.
Die Beschwerde zeigt somit keinen Feststellungs- und/oder Rechtsfehler prozessordnungsgemäß auf, sondern trachtet in Wahrheit abermals, die tatricherliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass über die zudem erhobene Berufung, in der ex lege (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) auch eine Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung enthalten ist, das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§§ 285i, 498 StPO).Daraus folgt, dass über die zudem erhobene Berufung, in der ex lege (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) auch eine Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung enthalten ist, das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 498, StPO).