Der Mängelrüge (Z 5) kommt (zu B. I) teilweise dahin Berechtigung zu, dass das Erstgericht seine (aus US 9 ableitbare, weil mit der Bezeichnung "Mittäter" ersichtlich auch die Beitragstäterin gemeint ist) Annahme, die Beschwerdeführerin habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass der Geldautomat mehr als 500.000 S Bargeld enthalte, überhaupt nicht begründet hat. Dies wäre im konkreten Fall aber umso mehr erforderlich gewesen, als es der Angeklagten nach den weiteren Urteilsannahmen in erster Linie um die Erlangung eines Geldbetrags von (lediglich) 21.000 S ging und der tatsächliche Inhalt des Automaten zuvor weder ihr noch den unmittelbaren Tätern bekannt war, weshalb der konstatierte bedingte Vorsatz der Beitragstäterin in Richtung eines 500.000 S übersteigenden Beutewerts einer besonderen Begründung bedurft hätte.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt (zu B. römisch eins) teilweise dahin Berechtigung zu, dass das Erstgericht seine (aus US 9 ableitbare, weil mit der Bezeichnung "Mittäter" ersichtlich auch die Beitragstäterin gemeint ist) Annahme, die Beschwerdeführerin habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass der Geldautomat mehr als 500.000 S Bargeld enthalte, überhaupt nicht begründet hat. Dies wäre im konkreten Fall aber umso mehr erforderlich gewesen, als es der Angeklagten nach den weiteren Urteilsannahmen in erster Linie um die Erlangung eines Geldbetrags von (lediglich) 21.000 S ging und der tatsächliche Inhalt des Automaten zuvor weder ihr noch den unmittelbaren Tätern bekannt war, weshalb der konstatierte bedingte Vorsatz der Beitragstäterin in Richtung eines 500.000 S übersteigenden Beutewerts einer besonderen Begründung bedurft hätte.
Der Begründungsmangel zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs der Beschwerdeführerin im Umfang der wertmäßigen Qualifikation der Tat nach § 128 Abs 2 StGB sowie im Strafausspruch und zur Anordnung der diesbezüglichen Verfahrenserneuerung.Der Begründungsmangel zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs der Beschwerdeführerin im Umfang der wertmäßigen Qualifikation der Tat nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB sowie im Strafausspruch und zur Anordnung der diesbezüglichen Verfahrenserneuerung.
Im Übrigen schlägt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch fehl.
Dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge zu B. I zuwider hat sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung eingehend mit den Angaben der Angeklagten auseinandergesetzt und deren als widersprüchlich erkannte Verantwortung mängelfrei, nämlich unter Berücksichtigung aller Verfahrensergebnisse und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens verworfen (US 11). Soweit die Beschwerde diese Urteilsbegründung pauschal als unzureichend kritisiert, mangelt es ihr überdies an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds.Dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge zu B. römisch eins zuwider hat sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung eingehend mit den Angaben der Angeklagten auseinandergesetzt und deren als widersprüchlich erkannte Verantwortung mängelfrei, nämlich unter Berücksichtigung aller Verfahrensergebnisse und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens verworfen (US 11). Soweit die Beschwerde diese Urteilsbegründung pauschal als unzureichend kritisiert, mangelt es ihr überdies an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds.
Die auf Z 9 (inhaltlich lit b) gestütze Rechtsrüge (zu B. II) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie (der Sache nach in Richtung § 10 StGB argumentierend) mit der Behauptung, die Verleumdung sei zum Schutz des Bruders der Angeklagten aus einem "seelischen Konflikt" entstanden, prozessordnungswidrig nicht von den Urteilsannahmen erster Instanz ausgeht. Denen zufolge verleumdete die Angeklagte den Franz K***** aber, weil sie sich wegen eines angeblichen Vergewaltigungsversuchs an ihm rächen wollte (US 11).Die auf Ziffer 9, (inhaltlich Litera b,) gestütze Rechtsrüge (zu B. römisch zwei) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie (der Sache nach in Richtung Paragraph 10, StGB argumentierend) mit der Behauptung, die Verleumdung sei zum Schutz des Bruders der Angeklagten aus einem "seelischen Konflikt" entstanden, prozessordnungswidrig nicht von den Urteilsannahmen erster Instanz ausgeht. Denen zufolge verleumdete die Angeklagte den Franz K***** aber, weil sie sich wegen eines angeblichen Vergewaltigungsversuchs an ihm rächen wollte (US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit nicht von der kassatorischen Entscheidung umfasst - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Anordnung der teilweisen Verfahrenserneuerung zu verweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit nicht von der kassatorischen Entscheidung umfasst - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO); mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Anordnung der teilweisen Verfahrenserneuerung zu verweisen.