Die dagegen aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Tatsachenrüge (Z 10a) wendet sich mit dem Vorbringen, die Geschworenen hätten bei zutreffender Wertung der Angaben des Angeklagten, er habe Alzbeta Z***** nicht umbringen wollen; laut eigener Verantwortung und Sachverständigengutachten sei das Tatopfer zum Vorfallszeitpunkt stark alkoholisiert gewesen, habe jedoch angegeben, der Angeklagt habe "durchgedreht und auf sie geschossen", unter selektivem Hervorheben für den Standpunkt des Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen eigener Beweiswerterwägungen unter Außerachtlassung der ihn belastenden Darstellungen der Zeugen lediglich nach Art einer Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen, vermag damit jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die Argumentation, unter richtiger Würdigung der vom Angeklagten unverzüglich herbeigeholten Hilfe und seiner Abstandnahme von der Abgabe weiterer Schüsse hätten die Geschworenen die Zusatzfrage nach freiwilligen Rücktritt vom Versuch bejahen müssen. Soweit die Beschwerde unter diesem Aspekt auch behauptet, der Wahrspruch sei - nicht nachvollziehbar diese Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigend - unvollständig geblieben (inhaltlich Z 9), verkennt sie, dass Mängel des Wahrspruchs aus ihm selbst und nicht bloß aus dem Vergleich mit anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet werden können (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 6). Demgemäß erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf den Einwand, diese "Unrichtigkeit" habe auch zur Folge, dass sich die Geschworenen mit den weiteren Fragen zur laufenden Zahl 4-6 (nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung) nicht auseinandergesetzt hätten.Die dagegen aus Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wendet sich mit dem Vorbringen, die Geschworenen hätten bei zutreffender Wertung der Angaben des Angeklagten, er habe Alzbeta Z***** nicht umbringen wollen; laut eigener Verantwortung und Sachverständigengutachten sei das Tatopfer zum Vorfallszeitpunkt stark alkoholisiert gewesen, habe jedoch angegeben, der Angeklagt habe "durchgedreht und auf sie geschossen", unter selektivem Hervorheben für den Standpunkt des Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen eigener Beweiswerterwägungen unter Außerachtlassung der ihn belastenden Darstellungen der Zeugen lediglich nach Art einer Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen, vermag damit jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die Argumentation, unter richtiger Würdigung der vom Angeklagten unverzüglich herbeigeholten Hilfe und seiner Abstandnahme von der Abgabe weiterer Schüsse hätten die Geschworenen die Zusatzfrage nach freiwilligen Rücktritt vom Versuch bejahen müssen. Soweit die Beschwerde unter diesem Aspekt auch behauptet, der Wahrspruch sei - nicht nachvollziehbar diese Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigend - unvollständig geblieben (inhaltlich Ziffer 9,), verkennt sie, dass Mängel des Wahrspruchs aus ihm selbst und nicht bloß aus dem Vergleich mit anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet werden können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 9, E 6). Demgemäß erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf den Einwand, diese "Unrichtigkeit" habe auch zur Folge, dass sich die Geschworenen mit den weiteren Fragen zur laufenden Zahl 4-6 (nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung) nicht auseinandergesetzt hätten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen, offenbar die Bestimmung des § 285d Abs 1 Z 2 StPO verkennenden Auffassung - sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen, offenbar die Bestimmung des Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO verkennenden Auffassung - sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).