Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A.II.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A.III.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (A.IV. und C.) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali K***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A.II.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A.III.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A.IV. und C.) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg
A. am 27. Mai 2008
I. „Asat I*****, indem er ihm mit dem Fuß ins Gesicht trat, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle mit Abschürfung unterhalb der Augenhöhle sowie eine suspekte Verschattung im Bereich der linken Kieferhöhle erlitt, am Körper verletzt;römisch eins. „Asat I*****, indem er ihm mit dem Fuß ins Gesicht trat, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle mit Abschürfung unterhalb der Augenhöhle sowie eine suspekte Verschattung im Bereich der linken Kieferhöhle erlitt, am Körper verletzt;
II. durch die fernmündliche Äußerung gegenüber Asat I*****, wenn er eine Anzeige mache, werde er sowohl ihm als auch Arzu Il***** die Füße brechen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht;römisch zwei. durch die fernmündliche Äußerung gegenüber Asat I*****, wenn er eine Anzeige mache, werde er sowohl ihm als auch Arzu Il***** die Füße brechen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht;
III. Arzu Il***** eine schwere Körperverletung absichtlich dadurch zuzufügen versucht, indem er ihr, während sie am Boden lag, bis zu 20 Fußtritte gegen ihren Kopf, Schulter und Rückenbereich versetzte, was eine Kopfprellung, eine schwere Prellung der rechten Augenhöhle, eine Gesichtsprellung, eine beiderseitige Schulterprellung, eine Prellung der Brustwirbelsäule, eine Abschürfung in der rechten Oberschlüsselbeinregion sowie eine Rissquetschwunde in der Ohrregion links zur Folge hatte;römisch drei. Arzu Il***** eine schwere Körperverletung absichtlich dadurch zuzufügen versucht, indem er ihr, während sie am Boden lag, bis zu 20 Fußtritte gegen ihren Kopf, Schulter und Rückenbereich versetzte, was eine Kopfprellung, eine schwere Prellung der rechten Augenhöhle, eine Gesichtsprellung, eine beiderseitige Schulterprellung, eine Prellung der Brustwirbelsäule, eine Abschürfung in der rechten Oberschlüsselbeinregion sowie eine Rissquetschwunde in der Ohrregion links zur Folge hatte;
IV. Arzu Il***** durch die mehrmalige Äußerung, er werde sie töten, wobei er ein Küchenmesser in der Hand hielt, mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch vier. Arzu Il***** durch die mehrmalige Äußerung, er werde sie töten, wobei er ein Küchenmesser in der Hand hielt, mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
B. am 18. Februar 2008 eine fremde Sache, nämlich die Türe der Wohnung der Arzu Il*****, durch Einschlagen beschädigt,
C. am 11. August 2008 Arzu Il***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn er heraußen sei, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.