Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Piotr W*****, die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel S***** und jene des Emeka M*****, die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gegründet ist; sie verfehlen ihr Ziel.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Piotr W*****, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel S***** und jene des Emeka M*****, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gegründet ist; sie verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Piotr W*****:
Entgegen der Beschwerdeauffassung bildet es keinen Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Mit der Kritik (Z 5 zweiter Fall), es sei unerörtert geblieben, dass dem als Zeugen befragten Polizeibeamten Gerhard N***** „keine Telefongespräche des Beschwerdeführers bekannt“ waren, wird ebensowenig eine mangelhafte Begründung entscheidender Tatsachen angesprochen wie mit dem Einwand, das erkennende Gericht habe seine Erwägungen (zum Organisationsgrad der Suchtgifttransporte) auf eine Vielzahl von Telefongesprächen gestützt, „ohne diese auch nur zu bezeichnen“. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse einschließlich jener der durchgeführten Telefonüberwachung Würdigung in den Entscheidungsgründen fanden (US 13 und 20) und dass bloße Beweiswerterwägungen der Tatrichter - sofern sie nicht den Kriterien der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Mängelrüge ausscheiden.Entgegen der Beschwerdeauffassung bildet es keinen Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Mit der Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall), es sei unerörtert geblieben, dass dem als Zeugen befragten Polizeibeamten Gerhard N***** „keine Telefongespräche des Beschwerdeführers bekannt“ waren, wird ebensowenig eine mangelhafte Begründung entscheidender Tatsachen angesprochen wie mit dem Einwand, das erkennende Gericht habe seine Erwägungen (zum Organisationsgrad der Suchtgifttransporte) auf eine Vielzahl von Telefongesprächen gestützt, „ohne diese auch nur zu bezeichnen“. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse einschließlich jener der durchgeführten Telefonüberwachung Würdigung in den Entscheidungsgründen fanden (US 13 und 20) und dass bloße Beweiswerterwägungen der Tatrichter - sofern sie nicht den Kriterien der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Mängelrüge ausscheiden.
Soweit Piotr W***** in Ansehung der subjektiven Tatseite (betreffend die Suchtgiftquanten und die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung [US 12 f, 23, 32]) unter dem Aspekt der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) bzw einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) nähere Ausführungen vermisst, über welchen konkreten Ablauf der Suchtgifttransporte er selbst Kenntnis gehabt habe, unterlässt er die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, aus denen unzweifelhaft erkennbar ist, dass das Erstgericht von seiner Detailkenntnis der geplanten Fahrten ausging (US 10), und weiters, welche äußeren, vom Nichtigkeitswerber weitgehend eingeräumten Tatumstände zum Schluss auf die subjektive Tatseite führten (US 20 ff).Soweit Piotr W***** in Ansehung der subjektiven Tatseite (betreffend die Suchtgiftquanten und die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung [US 12 f, 23, 32]) unter dem Aspekt der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) bzw einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nähere Ausführungen vermisst, über welchen konkreten Ablauf der Suchtgifttransporte er selbst Kenntnis gehabt habe, unterlässt er die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, aus denen unzweifelhaft erkennbar ist, dass das Erstgericht von seiner Detailkenntnis der geplanten Fahrten ausging (US 10), und weiters, welche äußeren, vom Nichtigkeitswerber weitgehend eingeräumten Tatumstände zum Schluss auf die subjektive Tatseite führten (US 20 ff).
Mit allgemeinen Rechtsausführungen zum Begriff der kriminellen Vereinigung und zum Verbrechen des Suchtgifthandels bestreitet die Beschwerde inhaltlich nur die erstgerichtlichen Erwägungen (vgl US 12 f, 22 f und 31 f), zeigt aber keine erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse auf, die das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen hätte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Vielmehr liegt darin eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Mit allgemeinen Rechtsausführungen zum Begriff der kriminellen Vereinigung und zum Verbrechen des Suchtgifthandels bestreitet die Beschwerde inhaltlich nur die erstgerichtlichen Erwägungen vergleiche US 12 f, 22 f und 31 f), zeigt aber keine erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse auf, die das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen hätte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421). Vielmehr liegt darin eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel S*****:
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), die Beurteilung des dem Nichtigkeitswerber angelasteten Verhaltens auch nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG sei mangels Feststehens eines konstitutiven, auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses mindestens dreier, namentlich bekannter Personen und einer darauf gerichteten Vorstellung des Beschwerdeführers verfehlt, übergeht die erstgerichtlichen Feststellungen. Demnach haben sich eine Reihe nicht ausgeforschter Personen aus Holland, Deutschland und Österreich mit den Angeklagten Piotr W***** und Daniel S***** für eine verbrecherische Tätigkeit zusammengeschlossen und letztere durch ihre Tathandlungen die Ziele der Vereinigung, nämlich den Suchtgifthandel, unterstützt, durch ihre Zugehörigkeit der auf längere Dauer ausgerichteten Vereinigung Rückhalt bei der gut organisierten Ausführung der beschlossenen Straftaten gefunden und wussten, dass sie dabei als Mitglieder einer zu fortgesetztem Suchtmittelhandel verbundenen kriminellen Vereinigung fungierten (US 13, 22, 31 ff). Somit unterlässt die Beschwerde das für eine prozessordnungskonforme Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderliche strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den auf dieser Basis geführten Nachweis, dass dem Gericht bei dessen Beurteilung ein Fehler unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810).Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Beurteilung des dem Nichtigkeitswerber angelasteten Verhaltens auch nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG sei mangels Feststehens eines konstitutiven, auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses mindestens dreier, namentlich bekannter Personen und einer darauf gerichteten Vorstellung des Beschwerdeführers verfehlt, übergeht die erstgerichtlichen Feststellungen. Demnach haben sich eine Reihe nicht ausgeforschter Personen aus Holland, Deutschland und Österreich mit den Angeklagten Piotr W***** und Daniel S***** für eine verbrecherische Tätigkeit zusammengeschlossen und letztere durch ihre Tathandlungen die Ziele der Vereinigung, nämlich den Suchtgifthandel, unterstützt, durch ihre Zugehörigkeit der auf längere Dauer ausgerichteten Vereinigung Rückhalt bei der gut organisierten Ausführung der beschlossenen Straftaten gefunden und wussten, dass sie dabei als Mitglieder einer zu fortgesetztem Suchtmittelhandel verbundenen kriminellen Vereinigung fungierten (US 13, 22, 31 ff). Somit unterlässt die Beschwerde das für eine prozessordnungskonforme Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderliche strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den auf dieser Basis geführten Nachweis, dass dem Gericht bei dessen Beurteilung ein Fehler unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Emeka M*****:
Die - ungeachtet unterschiedlicher Anfechtungsansätze - undifferenziert als Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) ausgeführte Beschwerde setzt den getroffenen Urteilsannahmen (US 9 ff) lediglich eigene Beweiswerterwägungen zur Überzeugungskraft der Verfahrensergebnisse entgegen und unternimmt - ohne formale Begründungsdefizite aufzuzeigen - den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die gemäß § 258 Abs 2 StPO aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse erfolgte Beweiswürdigung des Erstgerichts mit dem Ziel zu bekämpfen, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter dem gesetzlichen Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend die Feststellungen zum Schuldspruch des Emeka M***** logisch und empirisch einwandfrei auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Harri U***** (ON 202 S 4) gestützt (US 26). Die weitgehend bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Schilderungen der abgesondert verfolgten John B***** und Sebastine Nw***** wurden dabei ebenfalls berücksichtigt, letztlich aber für nicht überzeugend erachtet (US 25 ff). Soweit die Beschwerde eine „nachvollziehbare Berücksichtigung“ der Angaben des Kelechi D*****, William A***** und Gerhard N***** vermisst, legt sie selbst nicht dar, welche konkreten Aussagepassagen in deren Angaben für die Lösung der Schuld- bzw Subsumtionsfrage von Bedeutung gewesen wären und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.Die - ungeachtet unterschiedlicher Anfechtungsansätze - undifferenziert als Mängel- und Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) ausgeführte Beschwerde setzt den getroffenen Urteilsannahmen (US 9 ff) lediglich eigene Beweiswerterwägungen zur Überzeugungskraft der Verfahrensergebnisse entgegen und unternimmt - ohne formale Begründungsdefizite aufzuzeigen - den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse erfolgte Beweiswürdigung des Erstgerichts mit dem Ziel zu bekämpfen, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter dem gesetzlichen Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend die Feststellungen zum Schuldspruch des Emeka M***** logisch und empirisch einwandfrei auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Harri U***** (ON 202 S 4) gestützt (US 26). Die weitgehend bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Schilderungen der abgesondert verfolgten John B***** und Sebastine Nw***** wurden dabei ebenfalls berücksichtigt, letztlich aber für nicht überzeugend erachtet (US 25 ff). Soweit die Beschwerde eine „nachvollziehbare Berücksichtigung“ der Angaben des Kelechi D*****, William A***** und Gerhard N***** vermisst, legt sie selbst nicht dar, welche konkreten Aussagepassagen in deren Angaben für die Lösung der Schuld- bzw Subsumtionsfrage von Bedeutung gewesen wären und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Mit dem bloßen Hinweis auf „die Aktenlage“ und „die allgemeine Lebenserfahrung“ vermag die Tatsachenrüge, die erneut die leugnende Verantworung des Angeklagten in den Vordergrund rückt, beim Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern strebt eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie nur die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490 f). Im Übrigen unterlässt der Beschwerdeführer ebenso wie der Angeklagte Piotr W***** die Bezeichnung der Fundstellen im umfangreichen Aktenmaterial (RIS-Justiz RS0124172).Mit dem bloßen Hinweis auf „die Aktenlage“ und „die allgemeine Lebenserfahrung“ vermag die Tatsachenrüge, die erneut die leugnende Verantworung des Angeklagten in den Vordergrund rückt, beim Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern strebt eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie nur die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490 f). Im Übrigen unterlässt der Beschwerdeführer ebenso wie der Angeklagte Piotr W***** die Bezeichnung der Fundstellen im umfangreichen Aktenmaterial (RIS-Justiz RS0124172).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen aller Angeklagten ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen aller Angeklagten ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Anzumerken ist, dass es für die rechtsrichtige Subsumtion der Piotr W***** und Daniel S***** angelasteten Verhaltensweisen (unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG) nicht der Feststellung ihres auf kontinuierliche Begehung von Schmuggelfahrten und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtmittel gerichteten Willens bedurfte. Den Entscheidungsgründen ist nämlich zu entnehmen, dass bereits durch die Tathandlungen A./2./ und A./3./ sowie B./ iVm mit A./2./ und 3./ stets ein das 25-fache der Grenzmenge übersteigendes Suchtgiftquantum vom Vorsatz umfasst war (US 12 f). Dass das Erstgericht für die jeweils unter A./1./ bzw B./ iVm A./1./ inkriminierte Einfuhr kein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 2 Z 3 SMG oder ein im Versuchsstadium verbliebenes Verbrechen nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG annahm, gereicht den genannten Angeklagten nicht zum Nachteil.Anzumerken ist, dass es für die rechtsrichtige Subsumtion der Piotr W***** und Daniel S***** angelasteten Verhaltensweisen (unter Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) nicht der Feststellung ihres auf kontinuierliche Begehung von Schmuggelfahrten und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtmittel gerichteten Willens bedurfte. Den Entscheidungsgründen ist nämlich zu entnehmen, dass bereits durch die Tathandlungen A./2./ und A./3./ sowie B./ in Verbindung mit mit A./2./ und 3./ stets ein das 25-fache der Grenzmenge übersteigendes Suchtgiftquantum vom Vorsatz umfasst war (US 12 f). Dass das Erstgericht für die jeweils unter A./1./ bzw B./ in Verbindung mit A./1./ inkriminierte Einfuhr kein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG oder ein im Versuchsstadium verbliebenes Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG annahm, gereicht den genannten Angeklagten nicht zum Nachteil.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.