Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, in R*****Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold P***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, in R*****
I.) im Februar 1992 versuchte, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die am 9.Februar 1984 geborene Daniela R***** dadurch, daß er ihr gegen ihren Widerstand die Hose ausziehen wollte, wobei er sie so festhielt, daß sie sich erst von ihm losreißen konnte, als er sich selbst die Hose öffnen wollte und worauf er versuchte, mit einem Schlag ihre Flucht zu verhindern, und sie verfolgte, somit mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Analverkehrs, zu nötigen,römisch eins.) im Februar 1992 versuchte, außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die am 9.Februar 1984 geborene Daniela R***** dadurch, daß er ihr gegen ihren Widerstand die Hose ausziehen wollte, wobei er sie so festhielt, daß sie sich erst von ihm losreißen konnte, als er sich selbst die Hose öffnen wollte und worauf er versuchte, mit einem Schlag ihre Flucht zu verhindern, und sie verfolgte, somit mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Analverkehrs, zu nötigen,
II.) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzuchtrömisch zwei.) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht
a) mißbrauchte, und zwar zu einzelnen, nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in wiederholten Angriffen die am 29.Juni 1981 geborene Karin K*****
1. im Jahr 1988, indem er ihr zwischen die Beine und auf die Brust griff,
2. im Jahre 1988, indem er ihr Gesäß betastete,
3. im Jahre 1989, indem er ihre Hand auf sein Glied legte, sich danach die Hose auszog und mit seinem erigierten Glied in der Hand auf sie zukam, worauf sie davonlief und
4. zu Ostern 1995, indem er sie im Genitalbereich massierte sowie
b) durch die zu I bezeichnete Tathandlung Daniela R***** zu mißbrauchen versuchteb) durch die zu römisch eins bezeichnete Tathandlung Daniela R***** zu mißbrauchen versuchte
und somit jeweils Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, zu I als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und zu II als Verbrechen der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tathandlungen zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.und somit jeweils Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, zu römisch eins als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und zu römisch zwei als Verbrechen der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 15 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tathandlungen zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.