Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung der Beweisanträge auf Überprüfung der Visa-Karte der Zeugin Mag. K***** sowie Vernehmung der Zeugen Franz P***** und B*****.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die Abweisung der Beweisanträge auf Überprüfung der Visa-Karte der Zeugin Mag. K***** sowie Vernehmung der Zeugen Franz P***** und B*****.
Zu Recht verfiel der erstgenannte Antrag der Ablehnung, weil er die Überprüfung der Visa-Karte "wann und zu welchem Zweck diese verwendet wurde" (S 360), sohin einen bloßen, als solchen unzulässigen Erkundungs- beweis zum Ziele hatte. Des weiteren blieb er jeden Hinweis schuldig, welchen Einfluß ein allfälliges Beweisergebnis auf die Beweislage haben könnte. Dessen Nachtrag in der Rechtsmittelschrift ist prozessual verspätet und demnach unbeachtlich.
Auch durch das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugen P***** und B*****, wurden keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. In einem außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz wurden die Genannten zum Beweis dafür geführt, daß der Angeklagte zur Tatzeit Bartträger gewesen sei. In der Hauptverhandlung vom 4. Juni 1998 erklärte der Angeklagte bloß, er bestehe auf der Vernehmung dieser Zeugen (S 421), ohne daß der Beweisantrag und das Beweisthema wiederholt worden wären, was jedoch für die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes unabdingbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 29 ua). Darüber hinaus konnte das Schöffengericht die Beweisaufnahme auch deshalb ablehnen, weil die Zeugin Mag. K***** den Angeklagten auf Grund anderer ihr auffällig erscheinender Gesichtsbzw Kopfmerkmale mehrfach und "ohne jeden Zweifel" (S 356,359) identifizierte und vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, aus welchen besonderen Gründen zu erwarten sei, daß durch die Beweisaufnahme hervorkommen werde, die Identifizierung durch die Zeugin Mag. K***** sei irrig erfolgt.Auch durch das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugen P***** und B*****, wurden keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. In einem außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz wurden die Genannten zum Beweis dafür geführt, daß der Angeklagte zur Tatzeit Bartträger gewesen sei. In der Hauptverhandlung vom 4. Juni 1998 erklärte der Angeklagte bloß, er bestehe auf der Vernehmung dieser Zeugen (S 421), ohne daß der Beweisantrag und das Beweisthema wiederholt worden wären, was jedoch für die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes unabdingbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 29 ua). Darüber hinaus konnte das Schöffengericht die Beweisaufnahme auch deshalb ablehnen, weil die Zeugin Mag. K***** den Angeklagten auf Grund anderer ihr auffällig erscheinender Gesichtsbzw Kopfmerkmale mehrfach und "ohne jeden Zweifel" (S 356,359) identifizierte und vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, aus welchen besonderen Gründen zu erwarten sei, daß durch die Beweisaufnahme hervorkommen werde, die Identifizierung durch die Zeugin Mag. K***** sei irrig erfolgt.
Die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zum Raub an Mag. K***** (I.1.) macht zwar nominell eine Unvollständigkeit der Gründe geltend, zeigt in Wahrheit jedoch keinen Begründungsmangel auf, sondern sucht - unzulässig selbst Beweiserwägungen über die Zuverlässigkeit der Aussage der Beraubten nach Art einer Schuldberufung anstellend - die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Solcherart entbehrt die Rüge jedoch einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Raub an Mag. K***** (römisch eins.1.) macht zwar nominell eine Unvollständigkeit der Gründe geltend, zeigt in Wahrheit jedoch keinen Begründungsmangel auf, sondern sucht - unzulässig selbst Beweiserwägungen über die Zuverlässigkeit der Aussage der Beraubten nach Art einer Schuldberufung anstellend - die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Solcherart entbehrt die Rüge jedoch einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Gleiches trifft für die Mängelrüge zum Raub an Irene H***** zu. Die Beschwerde reißt nämlich bloß einzelne unwesentliche Details von Zeugenaussagen aus ihrem Zusammenhang und trachtet unter deren isolierter Betrachtung spekulativ andere, dem Angeklagten genehmere Schlüsse zu ziehen.
Das Erstgericht war jedoch auf Grund seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten auf alle Einzelheiten der Aussagen einzugehen, sondern in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse jene wesentlichen Feststellungen zu treffen, die für die Schuld des Täters und den anzuwendenden Strafsatz maßgeblich sind. Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht indes ausreichend und mängelfrei nachgekommen.Das Erstgericht war jedoch auf Grund seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten auf alle Einzelheiten der Aussagen einzugehen, sondern in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse jene wesentlichen Feststellungen zu treffen, die für die Schuld des Täters und den anzuwendenden Strafsatz maßgeblich sind. Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht indes ausreichend und mängelfrei nachgekommen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) unternimmt abermals den Versuch, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch, wie es eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordern würde, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen oder schwerwiegende Verstöße gegen die Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unternimmt abermals den Versuch, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch, wie es eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordern würde, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen oder schwerwiegende Verstöße gegen die Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Feststellungsmängel, trachtet in Wahrheit jedoch spekulativ an Stelle der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen andere, den Angeklagten vermeintlich entlastende Konstatierungen zu erreichen und geht somit nicht vom Urteilssachverhalt aus, dessen Vergleich mit dem Gesetz Voraussetzung für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer materiellrechtlichen Rüge wäre.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Feststellungsmängel, trachtet in Wahrheit jedoch spekulativ an Stelle der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen andere, den Angeklagten vermeintlich entlastende Konstatierungen zu erreichen und geht somit nicht vom Urteilssachverhalt aus, dessen Vergleich mit dem Gesetz Voraussetzung für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer materiellrechtlichen Rüge wäre.
Soweit sich die Rüge noch gegen die - an sich völlig überflüssigen - Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil, daß noch andere Raubüberfälle im näheren Bereich des Aufenthaltsortes des Angeklagten verübt worden seien, wendet, genügt der Hinweis, daß die Beschwerde damit gar nicht ergangene Schuldsprüche bekämpft und demnach insoweit unzulässig ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.