Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 31. August 2009, GZ 41 Hv 21/09p-68, weiters über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 31. August 2009, GZ 41 Hv 21/09p-68, weiters über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit hinsichtlich des Kaufpreises oder Werklohns zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar
1./ am 12. März 2008 in Baden Nancy M***** zur Übergabe von zwei PKW Marke Toyota Celica samt Zubehör im Gesamtwert von 7.760 Euro, 2./ Anfang April 2008 in Antau Verfügungsberechtigte der Firma P***** zur Übergabe und zum Einbau von KFZ-Teilen im Wert von 2.412 Euro, 3./ in Eisenstadt
a) am 13. Juli 2008 Markus S***** zur Ausfolgung eines PKW VW Corrado im Wert von 10.200 Euro,
b) am 16. September 2008 Steffen R***** zur Übergabe eines PKW BMW im Wert von 9.900 Euro,
4./ am 26. Mai 2008 in Mürzzuschlag Dominik J***** zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend einen PKW Audi, zu dessen Übergabe sowie zur Aushändigung des Typenscheins (Schaden 23.400 Euro), wobei er den Betrug mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Schaden und den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet ohne jede Ableitung aus dem Gesetz, die Annahme der Wertqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB sei zu Unrecht erfolgt, weil die zu 1./, 2./ und 4./ des Schuldspruchs bezeichneten Taten mit einem Schaden von insgesamt nur 33.572 Euro zeitlich vor einer am 3. Juni 2008 erfolgten weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers begangen worden waren, sodass für diese ein (ersichtlich gemeint: von einem weiteren Schuldspruch wegen der Taten zu 3./a./ und b./) gesonderter Schuldspruch nur nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und ein Strafausspruch unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung gemäß § 31 StGB ergehen hätte sollen. Mit diesem unbegründeten Vorbringen orientiert sich die Beschwerde nicht an den Bestimmungen der §§ 29 und 31 StGB sowie § 37 Abs 1 StPO (s im Übrigen Ratz in WK2 § 31 Rz 2).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet ohne jede Ableitung aus dem Gesetz, die Annahme der Wertqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB sei zu Unrecht erfolgt, weil die zu 1./, 2./ und 4./ des Schuldspruchs bezeichneten Taten mit einem Schaden von insgesamt nur 33.572 Euro zeitlich vor einer am 3. Juni 2008 erfolgten weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers begangen worden waren, sodass für diese ein (ersichtlich gemeint: von einem weiteren Schuldspruch wegen der Taten zu 3./a./ und b./) gesonderter Schuldspruch nur nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und ein Strafausspruch unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung gemäß Paragraph 31, StGB ergehen hätte sollen. Mit diesem unbegründeten Vorbringen orientiert sich die Beschwerde nicht an den Bestimmungen der Paragraphen 29 und 31 StGB sowie Paragraph 37, Absatz eins, StPO (s im Übrigen Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00159.09K.1216.000
Dokumentnummer
JJT_20091216_OGH0002_0150OS00159_09K0000_000