Entscheidung 15 Os 159/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.02.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland W***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des DI Helmut S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. November 2017, AZ 18 Bs 179/17f, sowie über seinen Erneuerungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland W***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des DI Helmut S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. November 2017, AZ 18 Bs 179/17f, sowie über seinen Erneuerungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts Wien der Beschwerde des DI Helmut S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Juli 2017 GZ 20 Bl 56/17s-3, mit dem ua dem Beschwerdeführer ein Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO auferlegt worden war (Punkt 2. des Beschlusses), nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts Wien der Beschwerde des DI Helmut S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Juli 2017 GZ 20 Bl 56/17s-3, mit dem ua dem Beschwerdeführer ein Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO auferlegt worden war (Punkt 2. des Beschlusses), nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des DI S***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des DI S***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Soweit der Beschwerdeführer „die gegenständliche Beschwerde als Erneuerungsantrag“ für „jedenfalls zulässig“ erachtet, so war dieser schon deshalb zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer in Bezug auf den bekämpften Beschluss nicht deutlich und bestimmt darlegt, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0124359).Soweit der Beschwerdeführer „die gegenständliche Beschwerde als Erneuerungsantrag“ für „jedenfalls zulässig“ erachtet, so war dieser schon deshalb zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer in Bezug auf den bekämpften Beschluss nicht deutlich und bestimmt darlegt, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0124359).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00159.17X.0214.000
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Dokumentnummer
JJT_20180214_OGH0002_0150OS00159_17X0000_000