Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Oktober 1992, GZ 12 Vr 1157/92-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Oktober 1992, GZ 12 römisch fünf r 1157/92-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB enthält, wurde Ernst S***** überdies des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB enthält, wurde Ernst S***** überdies des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich dieses Schuldspruchs (II.) hat der Ganannte dadurch vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt, daß er in einem PKW der Firma Renault K***** die rückwärtige Lehne der Sitzbank zerschnitt, wobei durch die Tat ein unbekannter, 25.000 S jedoch nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.Inhaltlich dieses Schuldspruchs (römisch zwei.) hat der Ganannte dadurch vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt, daß er in einem PKW der Firma Renault K***** die rückwärtige Lehne der Sitzbank zerschnitt, wobei durch die Tat ein unbekannter, 25.000 S jedoch nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.
Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf die Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf die Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Tatsachenrüge ist unbegründet. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß das Fahrzeug an sich Schrottwert hatte, somit weder als solches noch die in Rede stehende Sitzbank wirtschaftlich völlig wertlos waren. Die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, die ohnedies lediglich auf einen ziffernmäßig nicht näher bestimmbaren Schaden abstellen, stützen sich, soweit sie davon ausgehen, daß die beschädigte Sache nicht wirtschaftlich wertlos war, einerseits auf die Angaben des Geschädigten und stehen andererseits auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Wracks und Wrackteile zwar geringwertig, aber wirtschaftlich verwertbar sind, in Einklang. Die Argumente der Tatsachenrüge sind daher nicht geeignet, aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00159.9206.0114.0
Dokumentnummer
JJT_19930114_OGH0002_0150OS00159_9200006_000