Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vladimir H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als Beteiligter nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, Abs 2 lit a und lit b FinStrG (I a, b und c) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vladimir H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 33 Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG (römisch eins a, b und c) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. durch Übergabe von ihm hergestellter "Deckungsrechnungen" der V***** GmbH Verka A***** zur Ausführung von vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen bewirkten Verkürzungen nachstehender Abgaben beigetragen, nämlich eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwarrömisch eins. durch Übergabe von ihm hergestellter "Deckungsrechnungen" der V***** GmbH Verka A***** zur Ausführung von vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen bewirkten Verkürzungen nachstehender Abgaben beigetragen, nämlich eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
a) vom 11. März 1993 bis 11. Februar 1994 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, indem darin unberechtigt Vorsteuern aus "Deckungsrechnungen" geltend gemacht sowie Zahlungen unterlassen wurden, 812.375 S an Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Jänner bis Dezember 1993;a) vom 11. März 1993 bis 11. Februar 1994 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, indem darin unberechtigt Vorsteuern aus "Deckungsrechnungen" geltend gemacht sowie Zahlungen unterlassen wurden, 812.375 S an Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Jänner bis Dezember 1993;
b) von Februar 1993 bis Jänner 1994 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich Kapitalertragssteuer für Verka A***** infolge Verwendung für ihre persönlichen Zwecke zugeflossene, aus dem durch ertragsmindernde Verbuchung von "Deckungsrechnungen" der V***** GmbH (über fingierte, tatsächlich durch die Verka A***** GmbH mit eigenen Mitteln erbrachten Leistungen) samt darauf entfallender, infolge (unberechtigter) Geltendmachung als Vorsteuer nicht abgeführter Umsatzsteuer stammende Beträge an tatsächlich erzieltem Gewinn als verdeckte Gewinnausschüttung, indem Verka A***** ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 93, 94, 96 EStG 1988) unterließ, 773.846 S an Kapitalertragssteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1993;b) von Februar 1993 bis Jänner 1994 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich Kapitalertragssteuer für Verka A***** infolge Verwendung für ihre persönlichen Zwecke zugeflossene, aus dem durch ertragsmindernde Verbuchung von "Deckungsrechnungen" der V***** GmbH (über fingierte, tatsächlich durch die Verka A***** GmbH mit eigenen Mitteln erbrachten Leistungen) samt darauf entfallender, infolge (unberechtigter) Geltendmachung als Vorsteuer nicht abgeführter Umsatzsteuer stammende Beträge an tatsächlich erzieltem Gewinn als verdeckte Gewinnausschüttung, indem Verka A***** ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (Paragraphen 93, 94, 96, EStG 1988) unterließ, 773.846 S an Kapitalertragssteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1993;
c) von Februar 1993 bis Jänner 1994 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten, indem bei der Verka A***** beschäftigte Arbeiter nicht erfasst und Zahlungen unterlassen wurden, 446.067 S an Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (samt Zuschlag) für die Monate Jänner bis Dezember 1993;c) von Februar 1993 bis Jänner 1994 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten, indem bei der Verka A***** beschäftigte Arbeiter nicht erfasst und Zahlungen unterlassen wurden, 446.067 S an Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (samt Zuschlag) für die Monate Jänner bis Dezember 1993;
II. vom 27. Jänner bis 26. Dezember 1993 falsche Urkunden, nämlich insgesamt zehn im Urteil detailliert angeführte Rechnungen und Zahlungsbestätigungen der V***** GmbH, durch Nachmachen der Unterschrift des Geschäftsführers Slobodan V***** mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese im Rechtsverkehr durch Aufnahme in die Belegsammlung der Buchhaltung der Verka A***** GmbH und Vorweisung gegenüber der Finanzbehörde zum Nachweis einer Tatsache, nämlich Erbringung der angeführten Leistungen durch den Rechnungsaussteller und Bezahlung der ausgewiesenen Beträge durch die von Verka A***** geführte Gesellschaft, sowie des Rechtes auf Geltendmachung der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer gebraucht werden.römisch zwei. vom 27. Jänner bis 26. Dezember 1993 falsche Urkunden, nämlich insgesamt zehn im Urteil detailliert angeführte Rechnungen und Zahlungsbestätigungen der V***** GmbH, durch Nachmachen der Unterschrift des Geschäftsführers Slobodan V***** mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese im Rechtsverkehr durch Aufnahme in die Belegsammlung der Buchhaltung der Verka A***** GmbH und Vorweisung gegenüber der Finanzbehörde zum Nachweis einer Tatsache, nämlich Erbringung der angeführten Leistungen durch den Rechnungsaussteller und Bezahlung der ausgewiesenen Beträge durch die von Verka A***** geführte Gesellschaft, sowie des Rechtes auf Geltendmachung der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer gebraucht werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.