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Entscheidung 15 Os 16/01×

Entscheidung 15 Os 16/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os16/01

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Oktober 2000, GZ 23 römisch fünf r 1811/00-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Leibnitz seine Lebensgefährtin Andrea H*****

römisch eins. zwischen 17. April und 1. Mai 2000 in zumindest drei Angriffen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in das Schlafzimmer ihrer Wohnung zerrte, auf das Bett drückte, an den Armen festhielt und ihre Beine auseinanderzwängte;

römisch zwei. am Abend des 1. Mai 2000 zu nötigen versucht, und zwar

1. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Aufgabe des Widerstandes, indem er sie festhielt, auf das Bett niederdrückte, ihre Beine auseinanderzwängte sowie äußerte, wenn sie keine Ruhe gebe, werde er ihr die Hand brechen,

2. mit Gewalt zum Verlassen des Schlafzimmers, indem er gegen das Gesäß und die Oberschenkel der Andrea H***** trat;

römisch drei. am 1. Mai 2000 durch ein Erfassen an den Armen am Körper verletzt, wobei Andrea H***** Schwellungen und ein Hämatom am Oberarm erlitt.

Gegen den Schuldspruch richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Rechtliche Beurteilung

Diese war sofort zurückzuweisen, weil in der Strafprozessordnung ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen ist.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) moniert der Beschwerdeführer, das Schöffengericht habe sich mit der Aussage der Zeugin Andrea H***** vor der Gendarmerie, wonach es am 3. Mai 2000 zwischen ihr und dem Angeklagten während eines Telefonates wegen Kreditrückzahlungen zu Zwistigkeiten gekommen sei, nicht auseinandergesetzt. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass Andrea H***** die Anzeige nur deswegen erstattet habe, um das von ihr übernommene Darlehen nicht zur Gänze selbst zurückzahlen zu müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Tatrichter Auseinandersetzungen wegen finanzieller Probleme ausdrücklich festgestellt (US 4) und auch in die Beweiswürdigung einbezogen haben (US 9). Auf Grund des von der Zeugin H***** in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes sowie der mit ihren Angaben in Einklang stehenden Verletzungsanzeige gelangten sie zur Ansicht, dass durch ihre Aussagen die leugnende Verantwortung des Angeklagten widerlegt sei (US 9).

Somit ergeben sich entgegen der Beschwerde aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Strafausspruch der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E60766 15D00161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00016.01.0301.000

Dokumentnummer

JJT_20010301_OGH0002_0150OS00016_0100000_000