Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat er in Leibnitz seine Lebensgefährtin Andrea H*****
I. zwischen 17. April und 1. Mai 2000 in zumindest drei Angriffen außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in das Schlafzimmer ihrer Wohnung zerrte, auf das Bett drückte, an den Armen festhielt und ihre Beine auseinanderzwängte;römisch eins. zwischen 17. April und 1. Mai 2000 in zumindest drei Angriffen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in das Schlafzimmer ihrer Wohnung zerrte, auf das Bett drückte, an den Armen festhielt und ihre Beine auseinanderzwängte;
II. am Abend des 1. Mai 2000 zu nötigen versucht, und zwarrömisch zwei. am Abend des 1. Mai 2000 zu nötigen versucht, und zwar
1. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Aufgabe des Widerstandes, indem er sie festhielt, auf das Bett niederdrückte, ihre Beine auseinanderzwängte sowie äußerte, wenn sie keine Ruhe gebe, werde er ihr die Hand brechen,
2. mit Gewalt zum Verlassen des Schlafzimmers, indem er gegen das Gesäß und die Oberschenkel der Andrea H***** trat;
III. am 1. Mai 2000 durch ein Erfassen an den Armen am Körper verletzt, wobei Andrea H***** Schwellungen und ein Hämatom am Oberarm erlitt.römisch drei. am 1. Mai 2000 durch ein Erfassen an den Armen am Körper verletzt, wobei Andrea H***** Schwellungen und ein Hämatom am Oberarm erlitt.
Gegen den Schuldspruch richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld.Gegen den Schuldspruch richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld.