Entscheidung 15 Os 16/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Juli 2002, GZ 8 Hv 1052/01b-43, sowie die damit verbundene Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Juli 2002, GZ 8 Hv 1052/01b-43, sowie die damit verbundene Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert V***** (zu 1./ und 3./) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (zu 2./) der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und (zu 4./) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert V***** (zu 1./ und 3./) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (zu 2./) der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und (zu 4./) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Braunau am Inn
(zu 1./) von Mai 2000 bis März 2001 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende schwere Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Rosa H***** durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung von insgesamt 17 Darlehen verleitet, wodurch diese mit insgesamt 25.646,24 Euro am Vermögen geschädigt wurde;
(zu 2./) von 19. Oktober bis 3. November 2000 die ihm durch Bankvollmacht eingeräumte Befugnis, über das Konto der Rosa H***** bei der Salzburger Sparkasse zu verfügen, durch Behebung von Geldern und Verwendung für eigene Zwecke in sechs Fällen wissentlich missbraucht und der Genannten einen Vermögensnachteil von insgesamt 21.220,47 Euro zugefügt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) tut mit der bloßen Behauptung, die Urteilsfeststellungen stünden in Widerspruch zu verschiedenen - vom Schöffengericht eingehend erörterten (US 13 bis 15) - Angaben der Zeugin Rosa H*****, keinen Begründungsmangel im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes dar.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) tut mit der bloßen Behauptung, die Urteilsfeststellungen stünden in Widerspruch zu verschiedenen - vom Schöffengericht eingehend erörterten (US 13 bis 15) - Angaben der Zeugin Rosa H*****, keinen Begründungsmangel im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes dar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf ein hypothetisches Motiv der - vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten - Zeugin Hannelore P***** für eine Falschaussage sowie (unsubstantiiert) auf die Ausführungen zur Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Die Strafbemessungsrüge (Z 11) macht mit der Behauptung, es läge ein von den Tatrichtern nicht berücksichtigter Milderungsgrund zusätzlich vor, keinen Nichtigkeits- sondern nur einen Berufungsgrund geltend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 705).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf ein hypothetisches Motiv der - vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten - Zeugin Hannelore P***** für eine Falschaussage sowie (unsubstantiiert) auf die Ausführungen zur Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) macht mit der Behauptung, es läge ein von den Tatrichtern nicht berücksichtigter Milderungsgrund zusätzlich vor, keinen Nichtigkeits- sondern nur einen Berufungsgrund geltend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 705).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Anmerkung
E68552
15Os16.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00016.03.0213.000
Dokumentnummer
JJT_20030213_OGH0002_0150OS00016_0300000_000