Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nach § 33 StPO im Ergebnis zutreffend aufzeigt, stehen 1./ der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. September 2002, GZ 9 Hv 158/02k-4 einschließlich des Vorgangs unterbliebener Einsichtnahme in die Bezugsakten, wie auch 2./ Teile des Widerrufsbeschlusses vom 7. Juli 2004, GZ 8 Hv 108/04b-49, mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 33, StPO im Ergebnis zutreffend aufzeigt, stehen 1./ der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. September 2002, GZ 9 Hv 158/02k-4 einschließlich des Vorgangs unterbliebener Einsichtnahme in die Bezugsakten, wie auch 2./ Teile des Widerrufsbeschlusses vom 7. Juli 2004, GZ 8 Hv 108/04b-49, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 494a Abs 3 StPO ist eine der Voraussetzungen für jede Entscheidung nach § 494a Abs 1 StPO, dass das Gericht zuvor Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung nimmt. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall eine statt dessen vorzunehmende Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. Dem Einzelrichter im Verfahren AZ 9 Hv 158/02k blieb die zu AZ 2 U 603/98m des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz inzwischen ausgesprochene endgültige Strafnachsicht deshalb verborgen, weil er es unterließ, vor Beschlussfassung in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen, obwohl im Hinblick auf den bereits sieben Monate zurückliegenden Ablauf der Probezeit die durchaus naheliegende Möglichkeit einer zwischenzeitig beschlossenen endgültigen Strafnachsicht bestand.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO ist eine der Voraussetzungen für jede Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO, dass das Gericht zuvor Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung nimmt. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall eine statt dessen vorzunehmende Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. Dem Einzelrichter im Verfahren AZ 9 Hv 158/02k blieb die zu AZ 2 U 603/98m des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz inzwischen ausgesprochene endgültige Strafnachsicht deshalb verborgen, weil er es unterließ, vor Beschlussfassung in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen, obwohl im Hinblick auf den bereits sieben Monate zurückliegenden Ablauf der Probezeit die durchaus naheliegende Möglichkeit einer zwischenzeitig beschlossenen endgültigen Strafnachsicht bestand.
Begriffliche Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach § 53 Abs 1 StGB sowie die Verlängerung einer Probezeit nach § 53 Abs 3 StGB ist, dass diese bedingte Strafnachsicht noch aufrecht und die Strafe nicht bereits nach § 43 Abs 2 StGB endgültig nachgesehen oder der Gegenstand der Entscheidung nach § 53 StGB auf sonstige Weise (hier: im Wege des § 31 a Abs 1 StGB) beseitigt worden ist.Begriffliche Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB sowie die Verlängerung einer Probezeit nach Paragraph 53, Absatz 3, StGB ist, dass diese bedingte Strafnachsicht noch aufrecht und die Strafe nicht bereits nach Paragraph 43, Absatz 2, StGB endgültig nachgesehen oder der Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 53, StGB auf sonstige Weise (hier: im Wege des Paragraph 31, a Absatz eins, StGB) beseitigt worden ist.
Weiters kann das Gericht gemäß § 56 StGB die in § 53 StGB vorgesehenen Verfügungen nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen. Die Verlängerung der Probezeit erst sieben Monate nach Ablauf derselben, ohne dass ein neues Verfahren zum Zeitpunkt dieses Ablaufs bereits anhängig gewesen wäre, ist demnach unzulässig (vgl 15 Os 36/04, 11 Os 40/04).Weiters kann das Gericht gemäß Paragraph 56, StGB die in Paragraph 53, StGB vorgesehenen Verfügungen nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen. Die Verlängerung der Probezeit erst sieben Monate nach Ablauf derselben, ohne dass ein neues Verfahren zum Zeitpunkt dieses Ablaufs bereits anhängig gewesen wäre, ist demnach unzulässig vergleiche 15 Os 36/04, 11 Os 40/04).
Die – zwar zum Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung jedenfalls nicht rechtskräftige – Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht entfaltete zudem seit der Übergabe an die Gerichtskanzlei eine Bindungs-(Sperr)Wirkung (Jerabek in WK2 § 43 Rz 27 und WK-StPO § 494a Rz 13). Daher durfte weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über dessen Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat daher mit seinem zu 1./ genannten Beschluss nicht nur gegen § 494 Abs 3 StPO und in materiellrechtlicher Hinsicht gegen §§ 56 und 53 Abs 3 StGB, mit seinem zu 2./ bezeichneten Beschluss wiederum gegen § 53 Abs 1 StGB verstoßen, sondern (im letztgenannten Beschluss im Umfang des zu AZ 2 U 603/98 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz ausgesprochenen Widerrufs; in Relation zur Entscheidung nach § 31a Abs 1 StPO liegt hingegen nicht derselbe Entscheidungsgegenstand vor) auch eine ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Die Beschlüsse konnten die vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz bereits ausgesprochene endgültige Strafnachsicht aus dem Rechtsbestand nicht beseitigen oder sonst für den Verurteilten Rechtsfolgen nach sich ziehen, sodass sowohl die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, als auch der ausgesprochene Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 2 U 603/98 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz wirkungslos geblieben sind, aber aus Gründen der Rechtssicherheit zu beseitigen waren. Der den Angeklagten benachteiligende Widerruf der – infolge nachträglicher Milderung – nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen bedingten Strafnachsicht zu AZ 6 U 65/00d des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz war ebenfalls zu eliminieren. Der der Entscheidung zu 2./ zu Grunde liegende Antrag war zurückzuweisen.Die – zwar zum Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung jedenfalls nicht rechtskräftige – Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht entfaltete zudem seit der Übergabe an die Gerichtskanzlei eine Bindungs-(Sperr)Wirkung (Jerabek in WK2 Paragraph 43, Rz 27 und WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 13). Daher durfte weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über dessen Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat daher mit seinem zu 1./ genannten Beschluss nicht nur gegen Paragraph 494, Absatz 3, StPO und in materiellrechtlicher Hinsicht gegen Paragraphen 56 und 53 Absatz 3, StGB, mit seinem zu 2./ bezeichneten Beschluss wiederum gegen Paragraph 53, Absatz eins, StGB verstoßen, sondern (im letztgenannten Beschluss im Umfang des zu AZ 2 U 603/98 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz ausgesprochenen Widerrufs; in Relation zur Entscheidung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StPO liegt hingegen nicht derselbe Entscheidungsgegenstand vor) auch eine ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Die Beschlüsse konnten die vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz bereits ausgesprochene endgültige Strafnachsicht aus dem Rechtsbestand nicht beseitigen oder sonst für den Verurteilten Rechtsfolgen nach sich ziehen, sodass sowohl die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, als auch der ausgesprochene Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 2 U 603/98 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz wirkungslos geblieben sind, aber aus Gründen der Rechtssicherheit zu beseitigen waren. Der den Angeklagten benachteiligende Widerruf der – infolge nachträglicher Milderung – nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen bedingten Strafnachsicht zu AZ 6 U 65/00d des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz war ebenfalls zu eliminieren. Der der Entscheidung zu 2./ zu Grunde liegende Antrag war zurückzuweisen.