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Entscheidung 15 Os 16/09f×

Entscheidung 15 Os 16/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os16/09f

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Artan M***** wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. November 2008, GZ 49 Hv 50/08k-132, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Artan M***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch eins./ und römisch drei./) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Baden

römisch eins./ am 2. Dezember 2007 Benjamin R***** dadurch vorsätzlich zu töten versucht, dass er aus ca eineinhalb Meter Entfernung zwölf gerichtete Schüsse mit einer Selbstladepistole der Type CZM-75, 9 mm Parbellum auf diesen abfeuerte, wodurch der Genannte einen offenen Trümmerschussbruch der linken Elle mit konsekutiver teilweiser Zerstörung der Unterarmmuskulatur und Einsprengung von Geschoßsplittern in den Knochen und die Weichteile, einen Steckschuss an der Innenseite des linken Kniegelenks mit Eröffnung der Gelenkskapsel, einen Steckschuss an der Innenseite des linken Oberschenkels, sowie drei Steckschüsse am rechten Oberschenkel erlitt;

römisch zwei./ wenn auch nur fahrlässig, unbefugt genehmigungspflichtige Schusswaffen besessen und geführt, und zwar

1./ in der Zeit von Ende 2002 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt die unter römisch eins./ erwähnte Faustfeuerwaffe,

2./ in der Zeit von Ende 2004 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt eine Pistole Kaliber 6,35 mm,

römisch drei./ am 2. Dezember 2007 Enes P***** dadurch vorsätzlich zu töten versucht, dass er aus ca eineinhalb Meter Entfernung mindestens zwei Schüsse aus der zu römisch eins./ angeführten Waffe auf den Genannten richtete.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert die Unterlassung der Stellung von Eventualfragen in Richtung Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und Paragraph 87, Absatz eins, StGB zur Hauptfrage 1, nennt aber mit der pauschalen Bezugnahme auf die (gezielte Schüsse auf Personen jedoch gänzlich in Abrede stellende) „Verantwortung des Beschuldigten und Ergebnisse des Beweisverfahrens" prozessordnungswidrig keine konkreten Verfahrensergebnisse, aufgrund derer die begehrten Fragen indiziert seien vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43).

Indem die Beschwerde das Fehlen einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 16, Absatz eins, StGB zur Hauptfrage 1 unter bloßem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten zur Zahl der in der Tatwaffe nach der Tat verbliebenen Patronen (ON 119, S 13) reklamiert, vernachlässigt sie es wiederum, Verfahrensergebnisse darzulegen, die Anhaltspunkte für eine - von der Fragenrüge behauptete - Freiwilligkeit vergleiche dazu Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 133 ff) des Rücktritts des Angeklagten bieten sollen.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Hinweis auf einzelne Teile der Gutachten der Sachverständigen Wi***** und Dr. We***** (Hauptfrage 1) sowie auf die Aussagen der Zeugen B***** und W***** (Hauptfrage 2) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90915 15Os16.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00016.09F.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090513_OGH0002_0150OS00016_09F0000_000