Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert die Unterlassung der Stellung von Eventualfragen in Richtung §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und § 87 Abs 1 StGB zur Hauptfrage 1, nennt aber mit der pauschalen Bezugnahme auf die (gezielte Schüsse auf Personen jedoch gänzlich in Abrede stellende) „Verantwortung des Beschuldigten und Ergebnisse des Beweisverfahrens" prozessordnungswidrig keine konkreten Verfahrensergebnisse, aufgrund derer die begehrten Fragen indiziert seien (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert die Unterlassung der Stellung von Eventualfragen in Richtung Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und Paragraph 87, Absatz eins, StGB zur Hauptfrage 1, nennt aber mit der pauschalen Bezugnahme auf die (gezielte Schüsse auf Personen jedoch gänzlich in Abrede stellende) „Verantwortung des Beschuldigten und Ergebnisse des Beweisverfahrens" prozessordnungswidrig keine konkreten Verfahrensergebnisse, aufgrund derer die begehrten Fragen indiziert seien vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43).
Indem die Beschwerde das Fehlen einer Zusatzfrage in Richtung § 16 Abs 1 StGB zur Hauptfrage 1 unter bloßem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten zur Zahl der in der Tatwaffe nach der Tat verbliebenen Patronen (ON 119, S 13) reklamiert, vernachlässigt sie es wiederum, Verfahrensergebnisse darzulegen, die Anhaltspunkte für eine - von der Fragenrüge behauptete - Freiwilligkeit (vgl dazu Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 133 ff) des Rücktritts des Angeklagten bieten sollen.Indem die Beschwerde das Fehlen einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 16, Absatz eins, StGB zur Hauptfrage 1 unter bloßem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten zur Zahl der in der Tatwaffe nach der Tat verbliebenen Patronen (ON 119, S 13) reklamiert, vernachlässigt sie es wiederum, Verfahrensergebnisse darzulegen, die Anhaltspunkte für eine - von der Fragenrüge behauptete - Freiwilligkeit vergleiche dazu Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 133 ff) des Rücktritts des Angeklagten bieten sollen.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis auf einzelne Teile der Gutachten der Sachverständigen Wi***** und Dr. We***** (Hauptfrage 1) sowie auf die Aussagen der Zeugen B***** und W***** (Hauptfrage 2) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Hinweis auf einzelne Teile der Gutachten der Sachverständigen Wi***** und Dr. We***** (Hauptfrage 1) sowie auf die Aussagen der Zeugen B***** und W***** (Hauptfrage 2) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.