Die Nichtigkeitsbeschwerde der Sachwalterin ist daher zulässig, die von ihr geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO sind jedoch nicht gegeben.Die Nichtigkeitsbeschwerde der Sachwalterin ist daher zulässig, die von ihr geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO sind jedoch nicht gegeben.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wurde das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt. Der weitere Antrag, hiezu zusätzlich auch ein psychologisches Gutachten einzuholen, wurde abgewiesen. Die Verfahrensrüge, in welcher dieser Umstand erneut aufgegriffen wird, ist nicht zielführend. Gemäß § 134 Abs. 1 StPO hat eine derartige Untersuchung durch einen Arzt zu erfolgen; ein zweiter Arzt wäre nur bei Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich gewesen (§ 118 Abs. 2 StPO), hiefür bietet jedoch der vorliegende Fall nicht den geringsten Anlaß. Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Psychologen ist der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden, zumal eine solche - zur Frage der Zurechnungsfähigkeit - im Gesetz gar nicht vorgesehen ist. Eine etwaige Notlage des Angeklagten ist angesichts der Herausnahme des Einbruchsdiebstahls (§ 129 StGB) aus der Entwendungsbestimmung des § 141 StGB schon deshalb unbeachtlich und - entgegen der Mängelrüge - daher auch nicht erörterungsbedürftig gewesen. Einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil, zu dessen Abwendung der gegenständliche Diebstahl (von 20 Billiguhren) durch Einbruch gedient hätte, hat der Angeklagte im Verfahren nie behauptet, insbesondere hat er - entgegen dem Wortlaut der Beschwerde - auch nicht um sein "nacktes Überleben" bei Begehung der Tat "gekämpft". Daß er zur Tatzeit "großen Hunger" gehabt hätte, "hilflos" gewesen sei, "er in unserer Wohlstandsgesellschaft verhungert wäre" und daß er auf Grund "seiner Verstandesschwäche und Hilflosigkeit keinen anderen Ausweg" als die Begehung seiner Straftat gesehen hätte, hat der Angeklagte in dieser Form nie behauptet (S 21, 171, 209 f). Eine Erörterung und Berücksichtigung dieser Umstände unterblieb daher zu Recht im Urteil (siehe § 258 Abs. 1 StPO); als unzulässige Neuerungen im Rechtsmittelverfahren sind sie aber auch jetzt einer sachbezogenen Antwort entzogen.Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wurde das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt. Der weitere Antrag, hiezu zusätzlich auch ein psychologisches Gutachten einzuholen, wurde abgewiesen. Die Verfahrensrüge, in welcher dieser Umstand erneut aufgegriffen wird, ist nicht zielführend. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StPO hat eine derartige Untersuchung durch einen Arzt zu erfolgen; ein zweiter Arzt wäre nur bei Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich gewesen (Paragraph 118, Absatz 2, StPO), hiefür bietet jedoch der vorliegende Fall nicht den geringsten Anlaß. Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Psychologen ist der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden, zumal eine solche - zur Frage der Zurechnungsfähigkeit - im Gesetz gar nicht vorgesehen ist. Eine etwaige Notlage des Angeklagten ist angesichts der Herausnahme des Einbruchsdiebstahls (Paragraph 129, StGB) aus der Entwendungsbestimmung des Paragraph 141, StGB schon deshalb unbeachtlich und - entgegen der Mängelrüge - daher auch nicht erörterungsbedürftig gewesen. Einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil, zu dessen Abwendung der gegenständliche Diebstahl (von 20 Billiguhren) durch Einbruch gedient hätte, hat der Angeklagte im Verfahren nie behauptet, insbesondere hat er - entgegen dem Wortlaut der Beschwerde - auch nicht um sein "nacktes Überleben" bei Begehung der Tat "gekämpft". Daß er zur Tatzeit "großen Hunger" gehabt hätte, "hilflos" gewesen sei, "er in unserer Wohlstandsgesellschaft verhungert wäre" und daß er auf Grund "seiner Verstandesschwäche und Hilflosigkeit keinen anderen Ausweg" als die Begehung seiner Straftat gesehen hätte, hat der Angeklagte in dieser Form nie behauptet (S 21, 171, 209 f). Eine Erörterung und Berücksichtigung dieser Umstände unterblieb daher zu Recht im Urteil (siehe Paragraph 258, Absatz eins, StPO); als unzulässige Neuerungen im Rechtsmittelverfahren sind sie aber auch jetzt einer sachbezogenen Antwort entzogen.
Sieht man demgemäß von diesen Ausführungen in der Beschwerde ab, erweist sich auch der Vorwurf eines diesbezüglichen Begründungsmangels (Z 5) als gegenstandslos. Die ärztliche Befundung und Begutachtung hat aus medizinischer Sicht keinen Anhaltspunkt zur Annahme, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig gewesen wäre, ergeben. Wenn die Tatrichter daher unter Berücksichtigung des Gutachtens sowie des vollen Geständnisses des Angeklagten und seiner zahlreichen Vorstrafen dessen Zurechnungsunfähigkeit verneint haben, handelt es sich dabei um einen Akt pflichtgemäßer Beweiswürdigung im Rahmen des § 258 Abs. 2 StPO. Wenn in der Beschwerde unter Bezugnahme auf weitgehend dieselben Beweismittel erneut Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten releviert werden, stellt dies demnach nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar; daraus aber sowie aus den gesamten Akten ergeben sich auch sonst keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß als unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Damit hat gemäß § 285 i StPO über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Sieht man demgemäß von diesen Ausführungen in der Beschwerde ab, erweist sich auch der Vorwurf eines diesbezüglichen Begründungsmangels (Ziffer 5,) als gegenstandslos. Die ärztliche Befundung und Begutachtung hat aus medizinischer Sicht keinen Anhaltspunkt zur Annahme, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig gewesen wäre, ergeben. Wenn die Tatrichter daher unter Berücksichtigung des Gutachtens sowie des vollen Geständnisses des Angeklagten und seiner zahlreichen Vorstrafen dessen Zurechnungsunfähigkeit verneint haben, handelt es sich dabei um einen Akt pflichtgemäßer Beweiswürdigung im Rahmen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO. Wenn in der Beschwerde unter Bezugnahme auf weitgehend dieselben Beweismittel erneut Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten releviert werden, stellt dies demnach nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar; daraus aber sowie aus den gesamten Akten ergeben sich auch sonst keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß als unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Damit hat gemäß Paragraph 285, i StPO über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 390 a Abs. 1 StPO der nach § 389 StPO zum Kostenersatz Verpflichtete, im vorliegenden Fall somit der Angeklagte zu ersetzen, auch wenn nicht dieser selbst, sondern sein Sachwalter das Rechtsmittel ergriffen hat (vgl ÖJZ-LSK 1978/178).Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO der nach Paragraph 389, StPO zum Kostenersatz Verpflichtete, im vorliegenden Fall somit der Angeklagte zu ersetzen, auch wenn nicht dieser selbst, sondern sein Sachwalter das Rechtsmittel ergriffen hat vergleiche ÖJZ-LSK 1978/178).