Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde der 43 Jahre alte Leopold P***** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde der 43 Jahre alte Leopold P***** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien in den Jahren 1977 bis 1981 in 15 Fällen (Faktengruppe I: 14 Fälle, Faktum II: 1 Fall) vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich Brillanten und Smaragde (im Urteilsspruch überflüssig: auch Diamanten), die von unbekannten Personen unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen worden waren, durch Übernahme, teils auf Grund von Kaufverträgen, teils zur treuhändigen Schätzung, Verpfändung oder zu kommissionsweisem Verkauf an sich gebracht, wobei die Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben 1,189.076,10 S beträgt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützt wird. Der Strafausspruch wird von ihm aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO sowie mit Berufung angefochten.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützt wird. Der Strafausspruch wird von ihm aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO sowie mit Berufung angefochten.
Schon der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.Schon der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu.
Nach den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen zur Faktengruppe I war der Beschwerdeführer zur Tatzeit Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder. In dieser Funktion war er für den abgesondert verfolgten Kasimir W***** und dessen Firma N***** AG "als Konsulent, also mehr als Steuerberater" tätig. Unter anderem oblag ihm für W***** und dessen Firma die Buchführung und Bilanzerstellung (S 72/Bd II). Auf Grund seiner Stellung zu W***** bzw dessen Unternehmen, der N***** AG, "war er bestens mit den hier strafrechtlich relevanten Umständen vertraut. Insbesondere wußte er, daß keinerlei Edelsteine ordnungsgemäß eingeführt und verzollt wurden. Weiters bestanden auch diesbezüglich keinerlei Belege für das Vorhandensein dieser Edelsteine als Rücklage oder Sacheinlagen. Demgemäß hat er bei der Übernahme der Steine zumindest mit bedingtem Vorsatz gerechnet, daß die Steine zollunredlich in das Inland gelangt waren" (S 73/Bd II).Nach den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen zur Faktengruppe römisch eins war der Beschwerdeführer zur Tatzeit Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder. In dieser Funktion war er für den abgesondert verfolgten Kasimir W***** und dessen Firma N***** AG "als Konsulent, also mehr als Steuerberater" tätig. Unter anderem oblag ihm für W***** und dessen Firma die Buchführung und Bilanzerstellung (S 72/Bd römisch zwei). Auf Grund seiner Stellung zu W***** bzw dessen Unternehmen, der N***** AG, "war er bestens mit den hier strafrechtlich relevanten Umständen vertraut. Insbesondere wußte er, daß keinerlei Edelsteine ordnungsgemäß eingeführt und verzollt wurden. Weiters bestanden auch diesbezüglich keinerlei Belege für das Vorhandensein dieser Edelsteine als Rücklage oder Sacheinlagen. Demgemäß hat er bei der Übernahme der Steine zumindest mit bedingtem Vorsatz gerechnet, daß die Steine zollunredlich in das Inland gelangt waren" (S 73/Bd römisch zwei).
Wenngleich der Beschwerdeführer eingangs der Hauptverhandlung vorgebracht hat, daß die Anklage im großen und ganzen stimme, ob er fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe, solle das Gericht entscheiden (S 53/Bd II), so hat er sich in der Folge dahin verantwortet, er sei nie auf die Idee gekommen, daß die Steine, die er übernommen hat, geschmuggelt sein könnten (S 59/Bd II), womit er eine vorsätzliche Abgabenhehlerei ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Diese Verantwortung erachtete das Schöffengericht mit der oben (wörtlich) wiedergegebenen Begründung als widerlegt.Wenngleich der Beschwerdeführer eingangs der Hauptverhandlung vorgebracht hat, daß die Anklage im großen und ganzen stimme, ob er fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe, solle das Gericht entscheiden (S 53/Bd römisch zwei), so hat er sich in der Folge dahin verantwortet, er sei nie auf die Idee gekommen, daß die Steine, die er übernommen hat, geschmuggelt sein könnten (S 59/Bd römisch zwei), womit er eine vorsätzliche Abgabenhehlerei ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Diese Verantwortung erachtete das Schöffengericht mit der oben (wörtlich) wiedergegebenen Begründung als widerlegt.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge, zum Teil aber auch mit den Ausführungen in der Tatsachenrüge, die der Sache nach, weil (auch insoweit) einen formalen Begründungsmangel reklamierend, der Mängelrüge zuzuordnen sind, geltend, daß das Erstgericht im Urteil wesentliche Teile seiner Verantwortung mit Stillschweigen übergangen hat.
Der Beschwerdeführer hatte sich dahin verantwortet, daß die Buchhaltung der Firma N***** AG immer über Jahre im Rückstand gewesen sei (S 55/Bd II), daß er erst später, als "diese Sachen aktuell wurden", nachgeschaut und über jene Steine, die er über Ersuchen des W***** im Dorotheum schätzen lassen hatte, keine Unterlagen gefunden habe (abermals S 55/Bd II), und daß er deshalb nicht auf die Idee gekommen sei, die Steine könnten geschmuggelt sein, weil W***** damit (bzw aus dem Erlös) Schulden bezahlen wollte und er nicht angenommen habe, jemand bezahle in der Buchhaltung aufscheinende Schulden mit geschmuggelten Steinen, da er sich damit "der Finanz ja ans Messer" liefere (S 59/Bd II).Der Beschwerdeführer hatte sich dahin verantwortet, daß die Buchhaltung der Firma N***** AG immer über Jahre im Rückstand gewesen sei (S 55/Bd römisch zwei), daß er erst später, als "diese Sachen aktuell wurden", nachgeschaut und über jene Steine, die er über Ersuchen des W***** im Dorotheum schätzen lassen hatte, keine Unterlagen gefunden habe (abermals S 55/Bd römisch zwei), und daß er deshalb nicht auf die Idee gekommen sei, die Steine könnten geschmuggelt sein, weil W***** damit (bzw aus dem Erlös) Schulden bezahlen wollte und er nicht angenommen habe, jemand bezahle in der Buchhaltung aufscheinende Schulden mit geschmuggelten Steinen, da er sich damit "der Finanz ja ans Messer" liefere (S 59/Bd römisch zwei).
Mit all diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das Schöffengericht im Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl es sich dabei um Einwendungen handelt, die für die Beurteilung der subjektiven Tatseite (bezogen auf den Tatzeitpunkt) von entscheidender Bedeutung sind. Gerade weil das Gericht den relevanten Vorsatz des Beschwerdeführers daraus ableitete, daß der Beschwerdeführer mit der Buchhaltung und Bilanz, in welcher die verfahrensgegenständlichen Edelsteine nicht aufschienen, bestens vertraut war, hätte es insbesondere begründen müssen, warum dem die Einlassung des Beschwerdeführers, daß die Buchhaltung immer über Jahre im Rückstand gewesen ist, nicht entgegensteht. Dazu kommt, daß im Urteil einmal ein Wissen des Angeklagten um die zollunredliche Herkunft der Edelsteine konstatiert wird, während unmittelbar darnach davon die Rede ist, der Angeklagte habe "mit zumindest bedingtem Vorsatz gerechnet, daß die Steine zollunredlich in das Inland gelangt waren" (S 73/Bd II).Mit all diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das Schöffengericht im Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl es sich dabei um Einwendungen handelt, die für die Beurteilung der subjektiven Tatseite (bezogen auf den Tatzeitpunkt) von entscheidender Bedeutung sind. Gerade weil das Gericht den relevanten Vorsatz des Beschwerdeführers daraus ableitete, daß der Beschwerdeführer mit der Buchhaltung und Bilanz, in welcher die verfahrensgegenständlichen Edelsteine nicht aufschienen, bestens vertraut war, hätte es insbesondere begründen müssen, warum dem die Einlassung des Beschwerdeführers, daß die Buchhaltung immer über Jahre im Rückstand gewesen ist, nicht entgegensteht. Dazu kommt, daß im Urteil einmal ein Wissen des Angeklagten um die zollunredliche Herkunft der Edelsteine konstatiert wird, während unmittelbar darnach davon die Rede ist, der Angeklagte habe "mit zumindest bedingtem Vorsatz gerechnet, daß die Steine zollunredlich in das Inland gelangt waren" (S 73/Bd römisch zwei).