Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Mai 1998, GZ 14 E Vr 270/98-12, mit dem Michael S***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt wurde, verletzt § 94 Abs 4 StGB.Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Mai 1998, GZ 14 E römisch fünf r 270/98-12, mit dem Michael S***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1.) und des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt wurde, verletzt Paragraph 94, Absatz 4, StGB.
Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:
Das bezeichnete Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu 2. (Vergehen des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB) aufgehoben und Michael S***** von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag, er habe es am 10. Jänner 1998 in Althofen unterlassen, Mario H*****, dessen Verletzung am Körper er auf die zuDas bezeichnete Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu 2. (Vergehen des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB) aufgehoben und Michael S***** von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag, er habe es am 10. Jänner 1998 in Althofen unterlassen, Mario H*****, dessen Verletzung am Körper er auf die zu
1. geschilderte Weise verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.1. geschilderte Weise verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu 1. weiterhin zur Last liegende Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wird er nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten verurteilt.Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu 1. weiterhin zur Last liegende Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wird er nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten verurteilt.
Der Ausspruch über das Adhäsionserkenntnis und über den Ersatz der Verfahrenskosten erster Instanz wird aus dem Urteil des Erstgerichtes übernommen.