Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider handelt es sich bei der unter Punkt 1. A a der Rechtsmittelschrift angeführten Urteilsstelle (vgl US 38 letzter Absatz) um keine Feststellung, sondern bloß um eine aktenmäßig gedeckte, zusammenfassende Wiedergabe eines Verantwortungsteils des Angeklagten im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wonach er zugegebenermaßen über kein (erforderliches) Eigenkapital in Millionenhöhe, über keine gesicherte Finanzierung oder auch nur über eine Finanzierungszusage zur Errichtung des geplanten Projekts einer multifunktionellen Halle verfügte. Wenn dagegen nur der unvollständige Inhalt eines Gesprächs mit einem (angeblichen) Interessenten aus Stuttgart namens Manfred G***** ins Treffen geführt wird, so verschweigt die Beschwerde, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung auch von dieser Seite keine fixe Zusage einer Finanzierungsübernahme oder einer Beteiligung erhalten hatte (vgl BV. S 315 f/VI).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider handelt es sich bei der unter Punkt 1. A a der Rechtsmittelschrift angeführten Urteilsstelle vergleiche US 38 letzter Absatz) um keine Feststellung, sondern bloß um eine aktenmäßig gedeckte, zusammenfassende Wiedergabe eines Verantwortungsteils des Angeklagten im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wonach er zugegebenermaßen über kein (erforderliches) Eigenkapital in Millionenhöhe, über keine gesicherte Finanzierung oder auch nur über eine Finanzierungszusage zur Errichtung des geplanten Projekts einer multifunktionellen Halle verfügte. Wenn dagegen nur der unvollständige Inhalt eines Gesprächs mit einem (angeblichen) Interessenten aus Stuttgart namens Manfred G***** ins Treffen geführt wird, so verschweigt die Beschwerde, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung auch von dieser Seite keine fixe Zusage einer Finanzierungsübernahme oder einer Beteiligung erhalten hatte vergleiche BV. S 315 f/VI).
Daher werden damit auf Aktengrundlage ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen im Allgemeinen geweckt wie mit der isolierten, demnach sinnentstellenden Zitierung eines Verantwortungsausschnitts (vgl S 321/VI), der - nach Meinung der Beschwerde - durch die (im Rechtsmittel erneut unvollständig wiedergegebene) Aussage der Zeugin Christine D***** (vgl insbesondere S 219/VII) bestätigt werde, gegen die resümierenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend den Schuldspruch 1. im Besonderen (US 17 zweiter Absatz), wobei die formell fehlerfreie Begründung des Schöffengerichts hiezu (US 30 f) gänzlich ausser Acht gelassen wird.Daher werden damit auf Aktengrundlage ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen im Allgemeinen geweckt wie mit der isolierten, demnach sinnentstellenden Zitierung eines Verantwortungsausschnitts vergleiche S 321/VI), der - nach Meinung der Beschwerde - durch die (im Rechtsmittel erneut unvollständig wiedergegebene) Aussage der Zeugin Christine D***** vergleiche insbesondere S 219/VII) bestätigt werde, gegen die resümierenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend den Schuldspruch 1. im Besonderen (US 17 zweiter Absatz), wobei die formell fehlerfreie Begründung des Schöffengerichts hiezu (US 30 f) gänzlich ausser Acht gelassen wird.
Unter Punkt 1. A c des Rechtsmittels bestreitet der Beschwerdeführer schlichtweg den zum Schuldspruch 2., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 15., 17., 19., 21., 23., 25., 27., 29., 31. und 33. festgestellten bedingten Betrugsvorsatz mit dem pauschalen Einwand, er habe realistischer Weise beabsichtigt, die in Rede stehenden Gastgewerbebetriebe gewinnorientiert zu führen und aus den zu erwartenden Einnahmen die bestellten Leistungen zu bezahlen bzw die aufgenommenen Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Auch damit werden aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite dargetan, zumal das Erstgericht nach der Vorschrift des § 258 Abs 2 StPO alle aufgenommenen subjektiven und objektiven Beweise kritisch hinterfragt und denkmöglich begründet hat, aus welchen Erwägungen es der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (US 40 ff).Unter Punkt 1. A c des Rechtsmittels bestreitet der Beschwerdeführer schlichtweg den zum Schuldspruch 2., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 15., 17., 19., 21., 23., 25., 27., 29., 31. und 33. festgestellten bedingten Betrugsvorsatz mit dem pauschalen Einwand, er habe realistischer Weise beabsichtigt, die in Rede stehenden Gastgewerbebetriebe gewinnorientiert zu führen und aus den zu erwartenden Einnahmen die bestellten Leistungen zu bezahlen bzw die aufgenommenen Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Auch damit werden aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite dargetan, zumal das Erstgericht nach der Vorschrift des Paragraph 258, Absatz 2, StPO alle aufgenommenen subjektiven und objektiven Beweise kritisch hinterfragt und denkmöglich begründet hat, aus welchen Erwägungen es der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (US 40 ff).
Nach Inhalt und Zielrichtung trachtet der Rechtsmittelwerber mit dem gesamten Vorbringen in Wahrheit lediglich, die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen und für sich eine günstigere Sachverhaltsgrundlage abzuleiten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nur auf einen zusammenfassenden Absatz der beweiswürdigenden Erwägungen stützt (US 47 f), diesen abermals - urteilsfremd - die positiv wirtschaftliche Erwartungshaltung des Angeklagten gegenüberstellt und den - ihrer Ansicht nach nicht festgestellten - Schädigungsvorsatz überhaupt verneint.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nur auf einen zusammenfassenden Absatz der beweiswürdigenden Erwägungen stützt (US 47 f), diesen abermals - urteilsfremd - die positiv wirtschaftliche Erwartungshaltung des Angeklagten gegenüberstellt und den - ihrer Ansicht nach nicht festgestellten - Schädigungsvorsatz überhaupt verneint.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt jedoch den Nachweis eines Feststellungsmangels oder eines Rechtsfehlers ausschließlich auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts. Diesem Gebot zuwider übergeht die Beschwerde den zu den einzelnen Schuldspruchsfakten explizit konstatierten Schädigungsvorsatz (vgl US 14, 17, 27 f, 31, 36 f, 38; auch 43, 46).Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt jedoch den Nachweis eines Feststellungsmangels oder eines Rechtsfehlers ausschließlich auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts. Diesem Gebot zuwider übergeht die Beschwerde den zu den einzelnen Schuldspruchsfakten explizit konstatierten Schädigungsvorsatz vergleiche US 14, 17, 27 f, 31, 36 f, 38; auch 43, 46).
Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).