Gründe:
Mihael K***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 11. August 2001 (nunmehr nur) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. August 2001 (ON 10) wurde ihm das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB angelastet.Mihael K***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 11. August 2001 (nunmehr nur) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. August 2001 (ON 10) wurde ihm das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB angelastet.
Danach hat er von Anfang 1999 bis Juni 2001 in Wien gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte der B***** durch die Vorspiegelung, ein redlicher Mitarbeiter zu sein, unter Benützung gefälschter, nämlich mit der Unterschrift von Bekannten und Freunden versehener Anträge, sohin falscher Urkunden, durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von insgesamt 1,3 Mio S verleitet und so die Berechtigten des angeführten Bankinstitutes in dieser Höhe am Vermögen geschädigt. Anlässlich der Ausdehnung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung vom 4. September 2001 wurde ihm weiters zur Last gelegt, das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB dadurch begangen zu haben, dass er als Angestellter der B***** die ihm durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten dadurch wissentlich missbraucht und der B***** einen Vermögensnachteil von ca 10 Mio S zugefügt hat, indem er unter Verwendung bekannter Daten Konten anlegte, Überziehungsrahmen im Sinn seiner Befugnis genehmigte und sich das Geld zueignete.Danach hat er von Anfang 1999 bis Juni 2001 in Wien gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte der B***** durch die Vorspiegelung, ein redlicher Mitarbeiter zu sein, unter Benützung gefälschter, nämlich mit der Unterschrift von Bekannten und Freunden versehener Anträge, sohin falscher Urkunden, durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von insgesamt 1,3 Mio S verleitet und so die Berechtigten des angeführten Bankinstitutes in dieser Höhe am Vermögen geschädigt. Anlässlich der Ausdehnung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung vom 4. September 2001 wurde ihm weiters zur Last gelegt, das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB dadurch begangen zu haben, dass er als Angestellter der B***** die ihm durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten dadurch wissentlich missbraucht und der B***** einen Vermögensnachteil von ca 10 Mio S zugefügt hat, indem er unter Verwendung bekannter Daten Konten anlegte, Überziehungsrahmen im Sinn seiner Befugnis genehmigte und sich das Geld zueignete.
Zwischenzeitig wurde Mihael K***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. September 2001 wegen der inkriminierten Taten der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet.Zwischenzeitig wurde Mihael K***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. September 2001 wegen der inkriminierten Taten der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ein Strafteil in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der - gegen die Abweisung eines Enthaftungsantrages (ON 26) erhobenen - Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund an (ON 38).