Entscheidung 15 Os 160/08f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Franz K***** wegen bedingter Entlassung, AZ 13 BE 465/08x des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 22. September 2008, AZ 7 Bs 345/08x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Franz K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 1. September 2008, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung aus über ihn verhängten Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten vom 2. Oktober 2008 erweist sich als unzulässig, weil gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte als Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten vom 2. Oktober 2008 erweist sich als unzulässig, weil gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte als Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anmerkung
E89365
15Os160.08f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00160.08F.1113.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081113_OGH0002_0150OS00160_08F0000_000