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Entscheidung 15 Os 160/08f×

Entscheidung 15 Os 160/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os160/08f

Entscheidungsdatum

13.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Franz K***** wegen bedingter Entlassung, AZ 13 BE 465/08x des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 22. September 2008, AZ 7 Bs 345/08x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Franz K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 1. September 2008, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung aus über ihn verhängten Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten vom 2. Oktober 2008 erweist sich als unzulässig, weil gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte als Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Anmerkung

E89365 15Os160.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00160.08F.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081113_OGH0002_0150OS00160_08F0000_000