Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Als Unvollständigkeit der Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer, dass sich das Erstgericht nicht mit den Aussagen der Zeugen Anton B*****, Lilybeth und Josef S***** (Eltern des Angeklagten) sowie Thomas E***** in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2009 auseinandergesetzt hätte. Diese hätten - entgegen den Angaben des Tatopfers, wonach der erste Übergriff im Jahre 2002 auf einer Couch in der Wohnung des Angeklagten stattgefunden habe - angegeben, dass dieser im Jahre 2002 weder über eine Couch noch über einen DVD-Player (auf dem Filme angeschaut worden sein sollen) verfügte (vgl aber Lilybeth S*****: „... Jugendbett, welches man als Couch verwenden konnte." [ON 33/S 25]).Als Unvollständigkeit der Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer, dass sich das Erstgericht nicht mit den Aussagen der Zeugen Anton B*****, Lilybeth und Josef S***** (Eltern des Angeklagten) sowie Thomas E***** in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2009 auseinandergesetzt hätte. Diese hätten - entgegen den Angaben des Tatopfers, wonach der erste Übergriff im Jahre 2002 auf einer Couch in der Wohnung des Angeklagten stattgefunden habe - angegeben, dass dieser im Jahre 2002 weder über eine Couch noch über einen DVD-Player (auf dem Filme angeschaut worden sein sollen) verfügte vergleiche aber Lilybeth S*****: „... Jugendbett, welches man als Couch verwenden konnte." [ON 33/S 25]).
In Anbetracht der Vielzahl der dem Angeklagten bis zum 22. April 2004 zur Last gelegten Tathandlungen betrifft dies aber keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand (US 13), zumal er nach eigenen Angaben und den Depositionen der Zeugen ab dem Jahr 2003 eine solche ausziehbare Couch besaß.
Mit welcher „Widersprüchlichkeit der Angaben der Sonja R*****" sich die Tatrichter nicht befasst hätten, legt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt dar, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Der Einwand, das Erstgericht habe die Aussage des Manfred R***** nicht berücksichtigt, übergeht die erstgerichtlichen Erwägungen, wonach den Angaben dieses Zeugen „nicht einmal ansatzweise gefolgt werden" konnte (US 13).
Die Depositionen des Harald P*****, ihm seien Beeinträchtigungen bei Sonja R***** nicht aufgefallen, sie habe auch auf den Angeklagten ganz normal reagiert, bedurften keiner gesonderten Erörterung, weil diese persönlichen Einschätzungen keinen relevanten Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tathandlungen ermöglichen. Mit dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in der Aussage der Sonja R***** einzelne Aggressionshandlungen des Angeklagten ihr gegenüber betreffend (wie oft der Angeklagte sie an den Haaren gerissen und geohrfeigt haben soll; vgl aber ON 6 in ON 2/S 109:Die Depositionen des Harald P*****, ihm seien Beeinträchtigungen bei Sonja R***** nicht aufgefallen, sie habe auch auf den Angeklagten ganz normal reagiert, bedurften keiner gesonderten Erörterung, weil diese persönlichen Einschätzungen keinen relevanten Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tathandlungen ermöglichen. Mit dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in der Aussage der Sonja R***** einzelne Aggressionshandlungen des Angeklagten ihr gegenüber betreffend (wie oft der Angeklagte sie an den Haaren gerissen und geohrfeigt haben soll; vergleiche aber ON 6 in ON 2/S 109:
„genau kann ich es nicht sagen.") und mit dem aktenmäßig nicht konkretisierten Verweis auf Angaben der Zeugen Natania und Manfred R*****, Lilybeth und Josef S*****, Anton B***** und Thomas E*****, wonach Sonja R***** früher schon immer Märchen erzählt habe, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken.„genau kann ich es nicht sagen.") und mit dem aktenmäßig nicht konkretisierten Verweis auf Angaben der Zeugen Natania und Manfred R*****, Lilybeth und Josef S*****, Anton B***** und Thomas E*****, wonach Sonja R***** früher schon immer Märchen erzählt habe, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.