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Entscheidung 15 Os 160/09g×

Entscheidung 15 Os 160/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os160/09g

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin G***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Juni 2009, GZ 17 Hv 117/08v-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin G***** (richtig:) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum 2002 bis 22. April 2004 in P***** und V***** in einer Vielzahl von Angriffen mit einer unmündigen Person, nämlich der am 23. April 1990 geborenen Sonja R*****, dadurch den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, dass er mit ihr geschlechtlich verkehrte und ihre Scheide mit seinem Finger penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Als Unvollständigkeit der Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer, dass sich das Erstgericht nicht mit den Aussagen der Zeugen Anton B*****, Lilybeth und Josef S***** (Eltern des Angeklagten) sowie Thomas E***** in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2009 auseinandergesetzt hätte. Diese hätten - entgegen den Angaben des Tatopfers, wonach der erste Übergriff im Jahre 2002 auf einer Couch in der Wohnung des Angeklagten stattgefunden habe - angegeben, dass dieser im Jahre 2002 weder über eine Couch noch über einen DVD-Player (auf dem Filme angeschaut worden sein sollen) verfügte vergleiche aber Lilybeth S*****: „... Jugendbett, welches man als Couch verwenden konnte." [ON 33/S 25]).

In Anbetracht der Vielzahl der dem Angeklagten bis zum 22. April 2004 zur Last gelegten Tathandlungen betrifft dies aber keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand (US 13), zumal er nach eigenen Angaben und den Depositionen der Zeugen ab dem Jahr 2003 eine solche ausziehbare Couch besaß.

Mit welcher „Widersprüchlichkeit der Angaben der Sonja R*****" sich die Tatrichter nicht befasst hätten, legt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt dar, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Der Einwand, das Erstgericht habe die Aussage des Manfred R***** nicht berücksichtigt, übergeht die erstgerichtlichen Erwägungen, wonach den Angaben dieses Zeugen „nicht einmal ansatzweise gefolgt werden" konnte (US 13).

Die Depositionen des Harald P*****, ihm seien Beeinträchtigungen bei Sonja R***** nicht aufgefallen, sie habe auch auf den Angeklagten ganz normal reagiert, bedurften keiner gesonderten Erörterung, weil diese persönlichen Einschätzungen keinen relevanten Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tathandlungen ermöglichen. Mit dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in der Aussage der Sonja R***** einzelne Aggressionshandlungen des Angeklagten ihr gegenüber betreffend (wie oft der Angeklagte sie an den Haaren gerissen und geohrfeigt haben soll; vergleiche aber ON 6 in ON 2/S 109:

„genau kann ich es nicht sagen.") und mit dem aktenmäßig nicht konkretisierten Verweis auf Angaben der Zeugen Natania und Manfred R*****, Lilybeth und Josef S*****, Anton B***** und Thomas E*****, wonach Sonja R***** früher schon immer Märchen erzählt habe, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92805 15Os160.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00160.09G.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091216_OGH0002_0150OS00160_09G0000_000