Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Geza K***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II./) und des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB (III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Geza K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./) und des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 11. April 2010 in Fernitz
I./ versucht, seine Exgattin Ileana K***** zu töten, indem er die Erdgasleitung im Keller des Wohnhauses ***** ansägte, Gas ausströmen ließ und sodann versuchte, Ileana K***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, im Keller sei es zu einem Wasserschaden gekommen, in den Keller zu locken, in weiterer Folge durch Ergreifen am Rücken und am Nacken gewaltsam die Kellertreppe hinunter zu werfen und - als auch dies aufgrund ihrer Gegenwehr misslang - durch die Äußerung, sie solle sofort in den Keller kommen, weil er sonst das Haus mit ihr und den Kindern in die Luft sprenge, dazu zu nötigen, in den Keller zu kommen, wo er unmittelbar darauf die mit Erdgas angereicherte Luft entzündet hätte, was eine für alle im Haus Anwesenden tödliche Gasexplosion zur Folge haben sollte, wobei der Versuch fehlschlug, weil Ileana K***** rechtzeitig Verdacht schöpfte und nach erfolgreicher Gegenwehr mit drei Kindern aus dem Haus fliehen konnte,römisch eins./ versucht, seine Exgattin Ileana K***** zu töten, indem er die Erdgasleitung im Keller des Wohnhauses ***** ansägte, Gas ausströmen ließ und sodann versuchte, Ileana K***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, im Keller sei es zu einem Wasserschaden gekommen, in den Keller zu locken, in weiterer Folge durch Ergreifen am Rücken und am Nacken gewaltsam die Kellertreppe hinunter zu werfen und - als auch dies aufgrund ihrer Gegenwehr misslang - durch die Äußerung, sie solle sofort in den Keller kommen, weil er sonst das Haus mit ihr und den Kindern in die Luft sprenge, dazu zu nötigen, in den Keller zu kommen, wo er unmittelbar darauf die mit Erdgas angereicherte Luft entzündet hätte, was eine für alle im Haus Anwesenden tödliche Gasexplosion zur Folge haben sollte, wobei der Versuch fehlschlug, weil Ileana K***** rechtzeitig Verdacht schöpfte und nach erfolgreicher Gegenwehr mit drei Kindern aus dem Haus fliehen konnte,
II./ versucht, Ileana K***** durch die zu Punkt I./ angeführten Handlungen, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit ihrem Tod sowie dem Tod der unter ihrer Fürsorge bzw Obhut stehenden Kinder und mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, und zwar dazu, zu ihm in den Keller zu kommen, zu nötigen,römisch zwei./ versucht, Ileana K***** durch die zu Punkt römisch eins./ angeführten Handlungen, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit ihrem Tod sowie dem Tod der unter ihrer Fürsorge bzw Obhut stehenden Kinder und mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, und zwar dazu, zu ihm in den Keller zu kommen, zu nötigen,
III./ eine fremde Sache, und zwar das zu Punkt I./ angeführte, im Hälfteeigentum der Ileana K***** stehende Wohnhaus durch Entzünden des im Kellergewölbe entstandenen Gas-Luftgemisches, welches eine Gasexplosion zur Folge hatte, beschädigt, wobei er durch die Tat am Haus einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.römisch drei./ eine fremde Sache, und zwar das zu Punkt römisch eins./ angeführte, im Hälfteeigentum der Ileana K***** stehende Wohnhaus durch Entzünden des im Kellergewölbe entstandenen Gas-Luftgemisches, welches eine Gasexplosion zur Folge hatte, beschädigt, wobei er durch die Tat am Haus einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.
Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen 1, 4 und 5 bejaht, die Beantwortung der zur Hauptfrage 1 gestellte Eventualfrage 1 (nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB) konnte demgemäß entfallen, die Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB wurde von den Geschworenen verneint.Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen 1, 4 und 5 bejaht, die Beantwortung der zur Hauptfrage 1 gestellte Eventualfrage 1 (nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) konnte demgemäß entfallen, die Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB wurde von den Geschworenen verneint.