Der vorliegende Schuldspruch verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1, 28 und 29 StGB.Der vorliegende Schuldspruch verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins, 28 und 29 StGB.
Das Landesgericht Innsbruck ging in seiner rechtlichen Beurteilung - übereinstimmend mit der Verantwortung des (ohne Mitwirkung von Mittätern oder sonstigen Beteiligten handelnden) Angeklagten - ersichtlich davon aus, daß dieser nur ein Kraftfahrzeug stehlen wollte. Dennoch lastete es dem Angeklagten den vollendeten Diebstahl eines Kraftfahrzeuges und den versuchten Diebstahl eines weiteren Kraftfahrzeuges an und rechnete demzufolge den in den Gründen (abweichend vom Urteilsspruch, aber in Übereinstimmung mit der Anklageschrift ON 33 und den Angaben des Geschädigten, S 228) mit jeweils 400.000 S angenommenen Wert beider Kraftfahrzeuge zusammen, wodurch erst die strafsatzbestimmende Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB von 500.000 S überschritten wurde. Denn selbst unter der Voraussetzung, daß von dem im Spruch zu Urteilspunkt 1. genannten Wert von "ca 500.000 S" (ein bisher unberichtigt gebliebener offensichtlicher Schreibfehler) ausgegangen würde, läge ein diese Qualifikationsgrenze mit Sicherheit übersteigender Wert des gestohlenen Kraftfahrzeuges nicht vor.Das Landesgericht Innsbruck ging in seiner rechtlichen Beurteilung - übereinstimmend mit der Verantwortung des (ohne Mitwirkung von Mittätern oder sonstigen Beteiligten handelnden) Angeklagten - ersichtlich davon aus, daß dieser nur ein Kraftfahrzeug stehlen wollte. Dennoch lastete es dem Angeklagten den vollendeten Diebstahl eines Kraftfahrzeuges und den versuchten Diebstahl eines weiteren Kraftfahrzeuges an und rechnete demzufolge den in den Gründen (abweichend vom Urteilsspruch, aber in Übereinstimmung mit der Anklageschrift ON 33 und den Angaben des Geschädigten, S 228) mit jeweils 400.000 S angenommenen Wert beider Kraftfahrzeuge zusammen, wodurch erst die strafsatzbestimmende Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB von 500.000 S überschritten wurde. Denn selbst unter der Voraussetzung, daß von dem im Spruch zu Urteilspunkt 1. genannten Wert von "ca 500.000 S" (ein bisher unberichtigt gebliebener offensichtlicher Schreibfehler) ausgegangen würde, läge ein diese Qualifikationsgrenze mit Sicherheit übersteigender Wert des gestohlenen Kraftfahrzeuges nicht vor.
Das Erstgericht übersah, daß (als Fall der sogenannten stillschweigenden Subsidiarität, vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 28 RN 58 ff) der Versuch der Straftat grundsätzlich hinter die Vollendung dieser Straftat zurücktritt, in Wahrheit somit nur eine Straftat und nicht zwei miteinander real konkurrierende Delikte vorliegen. Für die Annahme einer Tateinheit zwischen dem versuchten und dem (später) vollendeten Delikt müssen allerdings die Identität des Täters, des angegriffenen Objektes und ein einheitlicher Willensentschluß gegeben sein. Bei einer der allgemeinen Lebensauffassung entsprechenden Betrachtungsweise kann aber auch dann noch von einer sogenannten einheitlichen Tat, das heißt von einheitlich zusammengefaßtem Tun (natürlicher Handlungseinheit) gesprochen werden, wenn sich der Täter - wie hier - an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte (hier gleichartige Kraftfahrzeuge auf einem Autoabstellplatz) gerichtet sind (vgl EvBl 1973/208).Das Erstgericht übersah, daß (als Fall der sogenannten stillschweigenden Subsidiarität, vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 58 ff) der Versuch der Straftat grundsätzlich hinter die Vollendung dieser Straftat zurücktritt, in Wahrheit somit nur eine Straftat und nicht zwei miteinander real konkurrierende Delikte vorliegen. Für die Annahme einer Tateinheit zwischen dem versuchten und dem (später) vollendeten Delikt müssen allerdings die Identität des Täters, des angegriffenen Objektes und ein einheitlicher Willensentschluß gegeben sein. Bei einer der allgemeinen Lebensauffassung entsprechenden Betrachtungsweise kann aber auch dann noch von einer sogenannten einheitlichen Tat, das heißt von einheitlich zusammengefaßtem Tun (natürlicher Handlungseinheit) gesprochen werden, wenn sich der Täter - wie hier - an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte (hier gleichartige Kraftfahrzeuge auf einem Autoabstellplatz) gerichtet sind vergleiche EvBl 1973/208).
Damit hat der Angeklagte rechtsrichtig nur (vollendeten) Diebstahl eines Kraftfahrzeuges und nicht überdies auch noch versuchten Diebstahl eines weiteren Kraftfahrzeues zu verantworten. Von der irrigen Rechtsansicht des Vorliegens (auch) eines versuchten schweren Einbruchsdiebstahls ausgehend, hat das Erstgericht demnach aber auch zu Unrecht in den Urteilsgründen (insoweit abweichend vom Obersatz des Urteilsspruches, der lediglich von einem 25.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute ausgeht) den Wert der beiden Kraftfahrzeuge zusammengerechnet und solcherart rechtsirrig einen die Qualifikation des § 128 Abs. 2 StGB bedingenden, 500.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute angenommen.Damit hat der Angeklagte rechtsrichtig nur (vollendeten) Diebstahl eines Kraftfahrzeuges und nicht überdies auch noch versuchten Diebstahl eines weiteren Kraftfahrzeues zu verantworten. Von der irrigen Rechtsansicht des Vorliegens (auch) eines versuchten schweren Einbruchsdiebstahls ausgehend, hat das Erstgericht demnach aber auch zu Unrecht in den Urteilsgründen (insoweit abweichend vom Obersatz des Urteilsspruches, der lediglich von einem 25.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute ausgeht) den Wert der beiden Kraftfahrzeuge zusammengerechnet und solcherart rechtsirrig einen die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB bedingenden, 500.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute angenommen.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte daher nur des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 sowie 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig zu sprechen.In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte daher nur des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, sowie 129 Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig zu sprechen.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, in der Bundesrepublik Deutschland erlittenen Vorstrafen und den hohen Wert der Diebsbeute, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des gestohlenen Kraftfahrzeuges.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat.
Das belastete Vorleben des Angeklagten stand einer Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB entgegen.Das belastete Vorleben des Angeklagten stand einer Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB entgegen.