Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Heinz J***** und Marianne K***** enthält, wurden Thomas J***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges (richtig: teils - den Angeklagten im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der einzelnen Täterschaftsformen des § 12 StGB nicht zum Nachteil gereichend [Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 14] -) als Beteiligter nach §§ 12, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A I 2 und 3) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) und Peter P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A 2 - richtig: A II) schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB Thomas J***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten und Peter P***** zu einer solchen von vierzehn Monaten verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Heinz J***** und Marianne K***** enthält, wurden Thomas J***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges (richtig: teils - den Angeklagten im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der einzelnen Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB nicht zum Nachteil gereichend [Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 14] -) als Beteiligter nach Paragraphen 12, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (A römisch eins 2 und 3) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C) und Peter P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (A 2 - richtig: A römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB Thomas J***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten und Peter P***** zu einer solchen von vierzehn Monaten verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruches hat Peter P***** zwischen 18. Oktober 1997 und 3. Februar 1998 in Wien und anderen Orten in 69 Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der namentlich genannten Firmen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich Vorspiegelung über die auf Werner R***** lautende Kreditkarte verfügungsberechtigt zu sein und Unterfertigung der damit ausgefertigten Belege mit diesem Namen, zur Ausfolgung von Waren und zur Erbringung von Dienstleistungen, sohin zu Handlungen verleitet, welche die von den Angestellten vertretenen Firmen um die jeweils angeführten Beträge in der Gesamthöhe von rund 227.000 S schädigten.
Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte P***** mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er behauptet, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei zu Unrecht nicht gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze oder gemäß § 43a StGB teilweise bedingt nachgesehen worden; dies insbesondere deshalb, weil das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe nicht richtig bewertet sowie den Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat nicht entsprechend berücksichtigt habe. Auch spezial- und generalpräventive Belange stünden dem nicht entgegen.Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte P***** mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er behauptet, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei zu Unrecht nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB zur Gänze oder gemäß Paragraph 43 a, StGB teilweise bedingt nachgesehen worden; dies insbesondere deshalb, weil das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe nicht richtig bewertet sowie den Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat nicht entsprechend berücksichtigt habe. Auch spezial- und generalpräventive Belange stünden dem nicht entgegen.