Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 1999 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Wilhelm J***** zum Beweis dafür, "dass Daniela H***** sich entgegen der Aussage in der Hauptverhandlung vom 28. 5. 1999 mit Karin J***** getroffen hat und dieser eingestanden hat, dass sie von G***** gegenständliche Geldbeträge erhalten habe", sowie darüber, "dass sich Daniela H***** nunmehr nach eigenen Angaben selbst nicht mehr erinnern kann, ob sie sich nicht doch in dem von Karin J***** angegebenen Zeitraum mit dieser getroffen und dieser ihre Schuld eingestanden hat" (S 215, 217/VI).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 1999 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Wilhelm J***** zum Beweis dafür, "dass Daniela H***** sich entgegen der Aussage in der Hauptverhandlung vom 28. 5. 1999 mit Karin J***** getroffen hat und dieser eingestanden hat, dass sie von G***** gegenständliche Geldbeträge erhalten habe", sowie darüber, "dass sich Daniela H***** nunmehr nach eigenen Angaben selbst nicht mehr erinnern kann, ob sie sich nicht doch in dem von Karin J***** angegebenen Zeitraum mit dieser getroffen und dieser ihre Schuld eingestanden hat" (S 215, 217/VI).
Nach der Aussage der Zeugin Karin J***** (geschiedene Gattin des Wilhelm J*****) war bei ihrem (angeblichen) Gespräch mit Daniela H***** niemand anderer dabei (S 115/VI). Ihrem Mann hätte sie von der Unterredung nichts erzählt, weil er bereits einmal einen Herzinfarkt gehabt habe (S 119/VI). Die Angeklagte selbst hat unmittelbar vor Stellung des Beweisantrages ein Treffen zwischen Wilhelm J***** und Daniela H***** behauptet, nicht jedoch, dass jener dabei Kenntnis vom fraglichen Gespräch erlangt hätte (S 215/VI).
Bei dieser Beweislage hätte es aber neben der Anführung von Beweismittel und Beweisthema auch noch der Angabe bedurft, aus welchem Grund erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis, nämlich Kenntnis von dem Gespräch, haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19).Bei dieser Beweislage hätte es aber neben der Anführung von Beweismittel und Beweisthema auch noch der Angabe bedurft, aus welchem Grund erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis, nämlich Kenntnis von dem Gespräch, haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19).
Ob und welche Umstände Daniela H***** zwischenzeitig vergessen hat, ist weder entscheidungswesentlich noch zulässiges Thema für einen Zeugenbeweis.
Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden daher Grundsätze des Verfahrens nicht verletzt.
Die unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO aufgestellte Behauptung, die beiden Schöffen hätten in der Beratung für "nicht schuldig" gestimmt, der Vorsitzende habe aber entgegen § 20 Abs 1 StPO einen Schuldspruch verkündet, begründet - abgesehen von ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit - weder den geltend gemachten materiellrechtlichen, also eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes betreffenden, noch sonst einen Nichtigkeitsgrund. Vielmehr wäre ein solches Verhalten nur von der Generalprokuratur mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO als Verletzung des § 20 Abs 3 StPO geltend zu machen. Obwohl die Generalprokuratur in den Akt Einsicht nahm, fand sie für eine derartige Maßnahme keinen Anlass.Die unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgestellte Behauptung, die beiden Schöffen hätten in der Beratung für "nicht schuldig" gestimmt, der Vorsitzende habe aber entgegen Paragraph 20, Absatz eins, StPO einen Schuldspruch verkündet, begründet - abgesehen von ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit - weder den geltend gemachten materiellrechtlichen, also eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes betreffenden, noch sonst einen Nichtigkeitsgrund. Vielmehr wäre ein solches Verhalten nur von der Generalprokuratur mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO als Verletzung des Paragraph 20, Absatz 3, StPO geltend zu machen. Obwohl die Generalprokuratur in den Akt Einsicht nahm, fand sie für eine derartige Maßnahme keinen Anlass.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).