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Entscheidung 15 Os 160/99×

Entscheidung 15 Os 160/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os160/99

Entscheidungsdatum

02.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dagmar S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Juli 1999, GZ 16 römisch fünf r 372/98-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dagmar S***** (im zweiten Rechtsgang) der Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (1) und der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat sie im Raum Sulz-Rankweil

1. von September 1997 bis 11. März 1998 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Franz G***** durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von mehr als 500.000 S verleitet, wodurch dieser mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem sie

a/ Stefan H***** in mehreren Fällen anstiftete, gegenüber Franz G***** wahrheitswidrig zu behaupten, er sei straffällig geworden, indem er einen Mercedes zerkratzt, einem Skinhead die Zähne ausgeschlagen bzw die Pistole des Vaters eines Freundes gestohlen habe, wobei sie selbst diese wahrheitswidrigen Behauptungen gegenüber Franz G***** bestätigte und vorgab, dass die Angelegenheit ans Gericht gehe, wenn der Schaden nicht bezahlt werde, und diesfalls mit einer gerichtlichen Unterbringung des Stefan H***** "am Jagdberg" zu rechnen sei, sie jedoch bei Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages in der Lage sei, die Einleitung eines Strafverfahrens abzuwenden,

b/ Franz G***** vortäuschte, es sei möglich, dass er die Wohnung der Familie H***** in Rankweil, welche in Kürze frei werde, unter seinem Namen für den jugendlichen Stefan H***** erwerben könne;

2. Ende August 1997 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Franz G***** unter Hinweis darauf, dass sie Kenntnis von dessen sexuellen Übergriffen gegen den am 9. September 1982 geborenen Stefan H***** habe, wobei sie ihm vortäuschte, dass sie einen Detektiv engagiert hätte und von verschiedenen eindeutigen Situationen auch Fotos existieren würden, sowie durch die Äußerung, die Bereinigung dieser Angelegenheit sei für ihn nicht gerade billig und er werde Schwierigkeiten bekommen, falls er einer Bezahlung nicht zustimme, sohin durch gefährliche Drohung zur Zahlung von 60.000 S genötigt, die Franz G***** an seinem Vermögen geschädigt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 1999 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Wilhelm J***** zum Beweis dafür, "dass Daniela H***** sich entgegen der Aussage in der Hauptverhandlung vom 28. 5. 1999 mit Karin J***** getroffen hat und dieser eingestanden hat, dass sie von G***** gegenständliche Geldbeträge erhalten habe", sowie darüber, "dass sich Daniela H***** nunmehr nach eigenen Angaben selbst nicht mehr erinnern kann, ob sie sich nicht doch in dem von Karin J***** angegebenen Zeitraum mit dieser getroffen und dieser ihre Schuld eingestanden hat" (S 215, 217/VI).

Nach der Aussage der Zeugin Karin J***** (geschiedene Gattin des Wilhelm J*****) war bei ihrem (angeblichen) Gespräch mit Daniela H***** niemand anderer dabei (S 115/VI). Ihrem Mann hätte sie von der Unterredung nichts erzählt, weil er bereits einmal einen Herzinfarkt gehabt habe (S 119/VI). Die Angeklagte selbst hat unmittelbar vor Stellung des Beweisantrages ein Treffen zwischen Wilhelm J***** und Daniela H***** behauptet, nicht jedoch, dass jener dabei Kenntnis vom fraglichen Gespräch erlangt hätte (S 215/VI).

Bei dieser Beweislage hätte es aber neben der Anführung von Beweismittel und Beweisthema auch noch der Angabe bedurft, aus welchem Grund erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis, nämlich Kenntnis von dem Gespräch, haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19).

Ob und welche Umstände Daniela H***** zwischenzeitig vergessen hat, ist weder entscheidungswesentlich noch zulässiges Thema für einen Zeugenbeweis.

Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden daher Grundsätze des Verfahrens nicht verletzt.

Die unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgestellte Behauptung, die beiden Schöffen hätten in der Beratung für "nicht schuldig" gestimmt, der Vorsitzende habe aber entgegen Paragraph 20, Absatz eins, StPO einen Schuldspruch verkündet, begründet - abgesehen von ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit - weder den geltend gemachten materiellrechtlichen, also eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes betreffenden, noch sonst einen Nichtigkeitsgrund. Vielmehr wäre ein solches Verhalten nur von der Generalprokuratur mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO als Verletzung des Paragraph 20, Absatz 3, StPO geltend zu machen. Obwohl die Generalprokuratur in den Akt Einsicht nahm, fand sie für eine derartige Maßnahme keinen Anlass.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E56449 15D01609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00160.99.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19991202_OGH0002_0150OS00160_9900000_000