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Entscheidung 15 Os 161/03×

Entscheidung 15 Os 161/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os161/03

Entscheidungsdatum

08.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ 123 Hv 87/03w-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Ing. Istvan H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, in der Zeit vom 29. Juni 2001 bis zum 30. Juli 2002 in Wien aus Anlass eines gegen ihn beim Bezirksgericht Donaustadt anhängigen Räumungsverfahrens den ihm als Sachwalter beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Olaf B***** und mehrfach die Richterin Mag. Renate D***** auf im Urteil näher beschriebene Weise mit dem Tode gefährlich bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wären, und ist nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehren werde.

Rechtliche Beurteilung

Die nominell auf Ziffer 11,, der Sache nach auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, weshalb eine tatsächlich beim Bedrohten eingetretene Besorgnis zu den Merkmalen einer gefährlichen Drohung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB gehören soll. Ebenso wenig aus dem Gesetz abgeleitet ist die Beschwerdeauffassung, Paragraph 107, Absatz eins, StGB setze voraus, dass der Bedrohte wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wird vergleiche Paragraph 107, Absatz eins, zweiter Teilsatz StGB). Zur inneren Tatseite werden der Beschwerde unvollständig, nämlich unter Weglassung der Drohung mit dem Tod zitierte Feststellungen zugrunde gelegt vergleiche US 5). Zur gesetzmäßigen Ausführung ist aber von den im Urteil getroffenen Konstatierungen auszugehen. Der (inhaltlich aus Ziffer 5, erhobene) Einwand, die "Feststellungen des 'in Angst versetzen', insbesondere des Rechtsanwaltes Dr. Olaf B*****", seien nicht nachvollziehbar, betrifft - wie bereits dargelegt - keinen entscheidenden Umstand.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E71895 15Os161.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00161.03.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20040108_OGH0002_0150OS00161_0300000_000