Die nominell auf Z 11, der Sache nach auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.Die nominell auf Ziffer 11,, der Sache nach auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, weshalb eine tatsächlich beim Bedrohten eingetretene Besorgnis zu den Merkmalen einer gefährlichen Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB gehören soll. Ebenso wenig aus dem Gesetz abgeleitet ist die Beschwerdeauffassung, § 107 Abs 1 StGB setze voraus, dass der Bedrohte wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wird (vgl § 107 Abs 1 zweiter Teilsatz StGB). Zur inneren Tatseite werden der Beschwerde unvollständig, nämlich unter Weglassung der Drohung mit dem Tod zitierte Feststellungen zugrunde gelegt (vgl US 5). Zur gesetzmäßigen Ausführung ist aber von den im Urteil getroffenen Konstatierungen auszugehen. Der (inhaltlich aus Z 5 erhobene) Einwand, die "Feststellungen des 'in Angst versetzen', insbesondere des Rechtsanwaltes Dr. Olaf B*****", seien nicht nachvollziehbar, betrifft - wie bereits dargelegt - keinen entscheidenden Umstand.Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, weshalb eine tatsächlich beim Bedrohten eingetretene Besorgnis zu den Merkmalen einer gefährlichen Drohung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB gehören soll. Ebenso wenig aus dem Gesetz abgeleitet ist die Beschwerdeauffassung, Paragraph 107, Absatz eins, StGB setze voraus, dass der Bedrohte wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wird vergleiche Paragraph 107, Absatz eins, zweiter Teilsatz StGB). Zur inneren Tatseite werden der Beschwerde unvollständig, nämlich unter Weglassung der Drohung mit dem Tod zitierte Feststellungen zugrunde gelegt vergleiche US 5). Zur gesetzmäßigen Ausführung ist aber von den im Urteil getroffenen Konstatierungen auszugehen. Der (inhaltlich aus Ziffer 5, erhobene) Einwand, die "Feststellungen des 'in Angst versetzen', insbesondere des Rechtsanwaltes Dr. Olaf B*****", seien nicht nachvollziehbar, betrifft - wie bereits dargelegt - keinen entscheidenden Umstand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).