Das Schöffengericht fällte in der Hauptverhandlung vom 19.Oktober 1992 nach Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugin Renate H***** sowie nach Abspielen eines Videofilmes, aus dem der Tathergang ersichtlich ist, ein Unzuständigkeitsurteil. Es gelangte zur Ansicht, daß angesichts der aus dem Film ersichtlichen Tatmodalitäten der Verdacht bestehe, das Opfer sei längere Zeit hindurch in einem qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt worden; demnach erfülle der festgestellte "Teilsachverhalt nicht mehr allein die angeklagte Qualifikation nach § 201 Abs 2 StGB, sondern auch die Erschwerungsmodalitäten nach Abs 3", die Tat "wäre unter § 201 Abs 3, 2. und 3.Fall StGB zu subsumieren, woran sich eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren knüpft" (US 4).Das Schöffengericht fällte in der Hauptverhandlung vom 19.Oktober 1992 nach Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugin Renate H***** sowie nach Abspielen eines Videofilmes, aus dem der Tathergang ersichtlich ist, ein Unzuständigkeitsurteil. Es gelangte zur Ansicht, daß angesichts der aus dem Film ersichtlichen Tatmodalitäten der Verdacht bestehe, das Opfer sei längere Zeit hindurch in einem qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt worden; demnach erfülle der festgestellte "Teilsachverhalt nicht mehr allein die angeklagte Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, sondern auch die Erschwerungsmodalitäten nach Absatz 3,, die Tat "wäre unter Paragraph 201, Absatz 3, 2 und 3 Punkt F, a, l, l StGB zu subsumieren, woran sich eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren knüpft" (US 4).
Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 6 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt in Ansehung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach der Z 6 der zitierten Gesetzesstelle Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 6 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt in Ansehung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach der Ziffer 6, der zitierten Gesetzesstelle Berechtigung zu.
Von der Staatsanwaltschaft wurde die in Rede stehende Tat als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB beurteilt. Das Schöffengericht führte im bekämpften Urteil nicht aus, daß und aus welchen Verdachtsgründen die Tat allenfalls als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gewertet werden könnte und stellte auch keine in diese Richtung deutenden Verdachtsumstände fest. Im Gegenteil: Es bezog sich in seinen Entscheidungsgründen darauf, daß sie "nicht mehr allein" dem § 201 Abs 2 StGB zu unterstellen sei, sondern auch die Deliktsqualifikation nach § 201 Abs 3 StGB erfülle.Von der Staatsanwaltschaft wurde die in Rede stehende Tat als Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB beurteilt. Das Schöffengericht führte im bekämpften Urteil nicht aus, daß und aus welchen Verdachtsgründen die Tat allenfalls als Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gewertet werden könnte und stellte auch keine in diese Richtung deutenden Verdachtsumstände fest. Im Gegenteil: Es bezog sich in seinen Entscheidungsgründen darauf, daß sie "nicht mehr allein" dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu unterstellen sei, sondern auch die Deliktsqualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB erfülle.
Die Strafdrohung einer nach § 201 Abs 3 StGB qualifizierten sogenannten minderschweren Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und fällt demnach auch bei Annahme der genannten Qualifikation in die Entscheidungskompetenz des Schöffengerichtes. Der vom Erstgericht herangezogene Strafsatz von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe gilt hingegen nur für eine nach § 201 Abs 3 StGB qualifizierte Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB; eine solche ist aber vorliegend nicht unter Anklage gestellt und wird auch vom Schöffengericht nach dem Inhalt seines Unzuständigkeitsurteils nicht angenommen.Die Strafdrohung einer nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB qualifizierten sogenannten minderschweren Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und fällt demnach auch bei Annahme der genannten Qualifikation in die Entscheidungskompetenz des Schöffengerichtes. Der vom Erstgericht herangezogene Strafsatz von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe gilt hingegen nur für eine nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB qualifizierte Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB; eine solche ist aber vorliegend nicht unter Anklage gestellt und wird auch vom Schöffengericht nach dem Inhalt seines Unzuständigkeitsurteils nicht angenommen.
Demnach hat das Erstgericht, wie der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen, weil es an einer Grundlage für die Annahme einer Kompetenz des Geschworenengerichtes fehlt.
Aus den aufgezeigten Erwägungen war daher das angefochtene Urteil zu kassieren und dem Erstgericht die Verhandlung und Urteilsfällung aufzutragen (§§ 285 e, 288 Abs 2 Z 2 StPO), ohne daß es noch erforderlich wäre, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen, zu denen nur am Rande angemerkt sei, daß sie schon deshalb unbeachtlich bleiben müßten, weil Gründe der geltend gemachten Art (§ 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO) nur ein in der Sache selbst ergehendes Urteil betreffen könnten (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 6 E 2 und 7).Aus den aufgezeigten Erwägungen war daher das angefochtene Urteil zu kassieren und dem Erstgericht die Verhandlung und Urteilsfällung aufzutragen (Paragraphen 285, e, 288 Absatz 2, Ziffer 2, StPO), ohne daß es noch erforderlich wäre, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen, zu denen nur am Rande angemerkt sei, daß sie schon deshalb unbeachtlich bleiben müßten, weil Gründe der geltend gemachten Art (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO) nur ein in der Sache selbst ergehendes Urteil betreffen könnten vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 6, E 2 und 7).