Nicht gehörig besetzt ist der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl oder Zusammensetzung an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 E 1, Foregger/Kodek StPO7 § 281 Anm V); die Unterlassung einer Beeidigung hingegen steht einer gehörigen Besetzung des Gerichtshofs nicht entgegen, sondern könnte nur in Bezug auf die an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Laienrichter (§§ 240a, 305 StPO) den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO begründen. Eine Nichtbeeidigung des Schriftführers (§ 23 StPO) stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Dass die Schriftführerin im konkreten Fall ohnedies beeidet war, ergibt sich im Übrigen aus § 5 Abs 3 VBG, ohne dass es eines Vermerks darüber im Protokoll bedurfte.Nicht gehörig besetzt ist der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl oder Zusammensetzung an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer eins, E 1, Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 281, Anmerkung römisch fünf); die Unterlassung einer Beeidigung hingegen steht einer gehörigen Besetzung des Gerichtshofs nicht entgegen, sondern könnte nur in Bezug auf die an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Laienrichter (Paragraphen 240 a, 305, StPO) den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO begründen. Eine Nichtbeeidigung des Schriftführers (Paragraph 23, StPO) stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Dass die Schriftführerin im konkreten Fall ohnedies beeidet war, ergibt sich im Übrigen aus Paragraph 5, Absatz 3, VBG, ohne dass es eines Vermerks darüber im Protokoll bedurfte.
Der unter Heranziehung der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO aufgestellten Behauptung, die Zeugin Maria O***** sei als Lebensgefährtin des Angeklagten nicht über ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden, steht entgegen, dass - nach der Aktenlage (S 213 ff) - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine frühere Lebensgemeinschaft jedenfalls bereits aufgehoben war, zumal sich der Angeklagte bereits rund 2 1/2 Monate in Untersuchungshaft befand und die Zeugin keine Fortsetzung der Beziehung beabsichtigte (vgl Jerabek in WK2 Rz 17 f, Leukauf-Steininger Komm3 RN 156, beides zu § 72).Der unter Heranziehung der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgestellten Behauptung, die Zeugin Maria O***** sei als Lebensgefährtin des Angeklagten nicht über ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden, steht entgegen, dass - nach der Aktenlage (S 213 ff) - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine frühere Lebensgemeinschaft jedenfalls bereits aufgehoben war, zumal sich der Angeklagte bereits rund 2 1/2 Monate in Untersuchungshaft befand und die Zeugin keine Fortsetzung der Beziehung beabsichtigte vergleiche Jerabek in WK2 Rz 17 f, Leukauf-Steininger Komm3 RN 156, beides zu Paragraph 72,).
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft mit der auf aktenfremdes Vorbringen zur Person des Zeugen K***** und die pauschale Behauptung nicht näher konkretisierter Widersprüche der vernommenen Zeugen gestützten Forderung, das Schöffengericht hätte der Verantwortung des Angeklagten glauben sollen, ausschließlich die - ausführliche und sorgfältige - Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft mit der auf aktenfremdes Vorbringen zur Person des Zeugen K***** und die pauschale Behauptung nicht näher konkretisierter Widersprüche der vernommenen Zeugen gestützten Forderung, das Schöffengericht hätte der Verantwortung des Angeklagten glauben sollen, ausschließlich die - ausführliche und sorgfältige - Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - denkmöglich begründeten (US 11) - erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu I) des Schuldspruchs zu erzeugen, zumal sie übersieht, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 148 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - denkmöglich begründeten (US 11) - erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins) des Schuldspruchs zu erzeugen, zumal sie übersieht, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilsannahmen erster Instanz ausgeht, sondern mit der Behauptung von - eine Beurteilung in Richtung Putativnotwehr hindernden - Feststellungsmängeln zu I) des Schuldspruchs lediglich trachtet, der - vom Erstgericht jedoch ausdrücklich als unglaubwürdig verworfenen (US 10 f) - Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilsannahmen erster Instanz ausgeht, sondern mit der Behauptung von - eine Beurteilung in Richtung Putativnotwehr hindernden - Feststellungsmängeln zu römisch eins) des Schuldspruchs lediglich trachtet, der - vom Erstgericht jedoch ausdrücklich als unglaubwürdig verworfenen (US 10 f) - Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).