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Entscheidung 15 Os 161/99×

Entscheidung 15 Os 161/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os161/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert S***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juli 1999, GZ 5c römisch fünf r 3985/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert S***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall (römisch zwei 1) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, (richtig) 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch zwei 2)schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Mai 1999 in Wien

römisch eins) Johann K***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen

versucht, indem er mit einem 31 cm langen Messer in Richtung dessen Kopfes bzw. Halses stach, wobei er ihm eine Stichverletzung im linken Unterkieferbereich mit Durchstich der Wange und eine Schnittwunde an der linken Hand zufügte;

römisch zwei) dadurch, dass er mit einem Messer auf den Sicherheitswachebeamten Christian W***** einstach und mit den Händen um sich schlug,

1) mit Gewalt versucht, Beamte an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern, sowie

2) Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er Christian W***** eine Stichverletzung am rechten Oberarm und Friewald K***** eine Abschürfung am rechten Ellbogen zufügte.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Soweit die Beschwerde eine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofs (Ziffer eins,) rügt, weil im Hauptverhandlungsprotokoll keine Beeidigung der als Schriftführerin beigezogenen Vertragsbediensteten vermerkt sei, vernachlässigt sie zweierlei:

Rechtliche Beurteilung

Nicht gehörig besetzt ist der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl oder Zusammensetzung an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer eins, E 1, Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 281, Anmerkung römisch fünf); die Unterlassung einer Beeidigung hingegen steht einer gehörigen Besetzung des Gerichtshofs nicht entgegen, sondern könnte nur in Bezug auf die an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Laienrichter (Paragraphen 240 a, 305, StPO) den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO begründen. Eine Nichtbeeidigung des Schriftführers (Paragraph 23, StPO) stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Dass die Schriftführerin im konkreten Fall ohnedies beeidet war, ergibt sich im Übrigen aus Paragraph 5, Absatz 3, VBG, ohne dass es eines Vermerks darüber im Protokoll bedurfte.

Der unter Heranziehung der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgestellten Behauptung, die Zeugin Maria O***** sei als Lebensgefährtin des Angeklagten nicht über ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden, steht entgegen, dass - nach der Aktenlage (S 213 ff) - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine frühere Lebensgemeinschaft jedenfalls bereits aufgehoben war, zumal sich der Angeklagte bereits rund 2 1/2 Monate in Untersuchungshaft befand und die Zeugin keine Fortsetzung der Beziehung beabsichtigte vergleiche Jerabek in WK2 Rz 17 f, Leukauf-Steininger Komm3 RN 156, beides zu Paragraph 72,).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft mit der auf aktenfremdes Vorbringen zur Person des Zeugen K***** und die pauschale Behauptung nicht näher konkretisierter Widersprüche der vernommenen Zeugen gestützten Forderung, das Schöffengericht hätte der Verantwortung des Angeklagten glauben sollen, ausschließlich die - ausführliche und sorgfältige - Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - denkmöglich begründeten (US 11) - erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins) des Schuldspruchs zu erzeugen, zumal sie übersieht, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilsannahmen erster Instanz ausgeht, sondern mit der Behauptung von - eine Beurteilung in Richtung Putativnotwehr hindernden - Feststellungsmängeln zu römisch eins) des Schuldspruchs lediglich trachtet, der - vom Erstgericht jedoch ausdrücklich als unglaubwürdig verworfenen (US 10 f) - Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E56537 15D01619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00161.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0150OS00161_9900000_000