Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) kann keine Rede davon sein, daß das Schöffengericht "Scheingründe" verwendet habe.Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) kann keine Rede davon sein, daß das Schöffengericht "Scheingründe" verwendet habe.
Soweit der Beschwerdeführer die Bezeichnung des Kennzeichens am Fahrzeug seines Bruders als auffällig (US 8) bemängelt, ist dem entgegenzusetzen, daß sich das Schöffengericht insgesamt auf die Aussage des Zeugen S*** stützte, der nicht nur den Buchstaben A an der Hunderterstelle des Kennzeichens in Erinnerung behalten hatte, sondern überdies, daß es sich (der Kennzeichenserie nach) um ein Braunauer Kennzeichen handelte und daß das Fahrzeug ein VW-Bus war, Umstände, die auf das Fahrzeug des Adolf B*** zutrafen. Auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, die er ins Treffen führt, bezog sich das Schöffengericht gar nicht, hielt sie vielmehr in ausführlicher Beweiswürdigung (US 8 bis 11) als widerlegt.
Daß die Zeugen Alois P*** und Maria P*** den Angeklagten nicht als einen der in unmittelbarer Nähe der Trafik S*** betretenen beiden Männern wiedererkannten, wurde vom Schöffengericht ohnedies festgestellt (US 9) und damit in den Kreis seiner Überlegungen miteinbezogen. Der Beschwerdeführer übergeht hingegen mit seiner Schlußfolgerung, die beiden genannten Zeugen hätten ihn sicher ebenso wie seinen Bruder wiedererkannt, wenn er einer der Täter gewesen wäre, die Bekundungen der Zeugen, wonach Adolf B*** sich im Gegensatz zu seinem Begleiter umgewandt hatte und sie deshalb seine Gesichtszüge erkennen konnten (S 236, 238). Mit der Behauptung der Vornahme einer Beweiswürdigung "zu seinen Lasten" letztlich wird kein Begründungsmangel im Sinn der angerufenen Gesetzesstelle dargetan (Mayerhofer/Rieder, StPO2 E 147 zu § 281 Z 5), sondern der im Rahmen einer Mängelrüge unzulässige Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unternommen.Daß die Zeugen Alois P*** und Maria P*** den Angeklagten nicht als einen der in unmittelbarer Nähe der Trafik S*** betretenen beiden Männern wiedererkannten, wurde vom Schöffengericht ohnedies festgestellt (US 9) und damit in den Kreis seiner Überlegungen miteinbezogen. Der Beschwerdeführer übergeht hingegen mit seiner Schlußfolgerung, die beiden genannten Zeugen hätten ihn sicher ebenso wie seinen Bruder wiedererkannt, wenn er einer der Täter gewesen wäre, die Bekundungen der Zeugen, wonach Adolf B*** sich im Gegensatz zu seinem Begleiter umgewandt hatte und sie deshalb seine Gesichtszüge erkennen konnten (S 236, 238). Mit der Behauptung der Vornahme einer Beweiswürdigung "zu seinen Lasten" letztlich wird kein Begründungsmangel im Sinn der angerufenen Gesetzesstelle dargetan (Mayerhofer/Rieder, StPO2 E 147 zu Paragraph 281, Ziffer 5,), sondern der im Rahmen einer Mängelrüge unzulässige Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unternommen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wobei - wie am Rande erwähnt sei - der Beschwerdeführer mit den Behauptungen, er habe keine grüne Natojacke getragen und zum Zeitpunkt der Beobachtung der Zeugin Maria P*** im Auto einen Rausch ausgeschlafen, im Gegensatz zu den Aussagen der Zeugen P*** und sogar zu jener seines Bruders steht (S 82, 83 a, 181 f, 235, 237, 198 f, 201 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wobei - wie am Rande erwähnt sei - der Beschwerdeführer mit den Behauptungen, er habe keine grüne Natojacke getragen und zum Zeitpunkt der Beobachtung der Zeugin Maria P*** im Auto einen Rausch ausgeschlafen, im Gegensatz zu den Aussagen der Zeugen P*** und sogar zu jener seines Bruders steht (S 82, 83 a, 181 f, 235, 237, 198 f, 201 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über seine Beschwerde gegen den im Sachzusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über seine Beschwerde gegen den im Sachzusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285, i StPO).