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Entscheidung 15 Os 162/99×

Entscheidung 15 Os 162/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os162/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Privatanklagesache des Privatanklägers Gert L***** gegen Dr. Günther W***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 U 248/99w des Bezirksgerichtes Josefstadt, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. September 1999, AZ 21 Ns 194/99 und 21 Ns 289/99, sowie des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 1999, AZ 15 Ns 12/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der bezeichneten Privatanklagesache wurde über Antrag des Privatanklägers vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. September 1999, AZ 21 Ns 194/99, die Delegierung der Privatanklagesache an das Landesgericht Krems an der Donau angeordnet. Weiters erkannte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. September 1999, AZ 21 Ns 189/99, die pauschale Ablehnung der Landesgerichte St. Pölten, Korneuburg, Wr. Neustadt und Eisenstadt (einschließlich ihrer Präsidenten) als nicht gerechtfertigt und verwies den Privatankläger mit seinem das Landesgericht für Strafsachen Wien betreffenden Ablehnungsantrag auf den Delegierungsbeschluss vom gleichen Tag.

Zuvor hatte der Oberste Gerichtshof am 9. September 1999 zum AZ 15 Ns 12/99 den Beschluss gefasst, dass die im Rahmen des vom Oberlandesgericht Wien angeregten Delegierungsverfahrens in der Äusserung des Privatanklägers zu einer allfälligen Delegierung dargelegte Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) durch den Privatankläger nicht gerechtfertigt ist.

Gegen die (bewilligte) Delegierung durch das Oberlandesgericht richtet sich die Beschwerde des Privatanklägers, in der er allerdings nicht den Umstand der Delegierung, sondern die Entscheidungsgrundlagen der obzitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. September 1999, AZ 21 Ns 289/99, und des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 1999, AZ 15 Ns 12/99, als unrichtig anficht.

Rechtliche Beurteilung

Dabei verkennt die Beschwerde, dass gemäß Paragraph 74, Absatz 3, StPO gegen Entscheidungen, in welchen über die Zulässigkeit der Ablehnung eines ganzen Gerichtes oder dessen Vorsteher bzw auch des Gerichtshofes zweiter Instanz oder dessen Präsidenten abgesprochen wird, kein Rechtsmittel zulässig ist. Versagt aber das Gesetz gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel (so wie zB hier Paragraph 74, Absatz 3, StPO), so kann es auch nicht auf dem Umweg der Einbringung in den Inhalt der Beschwerdeausführungen gegen eine andere Entscheidung, nämlich fallgegenständlich die vom Oberlandesgericht Wien verfügte Delegierung, zur Geltung gebracht werden.

Die Beschwerde war daher ohne Sacherwiderung zurückzuweisen.

Anmerkung

E56450 15D01629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00162.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0150OS00162_9900000_000