Die unterbliebene Wahrnehmung der sachlichen Unzuständigkeit durch die Einzelrichterin verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in zweifacher Hinsicht das Gesetz:
Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 StPO aF ist zur Verhandlung und Urteilsfällung über die dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, das Schöffengericht berufen. Die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen (§ 130 vierter Fall StGB) ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (§ 130 zweiter Strafsatz StGB), fällt daher in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Beschuldigten - wie hier - um einen jungen Erwachsenen im Sinne des § 46a JGG handelt, wird durch § 36 StGB doch die - zuständigkeitsbegründende - Obergrenze dieses Strafrahmens nicht berührt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO aF ist zur Verhandlung und Urteilsfällung über die dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, das Schöffengericht berufen. Die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen (Paragraph 130, vierter Fall StGB) ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB), fällt daher in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Beschuldigten - wie hier - um einen jungen Erwachsenen im Sinne des Paragraph 46 a, JGG handelt, wird durch Paragraph 36, StGB doch die - zuständigkeitsbegründende - Obergrenze dieses Strafrahmens nicht berührt.
Die am 10. September 2007 verfügte Anberaumung einer Hauptverhandlung (S 95) verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 Z 1 StPO aF, hatte es die Einzelrichterin damit doch unterlassen, die gebotene Entscheidung der Ratskammer über ihre (nach der Aktenlage und dem Strafantrag) indizierte Unzuständigkeit zur Aburteilung der von der Staatsanwaltschaft Wels als Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 130 vierter Fall StGB angeklagten Taten einzuholen.Die am 10. September 2007 verfügte Anberaumung einer Hauptverhandlung (S 95) verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO aF, hatte es die Einzelrichterin damit doch unterlassen, die gebotene Entscheidung der Ratskammer über ihre (nach der Aktenlage und dem Strafantrag) indizierte Unzuständigkeit zur Aburteilung der von der Staatsanwaltschaft Wels als Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130 vierter Fall StGB angeklagten Taten einzuholen.
Weiters verletzt das nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2007 gefällte Urteil des Landesgerichts Wels (ON 12) das Gesetz in der Bestimmung des § 488 Z 6 iVm § 13 Abs 2 Z 1 StPO aF, weil die Einzelrichterin - rechtlich verfehlt - ihre sachliche Zuständigkeit annahm, obwohl die dem Urteil zugrundeliegenden Taten in die Kompetenz des Schöffengerichts fallen.Weiters verletzt das nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2007 gefällte Urteil des Landesgerichts Wels (ON 12) das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 488, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO aF, weil die Einzelrichterin - rechtlich verfehlt - ihre sachliche Zuständigkeit annahm, obwohl die dem Urteil zugrundeliegenden Taten in die Kompetenz des Schöffengerichts fallen.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Gesetzesverletzungen infolge unrichtiger Gerichtsbesetzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das in Rede stehende Urteil ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 489 Abs 1 iVm § 475 Abs 2 StPO obliegt es nunmehr dem Ankläger, die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (Ratz, WK-StPO § 468 Rz 15).Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Gesetzesverletzungen infolge unrichtiger Gerichtsbesetzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das in Rede stehende Urteil ersatzlos aufzuheben. Gemäß Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 475, Absatz 2, StPO obliegt es nunmehr dem Ankläger, die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 468, Rz 15).
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.