Entscheidung 15 Os 163/08x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Sabine B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. September 2008, AZ 19 Bs 458/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Sabine B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. September 2008, AZ 19 Bs 458/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortführung des zu AZ 5 St 188/08z der StA Korneuburg gegen Dr. Sabine B***** und andere Beschuldigte geführten Verfahrens mangels Opfereigenschaft des Antragstellers zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde" des Mag. Herwig B***** war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 196 Abs 1 StPO).Die gegen diese Entscheidung gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde" des Mag. Herwig B***** war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E89509
15Os163.08x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00163.08X.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081215_OGH0002_0150OS00163_08X0000_000